Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_343/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal Due to Formal Deficiencies in Complaint Against Officials

Geschäftsnummer 1C_343/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decisions made by the prosecution chamber of a canton regarding the denial of authorization to initiate a criminal investigation against various public officials. The individual appealed two decisions issued on the same date, which included the rejection of their complaint and request for recusal. The appeal was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that the complaint did not satisfy the necessary legal criteria to warrant further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal Due to Formal Deficiencies in Complaint Against Officials: The individual appealed two decisions issued on the same date, which included the rejection of their complaint and request for recusal. The appeal was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that the complaint did not satisfy the necessary legal criteria to warrant further consideration.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Strafanzeige Anklagezulassung materielle Überprüfung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Auskunftsverlangen Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admittance under the simplified procedure because the appeal did not meet statutory formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_343/2013

Urteil vom 15. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen zwei Entscheide vom 5. März 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. März 2013 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens in Sachen Strafanzeige von X.________ gegen verschiedene kantonale und kommunale Behördenmitglieder und Beamte nicht erteilt hat;

dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit einem weiteren Entscheid vom 5. März 2013 auf eine Beschwerde und ein Ausstandsbegehren von X.________ nicht eingetreten ist;

dass X.________ gegen die beiden Entscheide der Anklagekammer mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die den beiden angefochtenen Entscheiden der Anklagekammer zugrunde liegenden Begründungen bzw. die Entscheide selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli