Belgium v. Extradition for Prison Sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBelgium requested the extradition of an individual from Switzerland to serve a five-year prison sentence issued by courts in Liège. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition request on May 17, 2019. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Criminal Court, which dismissed the appeal on June 6, 2019. Subsequently, the individual filed another appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the extradition on June 18, 2019. The appellant argued that he was convicted in absentia in Belgium, but the Federal Criminal Court determined that his defense rights had been respected, stating he was present at the initial trial with legal representation. Additionally, the court found no exceptional family circumstances to oppose the extradition, as the appellant only mentioned the possibility of visiting family if in Serbia. The Swiss Federal Tribunal considered if the case was particularly significant, which is a prerequisite for its review in such legal matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Belgium v. Extradition for Prison Sentence: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition request on May 17, 2019. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Criminal Court, which dismissed the appeal on June 6, 2019. Subsequently, the individual filed another appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the extradition on June 18, 2019. The appellant argued that he was convicted in absentia in Belgium, but the Federal Criminal Court determined that his defense rights had been respected, stating he was present at the initial trial with legal representation. Additionally, the court found no exceptional family circumstances to oppose the extradition, as the appellant only mentioned the possibility of visiting family if in Serbia. The Swiss Federal Tribunal considered if the case was particularly significant, which is a prerequisite for its review in such legal matters.
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KI-generiertThe decision to not enter an appeal is based on the finding that the case does not constitute a matter of particular importance, as regulated by this article.
The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed (no entry).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_342/2019
Urteil vom 26. Juni 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe; Auslieferung an Belgien,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 6. Juni 2019 (RR.2019.118).
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 25. März 2019 ersuchte Belgien die Schweiz um die Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Lüttich vom 27. März 2013 und dem Urteil des Berufungsgerichts Lüttich vom 14. März 2016 ausgefällten fünfjährigen Freiheitsstrafe.
Das Bundesamt für Justiz gab mit Entscheid vom 17. Mai 2019 dem Auslieferungsersuchen statt.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 6. Juni 2019 ab.
B. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Auslieferung sei abzulehnen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Belgien in seiner Abwesenheit verurteilt worden zu sein. Das Bundesstrafgericht hielt dazu fest, den Auslieferungsunterlagen sei zu entnehmen, dass er an der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht in Lüttich anwesend gewesen und zudem von einer von ihm gewählten Rechtsanwältin vertreten worden sei. Dem Urteil des Berufungsgerichts Lüttich sei zu entnehmen, dass er dagegen an der Berufungsverhandlung weder anwesend noch anwaltlich vertreten gewesen sei. Die belgischen Behörden hätten dazu ausgeführt, er werde nach einer allfälligen Auslieferung die Möglichkeit haben, eine Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens zu verlangen. Das Bundesstrafgericht, dessen Ausführungen vom Beschwerdeführer zwar bestritten, aber nicht als aktenwidrig bezeichnet werden, schloss gestützt darauf, dass die minimalen Verteidigungsrechte insoweit gewahrt seien. Dies entspricht Art. 3 Abs. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.12). Ein besonders bedeutender Fall liegt in dieser Hinsicht nicht vor.
Das Bundesstrafgericht hat sich zudem mit dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens auseinandergesetzt und dazu festgehalten, der Beschwerdeführer mache keine aussergewöhnlichen familiären Verhältnisse geltend, die einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstünden. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht macht der Beschwerdeführer insoweit lediglich geltend, wenn er in Serbien wäre, könnte ihn seine in der Schweiz lebende Familie besuchen und mit ihm Zeit verbringen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unzureichend begründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Für das Bundesgericht besteht aus diesen Gründen kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold