Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_341/2008 KI-generiert

Georgian National Extradition to Slovenia for Theft Upheld

Geschäftsnummer 1C_341/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Georgian national who was arrested in Zurich on December 4, 2007, at the request of Slovenian authorities based on two separate instances of alleged theft. The initial arrest was linked to a complaint regarding the theft of two fountain pens in Ljubljana on August 5, 2003, which was pursued through an Interpol notice. Later, Slovenian authorities formally requested extradition for a different theft incident involving a backpack from August 11, 2003. The Swiss Federal Justice Office approved the extradition based on this latter request, which was contested by the individual. The complaint against the extradition decision was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court. Subsequently, the Georgian national filed another complaint regarding the extradition request connected to the Interpol notice, arguing for the consolidation of proceedings and release from custody. The court determined that there were no grounds to consider the case as particularly significant, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 61 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 50 Abs. 3 IRSG, Art. 64 BGG; Georgian National Extradition to Slovenia for Theft Upheld: The initial arrest was linked to a complaint regarding the theft of two fountain pens in Ljubljana on August 5, 2003, which was pursued through an Interpol notice. Later, Slovenian authorities formally requested extradition for a different theft incident involving a backpack from August 11, 2003. The Swiss Federal Justice Office approved the extradition based on this latter request, which was contested by the individual. The complaint against the extradition decision was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court. Subsequently, the Georgian national filed another complaint regarding the extradition request connected to the Interpol notice, arguing for the consolidation of proceedings and release from custody. The court determined that there were no grounds to consider the case as particularly significant, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Auslieferung an Slowenien Auslieferung Zollwiderhandlung unentgeltliche Rechtspflege albanisches Asylgesuch schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance was denied based on this provision because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the financial situation of the appellant, citing this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_341/2008 /fun

Urteil vom 2. September 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Slowenien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juli 2008

des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Mit Meldung vom 17. September 2004 ersuchte Interpol Ljubljana gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Ljubljana vom 31. August 2004 um Verhaftung des georgischen Staatsangehörigen X.________. Die slowenischen Behörden werfen diesem vor, zusammen mit einem Mittäter am 5. August 2003 in einem Geschäft in Ljubljana zwei Füllfederhalter im Gesamtwert von umgerechnet Fr. 2'227.95 gestohlen zu haben.

Am 4. Dezember 2007 wurde X.________ in Zürich verhaftet und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.

Am 20. Dezember 2007 ersuchten die slowenischen Behörden das erste Mal formell um die Auslieferung von X.________, wobei dem Auslieferungsersuchen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag als der Interpol-Meldung. Gemäss dem Ersuchen wird X.________ vorgeworfen, am 11. August 2003 in Ljubljana zusammen mit einem Mittäter einer Frau den Rucksack gestohlen zu haben.

Mit Entscheid vom 21. Februar 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) die Auslieferung von X.________ an Slowenien für den dem Ersuchen vom 20. Dezember 2007 zugrunde liegenden Sachverhalt.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 19. Juni 2008 ab.

Hiergegen führte X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil vom 8. August 2008 trat das Bundesgericht darauf nicht ein (1C_301/2008). Es befand (E. 1.2), es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

B. Am 10. März 2008 ersuchten die slowenischen Behörden formell um die Auslieferung von X.________ wegen des in der Interpol-Meldung vom 17. September 2004 erwähnten Sachverhalts (Diebstahl von zwei Füllfederhaltern).

Am 21. Mai 2008 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von X.________ an Slowenien für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. März 2008 zugrunde liegenden Straftaten.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 8. Juli 2008 ab.

C. X.________ führt auch gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit dem beim Bundesgericht hängigen Verfahren 1C_301/2008 zu vereinigen; der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben; das vereinigte Verfahren sei an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen; der Beschwerdeführer sei für die weitere Zeit des Verfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

D. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen. Es hält dafür, es liege - wie bereits im Verfahren 1C_301/2008 - kein besonders bedeutender Fall vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

E. X.________ hat auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 8. August 2008, das gemäss Art. 61 BGG am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwuchs, schloss das Bundesgericht das Verfahren 1C_301/2008 ab. Der Antrag, das vorliegende sei mit jenem Verfahren zu vereinigen, ist damit hinfällig.

2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

3. Es geht hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die schweizerischen Behörden elementare Verfahrensgrundsätze verletzt haben oder das Verfahren in Slowenien schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

4. Der Beschwerdeführer verlangt (S. 8 Ziff. 9) seine Haftentlassung. Er verweist auf das hängige Asylverfahren und macht geltend, die Dauer der Haft sei mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Straftaten inzwischen unverhältnismässig.

Da auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden kann, fällt eine Haftentlassung durch das Bundesgericht von vornherein ausser Betracht.

Ein allfälliges Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft hätte der Beschwerdeführer beim Bundesamt zu stellen ( Art. 50 Abs. 3 IRSG ; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197 und S. 329 N. 289).

5. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr jedoch verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri