Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_345/2022 KI-generiert

Private Complaint Against Traffic Employee for Abuse of Office Upheld by High Court Refusal of Prosecution

Geschäftsnummer 1C_345/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a criminal complaint against an official from the Zurich Cantonal Road Traffic Office, alleging abuse of authority and coercion. The complaint was based on the official's actions of instructing the Zurich Cantonal Police to confiscate the individual's driving license in December 2020, despite the order for confiscation issued in October not being final. The individual was further penalized for not surrendering the license. A penal order was issued against the complainant following these events, although this was later dismissed in April 2021. The prosecutor's office transferred the matter to the Zurich Higher Court to determine if a criminal investigation against the official was warranted. The Zurich court decided not to authorize a prosecution, citing the immediacy of the enforceability of the order and the appropriateness of police action based on the standing order, thus indicating no criminal offense in the official's actions. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Complaint Against Traffic Employee for Abuse of Office Upheld by High Court Refusal of Prosecution: The complaint was based on the official's actions of instructing the Zurich Cantonal Police to confiscate the individual's driving license in December 2020, despite the order for confiscation issued in October not being final. The individual was further penalized for not surrendering the license. A penal order was issued against the complainant following these events, although this was later dismissed in April 2021. The prosecutor's office transferred the matter to the Zurich Higher Court to determine if a criminal investigation against the official was warranted. The Zurich court decided not to authorize a prosecution, citing the immediacy of the enforceability of the order and the appropriateness of police action based on the standing order, thus indicating no criminal offense in the official's actions. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Privatstrafklage strafrechtliche Nötigung gesetzliche Voraussetzungen Verwaltungskonformität Missbrauch der Dienstgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal did not meet the legal formal requirements, leading to a refusal to enter upon the merits via simplified procedure.

Art. 64 BGG

Applied to deny the request for free legal aid because the appeal was manifestly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive cost imposition in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_345/2022

Urteil vom 17. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

René Raymann, c/o Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 26. April 2022 (TB220024-O/U).

Erwägungen:

1. A.________erstattete am 14. Dezember 2021 Strafanzeige gegen den Sachbearbeiter des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich René Raymann wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung. Er warf dem Angezeigten vor, die Kantonspolizei Zürich am 3. Dezember 2020 beauftragt zu haben, seinen Führerschein einzuziehen, obwohl die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Oktober 2020, worin der Einzug des Führerausweises angeordnet worden war, noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Ausserdem sei er als Folge des Auftrags des Angezeigten, von der Kantonspolizei am 7. Dezember 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen verzeigt worden. Am 15. Dezember 2020 sei in der Sache ein Strafbefehl gegen ihn ergangen, wodurch er über mehrere Monate in seiner Handlungsfreiheit beschränkt gewesen und genötigt worden sei, sich auf eigene Kosten gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen. Am 13. April 2021 sei das Strafverfahren eingestellt worden.

2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies die Sache mit Verfügung vom 21. Februar 2022 dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Angezeigten wegen Amtsmissbrauchs etc. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass das Strassenverkehrsamt am 30. Oktober 2020 den sofortigen Entzug des Führerausweises der 2. medizinischen Gruppe auf unbestimmte Zeit und hierzu den Einzug des Führerausweises zur Anpassung verfügt habe. Ferner habe das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei somit sofort vollstreckbar geworden. Der am 3. Dezember 2020 erteilte Auftrag zum Einzug des Führerausweises habe sich auf die vollstreckbare Verfügung stützen können. Somit ergebe sich aus der Auftragserteilung zur Einziehung des Führerausweises kein Hinweis auf eine strafbare Handlung. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, der Polizei am 5. Dezember 2020 den Führerausweis in Nachachtung der damals vollstreckbaren Verfügung des Strassenverkehrsamts und des entsprechenden Auftrags vom 3. Dezember 2020 auszuhändigen, sei durch die Kantonspolizei zu Recht eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer begründe keinen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung des Angezeigten oder Dritten.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

5. Die III. Strafkammer legte dar, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sofort vollstreckbar geworden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen in der Folge nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli