Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_344/2013 KI-generiert

German National Extradition Appeal Dismissed by Swiss Supreme Court

Geschäftsnummer 1C_344/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from the Bavarian Ministry of Justice for the extradition of a German citizen to Germany for prosecution related to charges of commercial breach of trust. The Federal Office of Justice in Switzerland approved the extradition in January 2013, but the individual contested this decision. On March 27, 2013, the Swiss Federal Criminal Court rejected the complaint, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and return the case for reconsideration. The tribunal ultimately found the case did not meet the criteria for a significant legal matter warranting further review.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 43 lit. a BGG; German National Extradition Appeal Dismissed by Swiss Supreme Court: The Federal Office of Justice in Switzerland approved the extradition in January 2013, but the individual contested this decision. On March 27, 2013, the Swiss Federal Criminal Court rejected the complaint, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and return the case for reconsideration. The tribunal ultimately found the case did not meet the criteria for a significant legal matter warranting further review.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferung Handelssache Entzug des Bürgerrechts Veruntreuung Freizügigkeitseinschränkung Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 84 Abs. 1 BGG
1.2 Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde insoweit nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist.
Art. 109 Abs. 3 BGG
The Tribunal refers to the contested decision in accordance with this provision because it decided not to enter upon the appeal summarily.
Art. 43 lit. a BGG
The Tribunal ruled that granting an extension for supplementing the grounds of appeal was out of the question based on this provision due to the inadmissibility of the appeal.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to the contested decision in accordance with this provision because it decided not to enter upon the appeal summarily.

Art. 43 lit. a BGG

The Tribunal ruled that granting an extension for supplementing the grounds of appeal was out of the question based on this provision due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_344/2013

Urteil vom 15. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin von Planta,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. März 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 5. Dezember 2012 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zu Strafverfolgung wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Untreue.

Mit Entscheid vom 15. Januar 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 27. März 2013 ab.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde insoweit nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers hinreichend Stellung genommen. Ihr Entscheid, auf den verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugt. Dem Fall kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist danach unzulässig. Die Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit gemäss Art. 43 lit. a BGG ausser Betracht.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri