Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_333/2008 KI-generiert

Driver Fails to Meet Formal Requirements for Appeal Against Vehicle Seizure Due to Lapsed Insurance

Geschäftsnummer 1C_333/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual received notice from the road traffic office that her vehicle's liability insurance had expired, leading to the confiscation of her vehicle registration and requiring her to return it along with the license plates. The individual attempted to file an appeal against this decision but failed to meet the formal requirements for her submission. After her appeal was rejected for not complying with necessary legal standards, she filed another correspondence with the regional court, which also declined to engage further as it revolved around an already issued judgment. Subsequently, her complaint escalated to the federal court, but due to inadequate justification of legal violations in her arguments, the court decided not to proceed with her appeal, ultimately imposing court costs on her.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Fails to Meet Formal Requirements for Appeal Against Vehicle Seizure Due to Lapsed Insurance: The individual attempted to file an appeal against this decision but failed to meet the formal requirements for her submission. After her appeal was rejected for not complying with necessary legal standards, she filed another correspondence with the regional court, which also declined to engage further as it revolved around an already issued judgment. Subsequently, her complaint escalated to the federal court, but due to inadequate justification of legal violations in her arguments, the court decided not to proceed with her appeal, ultimately imposing court costs on her.

Schlagwörter

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Fahrzeugausweisentzug und Rückgabe der Kontrollschilder Beschlagnahme des Fahrzeugs Haftpflichtversicherung Fahren trotz Führerausweisentzugs verfassungsmässige Anforderung Entzug der Konzession ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_333/2008 /fun

Urteil vom 28. August 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur.

Gegenstand

Fahrzeugausweisentzug und Rückgabe der Kontrollschilder,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2008

des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden teilte X.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2008 mit, dass gemäss Meldung ihrer Versicherung die Haftpflichtversicherung für ihr Fahrzeug erloschen sei. Es werde ihr deshalb der Fahrzeugausweis entzogen und sie müsse ihn zusammen mit den Kontrollschildern innert 5 Tagen zurückgeben. Der Entzug falle dahin, wenn dem Strassenverkehrsamt innert der gleichen Frist ein neuer Versicherungsnachweis zugestellt werde.

2. X.________ reichte die Verfügung des Strassenverkehrsamtes mit ihren handschriftlichen Notizen versehen dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ein. Das Departement machte sie mit Schreiben vom 22. Februar 2008 auf die gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerde aufmerksam und teilte ihr u.a. mit, ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass sie auf eine Beschwerdeerhebung verzichte. In der Folge teilte X.________ dem Departement mit, sie bestehe darauf, dass ihre Eingabe behandelt werde. Nachdem des Departement X.________ nochmals auf die gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerde hingewiesen hatte, trat es mit Verfügung vom 14. April 2008 auf die Beschwerde nicht ein. X.________ stellte diese Verfügung, wiederum mit handschriftlichen Notizen versehen, dem Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden zu, ohne eine separate Berufung einzureichen. Der Kantonsgerichtsausschuss trat mit Urteil vom 2. Juni 2008 auf die Berufung nicht ein, da die Eingabe den formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht zu genügen vermöge.

3. X.________ wandte sich mit Schreiben vom 18. Juni 2008 erneut an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses teilte ihr am 20. Juni 2008 mit, dass das Gericht im Nachgang zu einem gefällten Urteil grundsätzlich keine Korrespondenz mehr führe. Es verwies X.________ auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 2. Juni 2008. Am 22. Juli 2008 liess X.________ dieses Schreiben mit handschriftlichen Notizen versehen dem Bundesgericht zugehen. Das Bundesgericht teilte ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2008 u.a. mit, dass diese Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu genügen vermöge. Sie könne die Beschwerde bis zum 20. August 2008 zurückziehen. Stillschweigen werde als Festhalten ausgelegt.

Innert Frist liess sich X.________ nicht vernehmen. Ihre Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichtsausschusses nicht auseinander und beruft sich auf kein verfassungsmässiges Recht, gegen welches das angefochtene Urteil verstossen sollte. Aus ihrer Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss Recht verletzt haben sollte, als er auf die Berufung nicht eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli