Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_342/2022 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Asset Surrender to Israel Due to Lack of Particular Significance

Geschäftsnummer 1C_342/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a Swiss bank, referred to as Bank A. in liquidation, opposing a decision related to an international legal assistance request from Israeli authorities. The request was part of a criminal investigation against an individual, B., for offenses including forgery, fraud, and money laundering. Israel asked Switzerland to hand over bank records and freeze accounts associated with B. held at Bank A. The Swiss Federal Prosecutor complied with these requests, which led to a legal challenge by Bank A., arguing for the lifting of the account freeze and the rejection of the request. The bank claimed a security interest over the accounts as collateral for loans. Nonetheless, Swiss legal authorities noted that due to the existing account freeze, the bank could not claim ignorance of the situation, and therefore did not qualify as a legitimate party with the right to appeal in the procedure for international legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Asset Surrender to Israel Due to Lack of Particular Significance: in liquidation, opposing a decision related to an international legal assistance request from Israeli authorities. The request was part of a criminal investigation against an individual, B., for offenses including forgery, fraud, and money laundering. Israel asked Switzerland to hand over bank records and freeze accounts associated with B. held at Bank A. The Swiss Federal Prosecutor complied with these requests, which led to a legal challenge by Bank A., arguing for the lifting of the account freeze and the rejection of the request. The bank claimed a security interest over the accounts as collateral for loans. Nonetheless, Swiss legal authorities noted that due to the existing account freeze, the bank could not claim ignorance of the situation, and therefore did not qualify as a legitimate party with the right to appeal in the procedure for international legal assistance.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel Einziehung von Deliktsvermögen Bankenrecht Sperrkonto Fremdes Recht Vermögen internationale Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 84 Abs. 1 BGG
Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG
Von gutem Glauben könne deshalb keine Rede sein, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG (SR 351.1) berufen könne.
Art. 29 Abs. 2 BV
Insbesondere ist der angefochtene Entscheid auch hinreichend begründet ( Art. 29 Abs. 2 BV ).
Art. 66 Abs. 1 BGG
The provision was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceeding.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_342/2022

Urteil vom 15. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Merz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

Bank A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hafner,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 23. Mai 2022 (RR.2021.175).

Sachverhalt:

A. Die israelischen Strafverfolgungsbehörden führten unter anderem gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, Betrug, Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Verlaufe dieser Strafuntersuchung gelangte das israelische Justizministerium mit Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2011 an die Schweiz. Esersuchte um Herausgabe von Bankunterlagen sowie um Kontosperre betreffend zwei Geschäftsbeziehungen bei der Bank A.________ AG (heute: Bank A.________ AG in Liquidation, nachfolgend: Bank A.________), von denen die eine auf B.________ lautet.

Die mit der Durchführung des Verfahrens betraute Bundesanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung I vom 28. März 2011 auf das israelische Rechtshilfeersuchen ein und wies die Bank A.________ an, die beiden Konten zu sperren. Mit Schlussverfügung I vom 23. Juli 2012 entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen. Neben der rechtshilfeweisen Herausgabe der Bankunterlagen ordnete sie die Aufrechterhaltung der Kontosperren an, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden und um deren Herausgabe ersucht habe.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Januar 2019 gelangte das israelische Justizministerium erneut an die Schweiz und ersuchte um die Herausgabe der Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto von B.________ zwecks Einziehung. Die israelischen Behörden erklärten, dass B.________ erstinstanzlich wegen Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäschereidelikten und weiteren Delikten schuldig gesprochen und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sie führten weiter aus, dass das Bezirksgericht Tel Aviv die Einziehung aller beschlagnahmten Vermögenswerte von B.________ in der Höhe von NIS 38,8 Mio., einschliesslich der Vermögenswerte in der Schweiz, angeordnet habe. Der Oberste Gerichtshof habe die dagegen von B.________ erhobene Beschwerde am 18. Mai 2017 abgewiesen, womit die Einziehung rechtskräftig sei.

Mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2021 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 27. Januar 2019 (Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete die Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte der gesperrten, auf B.________ lautenden Bankbeziehung bei der Bank A.________ an (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verfügte sie, dass der Bank A.________ keine Parteistellung zuerkannt wird (Dispositiv-Ziffer 3).

Dagegen erhob die Bank A.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Es legte dar, die Bank A.________ habe im Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung und sei damit auch nicht beschwerdelegitimiert.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 7. Juni 2022 beantragt die Bank A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. Juli 2021 seien aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen abzuweisen und die Vermögenssperre aufzuheben. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Schlussverfügung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid ans Bundesstrafgericht zurückzuweisen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Das Bundesstrafgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass ihr B.________ am 2. Juni 2015 als Sicherheit für zwei Darlehen sämtliche Vermögenswerte des auf ihn lautenden Kontos und Depots bei ihr verpfändet habe. Mit der im Jahr 2011 rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre sei ihm jedoch die freie Verfügungsmacht entzogen worden, was auch die Beschwerdeführerin gewusst habe. Von gutem Glauben könne deshalb keine Rede sein, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG (SR 351.1) berufen könne. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Gutgläubigkeit mit der Unkenntnis der Einziehungsgründe gleichzusetzen sei. Solche Einziehungsgründe gebe es hier nicht.

Die vorinstanzliche Begründung überzeugt. Bei der Kontosperre handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme im Rechtshilfeverfahren. Sie war der Beschwerdeführerin aufgrund der Anordnung durch die Bundesanwaltschaft bekannt. Aus diesem Grund konnte sie sich später an den Vermögenswerten nicht mehr gutgläubig im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ein Pfandrecht einräumen lassen. Sie übersieht mit ihrem Einwand, Gutgläubigkeit bedeute Unkenntnis der Einziehungsgründe, dass im Rechtshilfeverfahren eine Prüfung der materiellen Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils ausgeschlossen ist ( BGE 145 IV 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einziehungsgründe sind mit anderen Worten im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen.

Weitere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der angefochtene Entscheid auch hinreichend begründet ( Art. 29 Abs. 2 BV ).

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold