Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_340/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Claims

Geschäftsnummer 1C_340/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a construction project where the complainants challenged the legitimacy of building permits issued by the local authorities for the renovation and repurposing of an agricultural building. Initially, the local administration dismissed the complainants' objection due to a lack of standing, and subsequent appeals to the cantonal building authority and the administrative court upheld this view. The complainants then escalated the matter to the Federal Tribunal, contesting the prior rulings but failed to sufficiently argue the legal grounds for their claim. As a result, their appeal was not accepted, and they were ordered to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 89 BGG, Art. 66 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Claims: Initially, the local administration dismissed the complainants' objection due to a lack of standing, and subsequent appeals to the cantonal building authority and the administrative court upheld this view. The complainants then escalated the matter to the Federal Tribunal, contesting the prior rulings but failed to sufficiently argue the legal grounds for their claim. As a result, their appeal was not accepted, and they were ordered to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Sanierung und Umnutzung des Ökonomiegebäudes Einsprachebefugnis Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Begriff der Entscheidung ungenügend begründete Rüge ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to a manifest lack of substantiation.

Art. 66 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_340/2010

Urteil vom 15. Juli 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

1. Verfahrensbeteiligte

A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Planungsgemeinschaft Y.________, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernard Rosat,

Einwohnergemeinde Muri bei Bern,

Gemeindeverwaltung,

vertreten durch den Gemeinderat,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Sanierung und Umnutzung des Ökonomiegebäudes; Einsprachebefugnis,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Erwägungen:

1. Mit Gesamtentscheid vom 26. Januar 2010 trat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf die von A.X.________ gegen das Bauvorhaben der Planungsgemeinschaft Y.________ erhobene Einsprache mangels Legitimation nicht ein und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung.

Hiergegen gelangte A.X.________ mit einer Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

In der Folge erhob A.X.________ eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. Juni 2010 abgewiesen und die vorinstanzliche Auffassung der fehlenden Einsprachebefugnis bestätigt.

2. Gegen dieses Urteil führen A. und B.X.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie verlangen u.a. (sinngemäss) die Aufhebung des Urteils, verbunden mit verschiedenen Zusatzbegehren.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer bemängeln ganz allgemein und weitschweifig das Vorgehen der Baubewilligungsbehörden und das verwaltungsgerichtliche Urteil, wonach die Vorinstanzen die Einsprachebefugnis mit zutreffenden Gründen verneint haben. Sie setzen sich indes nicht hinreichend mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die von den Beschwerdeführern nebst dem (sinngemässen) Hauptbegehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 2. Juni 2010 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern.

Ebenso kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob B.X.________, der am zugrunde liegenden kantonalen Verfahren nicht beteiligt war, nunmehr (erst) im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren beschwerdebefugt ist (vgl. Art. 89 BGG ).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ). Der privaten Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Muri b. Bern, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp