Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_331/2014 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Suspension Appeal (Warning Withdrawal)

Geschäftsnummer 1C_331/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driving license revoked by the licensing authority for twelve months due to driving under the influence, with a blood alcohol concentration of 1.42 promille. The revocation, issued on April 23, 2014, was based on an incident that occurred on February 19, 2014. The licensing authority also denied the individual’s request for the suspension of this decision pending an appeal. The individual subsequently appealed to the regional administrative court, seeking both the reinstatement of their driving privileges during the appeal process and an expedited return of their confiscated license. The regional court upheld the revocation, leading to an appeal to the federal court where the individual contended that the denial of the interim measure constituted a violation of their legal rights.

Legislator-Regeste

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Art. 30 VZV, Art. 14 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 16d Abs. 3 lit. b i.V.m, Art. 16d Abs. 3 SVG; Driver's License Withdrawal Suspension Appeal (Warning Withdrawal): The revocation, issued on April 23, 2014, was based on an incident that occurred on February 19, 2014. The licensing authority also denied the individual’s request for the suspension of this decision pending an appeal. The individual subsequently appealed to the regional administrative court, seeking both the reinstatement of their driving privileges during the appeal process and an expedited return of their confiscated license. The regional court upheld the revocation, leading to an appeal to the federal court where the individual contended that the denial of the interim measure constituted a violation of their legal rights.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug, Entzug der aufschiebenden Wirkung Führerausweisentzug wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Entzug der aufschiebenden Wirkung hängiges Verfahren strafbare Handlung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited to justify connecting judicial orders with the decision in view of the urgency of the matter.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive section to justify dispensing with court costs.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive section to justify awarding the appellant party compensation.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning as potentially establishing a violation of constitutional rights regarding the refusal of suspensive effect.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_331/2014

Urteil vom 28. August 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Sigg,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz .

Gegenstand

Führerausweisentzug, Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen den Zwischenbescheid vom 27. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.

Sachverhalt:

A. Am 23. April 2014 verfügte das Verkehrsamt Schwyz gegen A.________ einen administrativen Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten (ab 19. Februar 2014). Anlasstat war das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (mit mindestens 1,42 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration) am 19. Februar 2014 in X.________. Einer allfälligen Beschwerde entzog das Verkehrsamt die aufschiebende Wirkung. Am 13. Mai 2014 erhob die Lenkerin dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Neben der Aufhebung des Administrativentscheides beantragte sie unter anderem die unverzügliche Herausgabe des ihr (am 19. Februar 2014) polizeilich abgenommenen Führerausweises, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und (eventualiter) die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen konnexen Strafurteils. Mit Zwischenbescheid vom 27. Mai 2014 verfügte das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, dass die aufschiebende Wirkung der hängigen Beschwerde nicht wiederhergestellt und das Begehren um unverzügliche Aushändigung des Führerausweises abgewiesen werde. Demnach sei der Lenkerin "das Führen von Motorfahrzeugen weiterhin untersagt".

B. Gegen den prozessleitenden Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2014 gelangte die Lenkerin mit Beschwerde vom 27. Juni 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1-2 des angefochtenen Entscheides sei die aufschiebende Wirkung der hängigen kantonalen Beschwerde wieder herzustellen, ihr für die Dauer des hängigen Administrativverfahrens das Führen von Motorfahrzeugen zu erlauben und sie von den vorinstanzlichen Gerichtskosten zu befreien.

Das Verwaltungsgericht hat am 2. Juli 2014 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während vom kantonalen Verkehrsamt innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen ist.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2. Im angefochtenen Entscheid wird im Wesentlichen Folgendes erwogen: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemäss § 42 Abs. 1 VRP / SZ) habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise könne die verfügende Instanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Bei wiederholten Trunkenheitsfahrten mit einem hohen Alkoholisierungsgrad sei der Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit (nach Art. 30 VZV ) umgehend vorsorglich zu entziehen. Beschwerden gegen Sicherungsentzüge und vorsorgliche Entzüge sei grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung einzuräumen. Bei Warnungsentzügen sei in der Regel das Strafverfahren abzuwarten, bevor das Administrativverfahren weitergeführt wird. Der Ausweis werde dem Lenker bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss belassen und der Warnungsentzug erst im Anschluss daran vollstreckt. Bei seinem Entscheid, ob er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen administrative Führerausweisentzüge gewähren wolle, komme dem Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Anlasstat des vom Verkehrsamt verfügten 12-monatigen Führerausweisentzuges sei ein Vorfall vom 19. Februar 2014. Die Beschwerdeführerin sei angetrunken (mit 1,42 Gewichtspromille Blutalkohol) zwei Wagenlängen weit rückwärts aus ihrem Parkplatz (in einem Garagenunterstand) auf die Strasse gefahren. Kurz darauf (als sie eine herannahende Polizeipatrouille bemerkt habe) sei sie wieder die genannten zwei Wagenlängen vorwärts (retour auf ihren Parkplatz) gefahren. Schon am 18. November 2008 habe sie angetrunken (mit 1,12 Promille) einen Personenwagen gelenkt. Damals sei ein Warnungsentzug für die Dauer von vier Monaten erfolgt. Eine strafrechtliche Beurteilung der Anlasstat vom 19. Februar 2014 sei hier nicht abzuwarten. Im Lichte einer Interessenabwägung würden die Gründe, welche für eine sofortige Vollstreckung des verfügten Führerausweisentzuges sprechen, überwiegen.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz habe das kantonale Verkehrsamt keinen (vorsorglichen) Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt, sondern einen Warnungsentzug. Im Warnungsentzugsverfahren habe sie Anspruch auf vorsorglichen Rechtsschutz mittels aufschiebender Wirkung der von ihr erhobenen Beschwerde. Dies müsse umso mehr gelten, als im vorliegenden Fall diverse für das Administrativverfahren präjudizierliche Rechts- und Tatfragen zunächst vom Strafrichter zu beurteilen seien. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf gerechte und gleiche gerichtliche Behandlung sowie des Willkürverbotes.

4.

4.1. Führerausweise werden nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (in Anwendung der Art. 16a-16c SVG ) je nach Schwere und Häufigkeit für bestimmte Zeit, in besonders schwerwiegenden Fällen auch auf unbestimmte Zeit entzogen. Durch diesen strafsanktionsähnlichen sogenannten

Warnungsentzug soll der betroffene Lenker von der Begehung weiterer Widerhandlungen abgehalten werden (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2 S. 336 mit Hinweisen).

4.2. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen ( Art. 14 Abs. 1 SVG [in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013, AS 2012 6291]). Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG [in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013, AS 2012 6291]). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines sogenannten

Sicherungsentzuges auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird ( Art. 16d Abs. 1 lit. a und lit. c SVG ). Unverbesserlichen Personen (und in den Fällen von Art. 16d Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG) wird der Ausweis für immer entzogen ( Art. 16d Abs. 3 SVG [in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013, AS 2012 6291]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Gewichtspromille oder bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen ( Art. 15d Abs. 1 lit. a und c SVG [eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013, AS 2012 6291]). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen ( Art. 30 VZV [SR 741.51; in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014, AS 2013 4697]).

4.3. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt ( BGE 107 Ib 395 E. 2a S. 398 mit Hinweisen; Urteile 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3; 1C_347/2012 vom 29. November 2012 E. 2.2). Erweckt die Anlasstat dagegen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Lenkers und steht damit ein Warnungsentzug zur Diskussion, so wird in der Regel das Strafverfahren abgewartet, bevor das Warnungsentzugsverfahren weitergeführt wird. Der Ausweis wird dem Lenker bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss belassen und der Entzug erst im Anschluss daran vollstreckt ( BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 162; 115 Ib 157 E. 2 S. 158; 107 Ib 395 E. 2a S. 398; Urteile 1C_574/2013 E. 2.2; 1C_324/2013 E. 2.3).

4.4. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung ( Art. 29 Abs. 1 BV ). Bei Rechtsstreitigkeiten hat die rechtsuchende Person Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, soweit das Gesetz dies nicht in Ausnahmefällen ausschliesst ( Art. 29a BV ). Das Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug, inklusive kantonales Beschwerdeverfahren, ist (abgesehen von einer Spezialbestimmung in Art. 23 SVG ) kantonalrechtlich geregelt ( Art. 106 Abs. 2 SVG ). Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 29-71 und Art. 82 ff. BGG ( Art. 24 Abs. 1 SVG ). Eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV (und eine Vereitelung des materiellen Bundesrechts) kann nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen bei sachlich unbegründeter Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen SVG-Administrativmassnahmen. Wenn kantonale Instanzen die Ansicht vertreten, das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit erfordere einen sofortigen Vollzug der streitigen Massnahme, ist an den Nachweis dieses Interesses grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, zumal die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes die Wirksamkeit des Rechtsweges tangiert bzw. den Verfahrensausgang präjudizieren kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_35/2014 vom 28. März 2014 E. 5.1-5.2).

5.

5.1. Soweit die Vorinstanz sinngemäss die Ansicht vertritt, das Verkehrsamt habe erstinstanzlich einen

Sicherungsentzug ( Art. 16d SVG ) angeordnet, wäre dieser Standpunkt rechtlich nur schwer nachvollziehbar: Das Verkehrsamt hat einen Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten verfügt. Seinen gesetzlichen Zwecken entsprechend und nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 SVG würde ein Sicherungsentzug aber nicht auf bestimmte Zeitdauer hin (und ohne weitere präventive Massnahmen und Abklärungen) verfügt. Es wäre denn auch kaum einzusehen, wie durch ein blosses zeitlich beschränktes Fahrverbot und ohne weitere Massnahmen eine allfällige vom Fahrzeuglenker ausgehende ernsthafte Gefahr für den Strassenverkehr hinreichend gebannt werden könnte. Darüber hinaus wird von der Vorinstanz nicht dargetan, inwiefern infolge der Anlasstat vom 19. Februar 2014 (Fahren mit 1,42 Promille Blutalkoholkonzentration) die gesetzlichen Voraussetzungen eines Sicherungsentzuges (oder auch nur einer Fahreignungsabklärung) überhaupt erfüllt sein könnten: Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG wird eine Fahreignungsuntersuchung bei Fahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr angeordnet. Die im angefochtenen Entscheid erwähnte frühere Trunkenheitsfahrt (mit 1,12 Promille im November 2008) liegt bereits knapp sechs Jahre zurück. Allfällige für einen Sicherungsentzug sachdienliche Fahreignungsabklärungen des Verkehrsamtes würden im angefochtenen Entscheid denn auch gar nicht erwähnt. Und selbst wenn hier (trotz alledem) ein erstinstanzlich verfügter Sicherungsentzug rechtshängig wäre, käme der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren einem

vorsorglichen Sicherungsentzug gleich ( Art. 30 VZV ). Dessen rechtliche Voraussetzungen wären hier aber (nach der in E. 4.2-4.4 dargelegten Rechtsprechung) nicht erfüllt. Eine ernsthafte Gefahr für die Verkehrssicherheit, welche nach unverzüglichen sichernden Massnahmen rufen würde, ist nicht dargetan.

5.2. Nach der oben (E. 4.1 und 4.3) erörterten Praxis wird ein administrativer

Warnungsentzug ( Art. 16a-16c SVG ) in aller Regel erst dann erstinstanzlich verfügt, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil (betreffend die Anlasstat) vorliegt, und erst dann vollzogen, wenn der Administrativentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Dem gesetzlichen Zweck des Warnungsentzuges, nämlich den Fahrzeuglenker künftig zu regelkonformem Verhalten anzuhalten, wird auch dann noch Nachachtung verschafft, wenn der konkrete Vollzug der Massnahme erst nach Rechtskraft des Strafurteils und des Administrativentscheides erfolgt. Der Betroffene, der vorher den Rechtsweg beschreiten will und dabei wirksamen Rechtsschutz beanspruchen kann, hat selber abzuschätzen, ob er in Kauf nehmen möchte, dass der Vollzug des Warnungsentzuges erst einige Zeit nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung (noch nachträglich) erfolgen könnte. Im angefochtenen Entscheid wird eingeräumt, dass hier noch kein konnexes Strafurteil gefällt wurde. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung im bereits eingeleiteten Administrativverfahren wird der jedem Betroffenen gesetzlich und von Verfassungs wegen zustehende Rechtsschutz ( Art. 29a BV , § 42 Abs. 1 VRP /SZ i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 SVG ) unterlaufen, indem die streitige Massnahme vollzogen werden könnte, noch bevor im hängigen Beschwerdeverfahren über ihre Rechtmässigkeit entschieden wurde. Im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1) wird sogar ausdrücklich verfügt, dass der Beschwerdeführerin "das Führen von Motorfahrzeugen weiterhin untersagt" werde. Falls sie mit ihren Rechtsmitteln obsiegt, könnte der bis dahin (ganz oder teilweise) vollzogene Warnungsentzug nachträglich nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Damit würde der Verfahrensausgang faktisch präjudiziert. Die Vorinstanz legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der gesetzliche Sinn und Zweck des Warnungsentzugsverfahrens es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gebieten würde, das streitige (aber schon seit 19. Februar 2014 faktisch vollzogene) Fahrverbot bereits zu vollziehen, bevor das Verwaltungsgericht dessen Rechtmässigkeit geprüft hat. Insbesondere wird im angefochtenen Entscheid nicht geltend gemacht, die hängige Beschwerde sei zum Vornherein aussichtslos (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 162).

5.3. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene prozessleitende Entscheid als bundesrechtswidrig. Soweit Art. 98 BGG auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar erscheint, liegt auch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Rechtsweggarantie, Willkürverbot) vor. Die Vorinstanz wird ohne Verzug die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hängigen kantonalen Beschwerde zu verfügen und der Beschwerdeführerin für die Dauer des hängigen Straf- und des Administrativverfahrens das Führen von Motorfahrzeugen zu erlauben haben. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der Sache kann das vorliegende Urteil mit entsprechenden gerichtlichen Anordnungen verbunden werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ).

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und Dispositiv-Ziffern 1-2 des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben. Der hängigen kantonalen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist (antragsgemäss) eine angemessene Parteientschädigung (zulasten des Kantons) zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffern 1-2 des Zwischenbescheides vom 27. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat ohne Verzug die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hängigen kantonalen Beschwerde zu verfügen und der Beschwerdeführerin für die Dauer des hängigen Straf- und des Administrativverfahrens das Führen von Motorfahrzeugen zu erlauben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Schwyz (Kasse des Verwaltungsgerichtes) hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster