Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_344/2008 KI-generiert

Political Movement v. Local Council and Cantonal Government (Municipal Initiatives)

Geschäftsnummer 1C_344/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint regarding various local initiatives proposed by a citizen movement in response to a prior vote for the merger of two municipalities. Following the citizen initiatives presented to the local council, most were deemed invalid or rejected. The movement contested the decisions made by the local council and the subsequent ruling of the cantonal government, claiming violations of political rights. However, the legal body upheld the previous decisions, stating that the complaints lacked sufficient justification and did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Political Movement v. Local Council and Cantonal Government (Municipal Initiatives): Following the citizen initiatives presented to the local council, most were deemed invalid or rejected. The movement contested the decisions made by the local council and the subsequent ruling of the cantonal government, claiming violations of political rights. However, the legal body upheld the previous decisions, stating that the complaints lacked sufficient justification and did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Stimmrechtsbeschwerde Politische Bewegungen politische Gemeinde Initiativrecht Gemeindeverwaltung E-Government Behördenreferendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_344/2008 nip

Urteil vom 14. Oktober 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

Bürgerbewegung Lebenswertes Reussbühl und Littau,

Beschwerdeführerin,

handelnd durch Willi Wampfler,

gegen

Einwohnerrat Littau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stimmrechtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 1. Juli 2008.

Sachverhalt:

Anlässlich der Volksabstimmungen vom 17. Juni 2007 haben die Stimmberechtigten der Stadt Luzern und der Gemeinde Littau der Fusion der beiden Gemeinden zugestimmt (vgl. Urteil 1C_185/2007 vom 6. November 2007; vgl. auch Urteil 1C_202/2007 vom 6. November 2007).

An der Sitzung vom 12. Dezember 2007 beschloss der Einwohnerrat Littau über die folgenden vier Gemeindeinitiativen des Komitees "Bürgerbewegung Lebenswertes Reussbühl und Littau" (im Folgenden: Initiativkomitee):

1) Die Initiative "zrog zur Vernunft" wurde für gültig erklärt, jedoch abgelehnt;

2) die Initiative "Ergänzungen zum Wahl- und Abstimmungsverfahren" wurde für ungültig erklärt;

3) die Initiative "Für eine eigenständige und lebenswerte Gemeinde Littau" wurde für ungültig erklärt;

4) die Inititative "Jetzt längts au z'Littau" wurde für ungültig erklärt.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern entschied am 1. Juli 2008 über die vom Initiativkomitee erhobene Beschwerde. In Bezug auf die Initiative 1) trat er auf die Beschwerde nicht ein; hinsichtlicher der Initiativen 2), 3) und 4) wies er die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat Willi Wampfer im Namen der Bürgerbewegung "Lebenswertes Reussbühl und Littau" beim Bundesgericht am 13. August 2008 Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

Der Regierungsrat ist unter Hinweis auf das kantonale Verfahrensrecht auf die Beschwerde hinsichtlich der Initiative 1) mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den Erwägungen des Regierungsrates noch mit dem kantonalen Verfahrensrecht auseinander und legt nicht dar, weshalb der Regierungsrat auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Insoweit genügt die Beschwerde offensichtlich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. In diesem Punkte ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen hielt der Regierungsrat fest, dass der Gemeinde in Bezug auf die Initiative 2) kein Regelungsspielraum zukomme, dass die Initiative 3) zu Recht für ungültig erklärt worden und in Anbetracht der Abstimmung vom 17. Juni 2007 gegenstandlos sei und dass die Initiative 4) einen der Gemeinde nicht zukommenden Regelungsgegenstand aufweise. Auch in dieser Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des Regierungsrates nicht auseinander. Sie legt auch nicht dar, inwiefern politische Rechte verletzt sein sollen. In Bezug auf die Initiative 3) im Besondern ist darauf hinzuweisen, dass die Abstimmung vom 17. Juni 2007 nicht Verfahrensgegenstand bildet; ebenso wenig die Frage, ob die Stimmbürger des Kantons Luzern über die Fusion von Littau und Luzern befinden können. Damit genügt die Beschwerde auch in dieser Hinsicht offensichtlich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb in Bezug auf die Initiativen 2), 3) und 4) auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Einwohnerrat Littau und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann