Building Permit Appeal Dismissed for Lack of Substantive Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by a company in liquidation against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which dismissed an appeal concerning a construction permit. The company contested this decision, alleging multiple legal violations but failed to provide sufficient specific arguments to substantiate its claims. As a result, the court decided not to consider the appeal due to a lack of adequate reasoning in the complaint. The decision made clear that costs were to be borne by the complaining party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 BGG; Building Permit Appeal Dismissed for Lack of Substantive Legal Argumentation: The company contested this decision, alleging multiple legal violations but failed to provide sufficient specific arguments to substantiate its claims. As a result, the court decided not to consider the appeal due to a lack of adequate reasoning in the complaint. The decision made clear that costs were to be borne by the complaining party.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal via the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.
Used to impose the Federal Supreme Court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_334/2010
Urteil vom 7. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baugenossenschaft Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Bausektion der Stadt Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Mai 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer.
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 10. Mai 2010 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von der X.________ AG in Liquidation und der Z.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
2. Hiergegen führt die X.________ AG in Liquidation der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) ans Bundesgericht. Sie beantragt (u.a.), der Entscheid vom 10. Mai 2010 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin macht auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über den angefochtenen Entscheid hinaus einer Vielzahl von Behördenmitgliedern namentlich der Kantone Zürich und Schwyz zur Last legt. Sie führt jedoch nicht im Einzelnen aus, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Schon mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die von der Beschwerdeführerin nebst dem Begehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 10. Mai 2010 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ). Der privaten Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp