Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_335/2016 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Upheld Due to Lack of Aptitude

Geschäftsnummer 1C_335/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driver's license revoked by the transportation authority of a Swiss canton due to insufficient driving capability. The revocation was indefinite and contingent upon the completion of a three-month ban, as well as the submission of favorable psychological and medical assessments regarding driving fitness. The individual challenged this decision through various administrative appeals, first to the canton’s security directorate and subsequently to the cantonal administrative court, both of which upheld the revocation. Following these proceedings, the individual filed a further complaint with the Federal Tribunal, contesting the administrative court's ruling. However, the complaint was found to lack sufficient legal justification and was therefore dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Withdrawal Upheld Due to Lack of Aptitude: The revocation was indefinite and contingent upon the completion of a three-month ban, as well as the submission of favorable psychological and medical assessments regarding driving fitness. The individual challenged this decision through various administrative appeals, first to the canton’s security directorate and subsequently to the cantonal administrative court, both of which upheld the revocation. Following these proceedings, the individual filed a further complaint with the Federal Tribunal, contesting the administrative court's ruling. However, the complaint was found to lack sufficient legal justification and was therefore dismissed.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Führerausweisentzug Fahreignungsuntersuchung Transportrecht Taxibewilligung bedingte Verfügung Motorfahrzeugbenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to the obvious failure to meet the reasoning requirements.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected for inadmissibility due to insufficient reasoning in violation of this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court refrained from charging costs for the federal proceedings despite the dismissal of the request for legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_335/2016

Urteil vom 29. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ wegen mangelnder Fahreignung den Führerausweis (inkl. Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport, Code 121) auf unbestimmte Zeit. Dabei machte es dessen Wiedererteilung vom Ablauf einer dreimonatigen Sperrfrist sowie von einem günstig lautenden verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig.

Eine vom Betroffenen hiergegen erhobene Beschwerde wurde gemäss am 15. Januar 2016 ergangenem Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich abgewiesen.

Hiergegen gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dessen 1. Abteilung, Einzelrichter, hat die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2016 abgewiesen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Juli (Postaufgabe: 19. Juli) 2016 Beschwerde gegen das am 16. Juni 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Ver-letzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer beanstandet das verwaltungsgerichtliche Urteil bzw. das zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein und verlangt, es hätten alle in das Verfahren involvierten Personen vor Gericht zu erscheinen. Dabei unterlässt er es jedoch, sich mit der ausführlichen Begründung, auf welcher das angefochtene Urteil beruht, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern diese Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist. Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Bopp