Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_347/2009 KI-generiert

Legal Aid Denial and Cost Deposit in Building Permit Appeal Regarding Lack of Standing

Geschäftsnummer 1C_347/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision by the Building Commission of a city, which had dismissed his objection due to lack of legitimacy. The individual subsequently sought to challenge this ruling, but was required to pay a cost advance, which led him to request free legal assistance. His request was denied on the grounds that his appeal lacked merit, which he contested in further appeals that were similarly dismissed. Ultimately, he appealed to the federal court after the administrative court also rejected his request for free legal aid. However, the individual failed to provide sufficient legal grounds for the appeal, leading to its dismissal for lack of adequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Legal Aid Denial and Cost Deposit in Building Permit Appeal Regarding Lack of Standing: The individual subsequently sought to challenge this ruling, but was required to pay a cost advance, which led him to request free legal assistance. His request was denied on the grounds that his appeal lacked merit, which he contested in further appeals that were similarly dismissed. Ultimately, he appealed to the federal court after the administrative court also rejected his request for free legal aid. However, the individual failed to provide sufficient legal grounds for the appeal, leading to its dismissal for lack of adequate justification.

Schlagwörter

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Baubewilligung Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Recht zur Hinterlegung Verletzung von Bewilligungsauflagen Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to a clear lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation concerning legal violations.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ruled on the imposition of costs, deciding that none would be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_347/2009

Urteil vom 11. August 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Baubewilligung; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2009

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Die Baubewilligungskommission der Stadt St. Gallen trat am 11. Januar 2008 auf die Einsprache von X.________ mangels Legitimation nicht ein. Dagegen erhob X.________ Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen. Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert wurde, stellte X.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. März 2008 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Mai 2008 ab, worauf X.________ den verlangten Kostenvorschuss leistete.

Mit Entscheid vom 18. Juni 2009 wies das Baudepartement den Rekurs von X.________ gegen den Nichteintretensentscheid der Baubewilligungskommission ab. Dagegen erhob X.________ am 3. Juli 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 6. Juli 2009 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Beschwerde gegen den Rekursentscheid als aussichtslos zu qualifizieren sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 7. August 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer nennt keinen Beschwerdegrund. Folglich ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird dadurch gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli