Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_347/2012 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Stay Refusal Upheld on Road Safety Grounds

Geschäftsnummer 1C_347/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a driver was involved in a traffic accident where she collided with an oncoming vehicle after veering onto the opposite side of the road. Following the incident, the traffic authority mandated a medical assessment to evaluate her driving fitness, which concluded that she had cognitive deficiencies making her unsuitable to drive. Consequently, her driver's license was revoked, leading her to file an appeal for its reinstatement and request for the appeal to have suspensive effect. The administrative court denied her plea for suspensive effect and subsequently upheld the license revocation. The driver then escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the lower court's decision and the initial revocation.

Legislator-Regeste

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Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 30 VZV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Withdrawal Stay Refusal Upheld on Road Safety Grounds: Following the incident, the traffic authority mandated a medical assessment to evaluate her driving fitness, which concluded that she had cognitive deficiencies making her unsuitable to drive. Consequently, her driver's license was revoked, leading her to file an appeal for its reinstatement and request for the appeal to have suspensive effect. The administrative court denied her plea for suspensive effect and subsequently upheld the license revocation. The driver then escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the lower court's decision and the initial revocation.

Schlagwörter

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Entzug des Führerscheins Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung Fahreignungsabklärung Führerausweisentzug Verkehrssicherheitsbedenken Entzug der aufschiebenden Wirkung Sistierung des Verfahrens medizinische Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied in the dispositive to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The provision was mentioned in the reasoning as the legal basis justifying the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

1C_512/2019 (2020-03-10)
Driver's License Revocation Postponement Appeal Dismissed
«…schiebende Wirkung eingeräumt wird ( BGE 143 IV 424 E. 1.4.3 S. 430; Urteile 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3; 1C_347/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 2.2), womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ad…»
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Refusal to Restore Suspensive Effect to Appeal Against Probationary Driving License Cancellation
«…anmoins ouvert, la condition du préjudice irréparable au sens de l' art. 93 al. 1 let. a LTF étant réalisée (cf. arrêt 1C_347/2012 du 23 octobre 2012 consid. 1; cf. ATF 122 II 359 consid. 1b p. 362). 1.3. Dans le cas d'un recours dirigé, comme en…»
1C_331/2014 (2014-08-28)
Driver's License Withdrawal Suspension Appeal (Warning Withdrawal)
«…E. 2a S. 398 mit Hinweisen; Urteile 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3; 1C_347/2012 vom 29. November 2012 E. 2.2). Erweckt die Anlasstat dagegen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Lenkers u…»
1C_574/2013 (2013-10-22)
Federal Supreme Court Upholds Provisional Withdrawal of Probationary Driving License After Second Traffic Accident
«…tsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt (Urteil 1C_347/2012 vom 29. November 2012, E. 2.2), womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des A…»
1C_324/2013 (2013-09-09)
Annulment of Probationary Driving License and Start Date of Exclusion Period
«…tsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt (Urteil 1C_347/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 2.2), womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ad…»
1C_195/2013 (2013-03-20)
License Withdrawal Without Suspension for Alcohol Dependence Upheld
«…anmoins ouvert, la condition du préjudice irréparable au sens de l' art. 93 al. 1 let. a LTF étant réalisée (cf. arrêt 1C_347/2012 du 23 octobre 2012 consid. 1; cf. ATF 122 II 359 consid. 1b p. 362). 1.3 Dans le cas d'un recours dirigé, comme en l…»
1F_34/2012 (2013-01-18)
Applicant seeks revision of Federal Supreme Court judgment upholding denial of suspensive effect for appeal against driver's license withdrawal.
«…erstrasse 16, Postfach, 8570 Weinfelden. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_347/2012 vom 29. Oktober 2012. Sachverhalt: A. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog X.________ am 7. Oktober 2011…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_347/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld,

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen

des Kantons Thurgau,

Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Entzug des Führerscheins; Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. Mai 2012.

Sachverhalt:

A. X.________, geb. 1925, fuhr am 2. August 2011, um ca. 15.30 Uhr, in Weinfelden mit einem Personenwagen auf der Schlossgasse in Richtung Schlosshaldenstrasse. Laut Rapport der Kantonspolizei vom 28. September 2011 kam sie dabei auf die Gegenfahrbahn, worauf es zur Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden Lieferwagen kam. X.________ wurde beim Unfall leicht verletzt.

Am 29. September 2011 verpflichtete das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung ihrer Fahreignung. Dr. Q.________ führte diese am 4. Oktober 2011 durch und kam zum Schluss, die kognitiven Defizite von X.________ würden das Führen eines Personenwagens nicht mehr erlauben.

Am 7. Oktober 2011 entzog das Strassenverkehrsamt X.________ gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG den Führerausweis aller Kategorien mit Wirkung ab Erhalt der Verfügung und verpflichtete sie, den Ausweis innert 5 Tagen abzugeben.

Am 10. Oktober 2011 rekurrierte X.________ gegen diese Verfügung mit dem Antrag, sie ersatzlos aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Zwischenentscheid vom 18. November 2011 wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

X.________ erhob dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der hängige Rekurs aufschiebende Wirkung habe. Eventuell sei ihm aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Am 30. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Oktober 2011 aufzuheben. Eventuell sei festzustellen, dass diese Verfügung zu keinem Zeitpunkt vollstreckbar gewesen sei.

C. Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Es weist die von X.________ gegen die beruflichen Fähigkeiten von Dr. Q.________ erhobenen Einwände zurück. Dieser sei als Vertrauensarzt des Bundesamts für Zivilluftfahrt für die Beurteilung der Flugtauglichkeit von Piloten auch bestens qualifiziert, die Fahrtauglichkeit von Autolenkern zu beurteilen.

X.________ teilt im Sinn eines Novums mit, die Rekurskommission habe eine ergänzende Untersuchung ihrer Fahreignung angeordnet. Solange Abklärungsbedarf bestehe, sei die vorinstanzliche Feststellung unzutreffend, es sei bei ihr eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit festgestellt worden.

Die Rekurskommission weist darauf hin, dass die in der Beschwerde gestellten Anträge den Rahmen des Streitgegenstands sprengen würden, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung.

In ihrer Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Rekursverfahrens nicht fahrberechtigt ist. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn der Art. 82 ff. BGG zulässig. Der Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Führerausweis der Beschwerdeführerin während der Dauer des Rekursverfahrens eingezogen bleibt (vgl. BGE 122 II 359 E. 1b S. 362; Urteil 1C_233/2007 vom 4. Februar 2008 E. 1.1). Fraglich erscheint allerdings, ob sie über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 BGG verfügt, sich gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zur Wehr zu setzen, nachdem sie den Führerausweis nach eigenen Angaben am 2. März 2012 "freiwillig" und aus "verfahrensfernen Gründen" abgegeben habe. Das kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

2.

2.1 Gegenstand des Verfahrens ist einzig, ob das Verwaltungsgericht den Zwischenentscheid der Rekurskommission, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ohne Verletzung von Bundesrecht schützen konnte. Soweit sich die Beschwerde gegen den Sicherheitsentzug selber richtet, was über weite Strecken der Fall ist, geht sie an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten. Im Hauptverfahren werden insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrens- und Formängel zu beurteilen sein.

2.2 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen ( BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteile 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung der Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Dies muss offenkundig umsomehr gelten, wenn bereits eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchgeführt wurde mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht mehr gegeben. Ob diese Untersuchung einer näheren Prüfung - ein Zweitgutachten wurde offenbar bereits in Auftrag gegeben - standhält oder nicht, ist Gegenstand des Hauptverfahrens.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Strassenverkehrsamt, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi