Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_347/2013 KI-generiert

Complainant v. High Court Judge and Cantonal Council

Geschäftsnummer 1C_347/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against a judge, alleging that the judge failed to authorize the initiation of a criminal investigation against several officials. The relevant prosecution office forwarded the complaint to the leadership of the cantonal council, suggesting that the request for investigation authorization should be denied. The council's leadership subsequently rejected the request, stating that the complainant did not adequately specify the alleged wrongdoing and that disagreement with a decision does not by itself constitute a crime. The complainant filed an appeal against this decision, which was dismissed by the federal court due to insufficient legal justification and the lack of concrete claims of criminal behavior by the judge.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. High Court Judge and Cantonal Council: The relevant prosecution office forwarded the complaint to the leadership of the cantonal council, suggesting that the request for investigation authorization should be denied. The council's leadership subsequently rejected the request, stating that the complainant did not adequately specify the alleged wrongdoing and that disagreement with a decision does not by itself constitute a crime. The complainant filed an appeal against this decision, which was dismissed by the federal court due to insufficient legal justification and the lack of concrete claims of criminal behavior by the judge.

Schlagwörter

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Ermächtigungsgesuch Strafanzeige Prozessrecht Untersuchungsrichter Rüge verfassungsmässiger Rechte Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_347/2013

Urteil vom 22. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigungsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. März 2013 der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich.

Erwägungen:

1. Am 13. Dezember 2012 erstattete X.________ Strafanzeige u.a. gegen Oberrichter Y.________. Er wirft dem Oberrichter vor, er habe die Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen verschiedene Beamte nicht erteilt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich leitete die Anzeige mit Verfügung vom 17. Januar 2013 an die Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich weiter mit dem Antrag, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 7. März 2013 wies die Geschäftsleitung des Kantonsrates das Ermächtigungsgesuch von der Hand. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates führte zusammenfassend aus, dass der Anzeiger offenbar mit einem Entscheid des Angezeigten nicht einverstanden sei. Dieser Entscheid sei weder genauer bezeichnet noch liege er der Anzeige bei. Der Umstand allein, dass eine Behörde nicht im Sinne des Anzeigers entscheide, begründe noch keinen Straftatbestand. Vorliegend vermöge der Anzeiger nicht darzulegen, inwiefern sich der Angezeigte eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben könnte. Das Ermächtigungsgesuch erweise sich als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen sei. Die Kosten seien deshalb in Anwendung von § 40 KRG dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 9. April 2013 (Postaufgabe 12. April 2013) Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner weitschweifigen Beschwerde nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Auch vor Bundesgericht legt er nicht dar, mit welchen konkreten Entscheiden sich der Angeschuldigte eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli