Driver License Revocation Appeal After Sanction Completion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding the suspension of a driving license for five months due to incidents on February 18, 2009, where the individual allegedly drove under the influence, exceeded the speed limit, and failed to maintain adequate control of the vehicle. The local traffic authority imposed the suspension effective from February 18, based on these offenses, which led to an appeal to the administrative court. The court upheld the authority's decision, allowing the suspension without awaiting a final criminal ruling. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, although the driving license had already been reinstated by the time of the appeal, raising questions about the relevance and urgency of the case for the tribunal's review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Driver License Revocation Appeal After Sanction Completion: The local traffic authority imposed the suspension effective from February 18, based on these offenses, which led to an appeal to the administrative court. The court upheld the authority's decision, allowing the suspension without awaiting a final criminal ruling. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, although the driving license had already been reinstated by the time of the appeal, raising questions about the relevance and urgency of the case for the tribunal's review.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
The court costs were imposed on the appellant according to this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_341/2009
Urteil vom 1. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Eusebio, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Führerausweisentzug wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. April 2009 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz X.________ den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab dem 18. Februar 2009. Es stützte sich auf einen Vorfall vom 18. Februar 2009, als X.________ mit seinem Fahrzeug ungenügend rechts gefahren und eine Kurve geschnitten, die zulässige Innerortshöchstgeschwindigkeit massiv überschritten und in angetrunkenem Zustand gefahren sein soll; der Führerausweis ist an Ort und Stelle abgenommen worden.
Gegen die Entzugsverfügung gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies dessen Beschwerde am 10. Juni 2009 ab. Aufgrund einer umfassenden Sachverhaltswürdigung kam es zum Schluss, dass das Verkehrsamt den Führerausweisentzug verfügen durfte, ohne eine rechtskräftige strafrechtliche Erledigung abzuwarten, hielt drei schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a und b SVG fest und erachtete die verfügte Massnahme als rechtens.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 27. Juli 2009 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheides und eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Ebenfalls die Abweisung der Beschwerde befürwortet das Bundesamt für Strassen. Das Verkehrsamt schliesst sich diesen Vernehmlassungen an. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht Stellung genommen.
Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG gegeben. Die irrtümliche Bezeichnung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. staatsrechtliche Beschwerde schadet nichts. Näherer Prüfung bedarf das Vorliegen eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses.
Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ). Dieses muss insbesondere im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben sein. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; Urteil 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3).
Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 18. Februar 2009 abgenommen worden. Der Führerausweis blieb bis am 18. Juli 2009 entzogen. Der Entzug war damit vollzogen. Seither ist der Beschwerdeführer wieder im Besitze des Führerausweises.
Bei dieser Sachlage war das aktuelle praktische Interesse an der Beschwerdeführung bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung dahingefallen. Es liegt kein Fall vor, in dem im Sinne der Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten wäre. Es stellen sich keine Grundsatzfragen; eine rechtzeitige Überprüfung ist durchaus möglich (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 161; Urteil 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001).
Bei dieser Sachlage ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzerlegen.
Demnach erkennt der Instruktionsrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eusebio Steinmann