Police Officer Misconduct and Refusal to Open Investigation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a police officer concerning allegations of falsifying official documents and misconduct related to a previous incident involving the complainant and police officers. The initial complaint was referred to a higher court for authorization to prosecute but was dismissed on the grounds that there was no criminal behavior identified. Subsequently, the complainant lodged an appeal against this dismissal, but the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision by the court not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 305 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Police Officer Misconduct and Refusal to Open Investigation Appeal: The initial complaint was referred to a higher court for authorization to prosecute but was dismissed on the grounds that there was no criminal behavior identified. Subsequently, the complainant lodged an appeal against this dismissal, but the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision by the court not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure because the statement of grounds exhibited a manifest defect.
The request for free legal aid was denied.
Costs were not ordered despite the appeal being dismissed.
The appeal was dismissed because the prerequisites for review were not met (implied by Art. 93 BGG mentioned in the preceding paragraph and the ensuing non-admission).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_333/2013
Urteil vom 28. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ , c/o Kantonspolizei Zürich, KEA-HB, Museumstr. 1, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich , Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. X.________ erstattete mit Eingaben vom 10. September 2012 und 21. Oktober 2012 Strafanzeige gegen Y.________, Polizistin der Stadtpolizei Zürich, wegen "Falsche Beurkundung von rechtlich erheblichen Tatsachen, Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB , Verdacht des Amtsmissbrauchs". Ausgangspunkt dieser Anzeige ist eine frühere Anzeige von X.________ wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch und Körperverletzung gegenüber zwei Angehörigen der Stadtpolizei Zürich in Bezug auf einen Vorfall vom 3. August 2011. Im Rahmen der Untersuchung jenes Vorfalls soll Y.________ in ihrem Rapport vom 3. September 2011 absichtlich, wissentlich und unrichtig beurkundet haben. Ausserdem habe sich Y.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme geweigert, das Arztzeugnis und die vom Arzt gemachten Fotos entgegenzunehmen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige am 30. Oktober 2012 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Mit Beschluss vom 22. Februar 2013 erteilte die III. Strafkammer die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass nicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten der Gesuchsgegnerin auszugehen sei, weshalb auch kein Anfangsverdacht vorliege.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 29. März 2013 (Postaufgabe 30. März 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den Beschluss der III. Strafkammer vom 22. Februar 2013 ganz allgemein. Sie unterlässt es indes, sich mit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Begründung im Einzelnen auseinander zu setzen und legt nicht konkret dar, inwiefern durch den Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli