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1C_336/2012 KI-generiert

Complainant Fails to Substantiate Legal Flaws in High Court Decision Denying Investigation Authorization

Geschäftsnummer 1C_336/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding the failure of the authorities to initiate a criminal investigation against police officers who had arrested him. After the individual submitted a report to the local prosecution service, the matter was forwarded to a higher court to determine whether to grant permission for the investigation. The court ultimately decided not to authorize the investigation, prompting the individual to appeal to the federal court. However, the federal court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Fails to Substantiate Legal Flaws in High Court Decision Denying Investigation Authorization: After the individual submitted a report to the local prosecution service, the matter was forwarded to a higher court to determine whether to grant permission for the investigation. The court ultimately decided not to authorize the investigation, prompting the individual to appeal to the federal court. However, the federal court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Polizeibeamter Beweislosigkeit Formerfordernisse ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in simplified procedure due to obvious formal defects.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Federal court costs were imposed on the appellant because of the outcome of the procedure (inadmissibility).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_336/2012

Urteil vom 5. Juli 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Mai 2012.

In Erwägung,

dass X.________ am 10. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft See/ Oberland eine Strafanzeige gegen die Polizisten einreichte, die ihn am 6. März 2012 festgehalten und eingesperrt hätten;

dass die Staatsanwaltschaft die Sache zuständigkeitshalber ans Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete, damit dieses über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung entscheide, verbunden mit dem Antrag auf Nichterteilung der Ermächtigung;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. Mai 2012 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen die angezeigten Personen nicht erteilt hat;

dass X.________ hiergegen sinngemäss Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, das Obergericht zur Beschwerde anzuhören;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp