Germany v. Individual: Extradition Detention Appeal Refused
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the authorities in Germany requested the preliminary detention of a German national in Switzerland for extradition purposes, based on an arrest warrant due to suspected fraudulent business practices. The Swiss police apprehended the individual, and the Federal Office of Justice subsequently issued an extradition detention order. The individual's appeal against the detention order was rejected by the Federal Criminal Court. The individual then filed a further complaint to the Federal Tribunal, contesting the earlier decision and asserting that it was significant enough to warrant consideration. However, the Tribunal ultimately found that the case did not meet the criteria for being deemed of particular significance and deemed the complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 93 Abs. 2 i.V.m, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Germany v. Individual: Extradition Detention Appeal Refused: The Swiss police apprehended the individual, and the Federal Office of Justice subsequently issued an extradition detention order. The individual's appeal against the detention order was rejected by the Federal Criminal Court. The individual then filed a further complaint to the Federal Tribunal, contesting the earlier decision and asserting that it was significant enough to warrant consideration. However, the Tribunal ultimately found that the case did not meet the criteria for being deemed of particular significance and deemed the complaint inadmissible.
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KI-generiertThe Tribunal referred to the contested decision in accordance with this provision for issuing a summary decision of non-entry.
The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.
The appeal was declared inadmissible because the matter did not constitute a particularly important case as required by this provision for international legal assistance matters.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_34/2013
Urteil vom 11. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli.
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dominique von Planta-Sting,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.
Gegenstand
Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Dezember 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Mit Meldung von Interpol Wiesbaden vom 21. November 2012 ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz um vorläufige Inhaftnahme des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung. Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung.
Am 29. November 2012 nahm die Kantonspolizei Zürich X.________ fest.
Am 30. November 2012 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 28. Dezember 2012 ab.
B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und Eventualanträgen.
C. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es hält dafür es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .
X.________ hat eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2 Der angefochtene Entscheid stellt einen nach Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Auch insoweit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt ( BGE 136 IV 20 E. 1 S. 22).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Annahme eines solchen Falles rechtfertigen könnte. Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Einwänden Stellung genommen. Ihr Entscheid überzeugt. Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren in Deutschland schwerwiegende Mängel aufweist oder elementare Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, bestehen nicht. Es handelt sich um einen Durchschnittsfall. Rechtliche Grundsatzfragen stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri