Driver Negligence and License Revocation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by a district court for gross negligence regarding traffic rules, specifically for failing to stop at a traffic signal, leading to a near collision. Following this conviction, the traffic authority revoked the individual's driving license for three months. The individual contested this decision, but the department responsible for economic affairs upheld the revocation. The administrative court dismissed the individual's further appeal, concluding that the revocation was justified. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the decision of the administrative court. The complaint was deemed insufficient in form and content, leading to a ruling that the tribunal would not entertain it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Negligence and License Revocation Appeal: Following this conviction, the traffic authority revoked the individual's driving license for three months. The individual contested this decision, but the department responsible for economic affairs upheld the revocation. The administrative court dismissed the individual's further appeal, concluding that the revocation was justified. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the decision of the administrative court. The complaint was deemed insufficient in form and content, leading to a ruling that the tribunal would not entertain it.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal under the simplified procedure due to a clear deficiency in the statement of grounds.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_346/2013
Urteil vom 17. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 17. Januar 2013.
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ mit Urteil vom 6. September 2010 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Haltesignalen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--. X.________ wird vorgeworfen, am 9. Juni 2009 die Kreuzung Rudolf-Brun-Brücke/Limmatquai praktisch ungebremst passiert zu haben. Er habe dabei nicht auf das Haltezeichen der den Verkehr regelnden Securitasmitarbeiterin reagiert. Diese habe nur durch ein Ausweichmanöver einer Kollision mit dem Angeschuldigten entgehen können.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2011 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Dagegen erhob X.________ am 14. Juni 2011 Beschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2012 abwies. Gegen den Departementsentscheid erhob X.________ am 11. September 2012 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Januar 2013 ab. Es kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Warnungsentzug vorliegen würden. Die verfügte Mindestentzugsdauer von drei Monaten erweise sich als rechtmässig.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 8. April 2013 (Postaufgabe 10. April 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Januar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli