Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_343/2009 KI-generiert

Driver's License Category Issuance Appeal

Geschäftsnummer 1C_343/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for the issuance of a driving license for various categories after a prior ruling had established his rights to operate certain vehicles. The relevant authority denied the request, stating there was no valid basis for the application as the individual already possessed licenses for some categories. The individual challenged this decision, including a request for certain members of the reviewing commission to withdraw from the case, but the commission found no valid grounds for recusal and dismissed the appeal on the basis of lack of legal interest. Subsequently, the individual took the matter to the Swiss Federal Tribunal, where the court ultimately found that the appeal did not adequately address the reasons for the commission's decision, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Category Issuance Appeal: The relevant authority denied the request, stating there was no valid basis for the application as the individual already possessed licenses for some categories. The individual challenged this decision, including a request for certain members of the reviewing commission to withdraw from the case, but the commission found no valid grounds for recusal and dismissed the appeal on the basis of lack of legal interest. Subsequently, the individual took the matter to the Swiss Federal Tribunal, where the court ultimately found that the appeal did not adequately address the reasons for the commission's decision, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Herausgabe Führerausweis Nichteintretensentscheid Führerausweisentzug rechtlich geschütztes Interesse Motorfahrzeugbenutzung Bewilligungsverfahren bisheriger Rechtsstatus Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_343/2009

Urteil vom 7. August 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.

Gegenstand

Herausgabe Führerausweis; Nichteintretensentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. X.________ stellte am 28. Juni 2008 beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein Gesuch um Herausgabe des Führerausweises der Kategorien A, B1, G, M und D1 gemäss Altbestand. Mit Schreiben vom 15. August 2008 trat das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt auf diesen Antrag nicht ein. Dagegen reichte X.________ am 8. September 2008 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ein. Dabei beantragte er den Ausstand von verschiedenen Mitgliedern der Rekurskommission. Die Rekurskommission trat mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass es an einem gültigen Ausstandsbegehren fehle. In der Sache selbst sei festzuhalten, dass nur eine Berechtigung pro Grundkategorie, und zwar die jeweils umfassendste, im Führerausweis eingetragen werde. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht zu hören, soweit er die "Herausgabe der Kategorien B1, G um M" beantrage, da er diese bereits besitze. Offensichtlich gehe es dem Beschwerdeführer aufgrund der Gesuchsbegründung um die Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Altbestand. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 27. September 2006 sei die Rekurskommission zum Schluss gekommen, dass der Rekurrent berechtigt sei, Fahrzeuge der Alt-Kategorie A1, B, E, F und G gemäss Ausweis vom 23. Juni 1969 zu führen. Mangels Rechtsschutzinteresse sei das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu Recht auf das Gesuch des Rekurrenten nicht eingetreten; die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 30. Juli 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission nicht auseinander. So vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als sie auf das Ausstandsgesuch mangels eines gültigen Ausstandsbegehrens nicht eintrat. Auch in der Sache selbst ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwiefern die Abweisung der Beschwerde Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli