Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_344/2014 KI-generiert

Public Prosecutor v. Substitute Judge and Others (Removal of Minors)

Geschäftsnummer 1C_344/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against three professionals, including a judge and a psychologist, alleging the unlawful removal of minors due to issues of custody. After the local prosecutor's office took over the investigation, they determined that there was insufficient evidence to proceed and sought permission from the higher court to open a criminal investigation against the accused. The higher court subsequently denied the request for investigation. The complainant then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's ruling to allow for a criminal investigation. However, the Federal Tribunal found the appeal lacked specific legal arguments and therefore did not entertain the appeal, opting for a simplified procedure without imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 220 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Public Prosecutor v. Substitute Judge and Others (Removal of Minors): After the local prosecutor's office took over the investigation, they determined that there was insufficient evidence to proceed and sought permission from the higher court to open a criminal investigation against the accused. The higher court subsequently denied the request for investigation. The complainant then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's ruling to allow for a criminal investigation. However, the Federal Tribunal found the appeal lacked specific legal arguments and therefore did not entertain the appeal, opting for a simplified procedure without imposing costs.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Abschiebung Ausstand des Staatsanwalts Prozessrecht Eröffnung des Verfahrens strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected without entering the merits due to obvious lack of substantiation, decided under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be imposed due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_344/2014

Urteil vom 16. Juli 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, c/o Bezirksgericht Hinwil,

2. C.________, c/o Praxis für Psychotherapie und Begutachtung,

3. D.________, c/o Jugend- und Familienberatung,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Mai 2014.

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B.________, Ersatzrichter am Bezirksgericht Hinwil, C.________, Psychologe und Gutachter, sowie D.________, Sozialpädagoge, betreffend Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB . Nachdem die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übernommen worden war, liess diese die Sache mit Verfügung vom 14. April 2014 auf dem Dienstweg dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigten Personen zu entscheiden. Dabei beantragte die Staatsanwaltschaft, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen, liege doch nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vor.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen nicht erteilt.

2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 führt A.________ gegen den Beschluss vom 26. Mai 2014 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, unter Aufhebung des Beschlusses sei die Ermächtigung zur Strafuntersuchung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer übt im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss, d.h. er beanstandet ihn nur ganz allgemein, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt und den Umstand, dass die Mutter seiner beiden Kinder trotz schwerwiegender persönlicher Probleme deren Obhut zugesprochen erhalten hatte, als Prozessbetrug und korrupt bezeichnet. Dabei setzt er sich jedoch nicht konkret mit den dem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die obergerichtliche Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp