Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_345/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed: Untimely Challenge to Building Permit Following Rejection of Deadline Extension Request

Geschäftsnummer 1C_345/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a building permit granted by a local municipality for the construction of a multi-family house. The complainant challenged the validity of this permit on the grounds of a residential initiative that had been introduced. Initial challenges made by the complainant were dismissed by the Cantonal Court, which maintained that the complainant lacked authority to raise the initial objection. Further attempts by the complainant to contest the decisions through administrative appeals were also rejected, leading to a subsequent complaint to the Federal Tribunal. The complainant sought to have a missed deadline for an appeal reinstated, citing personal circumstances related to a family member's health, but the court ruled that the complainant did not sufficiently demonstrate that these circumstances prevented timely action or that a third party could not have been tasked to act on their behalf. Consequently, the Federal Tribunal declined to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed: Untimely Challenge to Building Permit Following Rejection of Deadline Extension Request: The complainant challenged the validity of this permit on the grounds of a residential initiative that had been introduced. Initial challenges made by the complainant were dismissed by the Cantonal Court, which maintained that the complainant lacked authority to raise the initial objection. Further attempts by the complainant to contest the decisions through administrative appeals were also rejected, leading to a subsequent complaint to the Federal Tribunal. The complainant sought to have a missed deadline for an appeal reinstated, citing personal circumstances related to a family member's health, but the court ruled that the complainant did not sufficiently demonstrate that these circumstances prevented timely action or that a third party could not have been tasked to act on their behalf. Consequently, the Federal Tribunal declined to hear the appeal.

Schlagwörter

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Bauwesen Bauzeitverlängerung verspätetes Fristerstreckungsgesuch gesetzliche Frist Legitimation gegen Baubewilligung Aufenthaltsbewilligungen Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision following the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive waived the imposition of court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

A-1085/2018 (2018-10-29)
Property Owner Denied Extension for Electrical Safety Certificate
«…rittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1 je m.H.; Urteil des BVGer A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 2016 E. 4.5.1). Hinzu kommt, dass ei…»
A-1546/2017 (2018-01-17)
Property Owner v. Electrical Safety Certification Requirement
«…r Vornahme der Handlung zu betrauen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1 je m.H.; Urteil des BVGer A-4159/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1). Bei der Beschwerdeführeri…»
A-1557/2017 (2018-01-17)
Property Owner Fined for Repeated Failure to Submit Electrical Safety Certificates
«…r Vornahme der Handlung zu betrauen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1 je m.H.; Urteil des BVGer A-4159/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1). Bei der Beschwerdeführeri…»
A-4159/2016 (2016-11-21)
Property Owner Loses Appeal Over Electrical Safety Certificate
«…einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1, je m.H.). Erkrankt die betroffene Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in…»
1F_22/2015 (2015-08-31)
Federal Supreme Court Judgment Revision Refused
«…iner 1, 1950 Sitten 2. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. Juli 2015 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_345/2015. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2015 (1C_345/2015) ein Fristwiederherstellungsgesuch von A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_345/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokat Marco Eyer,

Einwohnergemeinde Obergoms,

Bahnhofstrasse 1, 3988 Obergesteln.

Gegenstand

Bauwesen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2015 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. Die Gemeinde Obergoms erteilte am 19. Oktober 2012 die Baubewilligung zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Bedingungen und Auflagen. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde trat der Staatsrat des Kantons Wallis wegen fehlenden Vollmachten mit Entscheid vom 23. Januar 2013 nicht ein. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. September 2013.

2. A.________ wandte sich mit Schreiben vom 14. April 2014 an die Gemeinde Obergoms und machte die Nichtigkeit der Baubewilligung aufgrund der Zweitwohnungsinitiative geltend. Die Gemeinde Obergoms trat mit Verfügung vom 24. April 2014 auf die "Einsprache" nicht ein. A.________ erhob dagegen Beschwerde, welche der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 13. August 2014 abwies. Am 19. September 2014 erhob A.________ Beschwerde gegen den Staatsratsentscheid. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2015 ab.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2015 und ersuchte dabei um Fristerstreckung zur Nachreichung einer verbesserten Beschwerde. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 30. Juni 2015 mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden könne. Gleichzeitig machte es ihn auf die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 50 BGG aufmerksam.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 ersuchte A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a).

4.1. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuches geltend, dass seine Ehefrau im Februar 2014 einen Hirninfarkt erlitten habe. Seither sei sie auf seine Betreuung rund um die Uhr angewiesen, was eine fristgerechte Beschwerdeführung verunmöglicht hätte. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, zumal das Verfahren bereits seit April 2014 hängig ist. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Somit ist die vorliegende Beschwerde allein aufgrund der Eingabe vom 26. Juni 2015 zu beurteilen. Für eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist bleibt somit kein Raum.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Obergoms und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli