Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_330/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Untimely Filing of Victim Assistance Complaint Based on Track & Trace Data

Geschäftsnummer 1C_330/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for long-term assistance under the Federal Act on Assistance to Victims of Crime, which was initially denied by the Department of Justice and Security of the canton of Thurgau. The individual contesting the denial appealed to the cantonal administrative court. However, the court dismissed the appeal on procedural grounds, determining that the appeal submission was untimely. The individual subsequently sought to challenge the administrative court's decision, arguing that the appeal had been submitted within the legal timeframe. The situation centers on the determination of when the original decision was officially received, which sparked a debate regarding the effective start of the appeal period.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 90 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 OHG, Art. 64 BGG; Appeal Regarding Untimely Filing of Victim Assistance Complaint Based on Track & Trace Data: The individual contesting the denial appealed to the cantonal administrative court. However, the court dismissed the appeal on procedural grounds, determining that the appeal submission was untimely. The individual subsequently sought to challenge the administrative court's decision, arguing that the appeal had been submitted within the legal timeframe. The situation centers on the determination of when the original decision was officially received, which sparked a debate regarding the effective start of the appeal period.

Schlagwörter

KI-generiert
längerfristige Hilfe gemäss OHG Kostengutsprache für juristische Hilfe und sonstige Leistungen Opferhilfegesetz Forderungseingabe verspätete Eingabe Beweislast missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

The Federal Tribunal dismissed the request for legal assistance because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 83 BGG

Mentioned in the reasoning to confirm that no exclusion ground applies for the admissibility of the appeal.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the appellant's standing to file the appeal.

Art. 90 BGG

Cited as a basis for the admissibility of the appeal (referring to the final nature of the decision).

Art. 30 Abs. 1 OHG

Used to determine that no court costs shall be levied in this specific context.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

2C_117/2024 (2024-06-13)
Company v. Restitution of Covid-19 Aid: Appeal Time-Barred Due to Deemed Service Date
«…e rendre vraisemblable une erreur d'acheminement (comme par ex. des noms de société identiques ou similaires; cf. arrêt 1C_330/2016 du 27 septembre 2016 consid. 2.6). Contrairement à ce que soutient la recourante, il est possible de contester la date…»
2C_988/2022 (2023-11-07)
Federal Supreme Court Reinstates Appeal Over Residence Permit Downgrade Due to Incorrect Deadline Calculation
«…als nachvollziehbarer Umstand gelten, der eine fehlerhafte Postzustellung plausibel erscheinen lassen kann (vgl. Urteil 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.6). 5.4. Indem der Beschwerdeführer gestützt auf ein entsprechendes Bestätigungsschreiben…»
715.22.272.141 (2023-06-16) · bl
Unemployment Benefits Reclaim Overturned Due to Lack of Proof of Notification
«…usibel erscheint (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 18. Juli 2018, 2C_1038/2017, E. 3.2; vom 27. September 2016, 1C_330/2016, E. 2.5 mit Hinweisen). 4. In der angeführten Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass die Behörde einen Bel…»
1C_311/2021 (2022-03-16)
Truck Driver License Revocation for Missing Under-Ride Protection Upheld
«…ie Rekurskommission führte dazu im Wesentlichen unter Verweis auf die Rechtsprechung (insbes. Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2016 vom 27.September 2016 E. 2.4 f.) aus, das Schreiben sei mit A-Post Plus versandt worden, bei welcher eine fehlerhafte Z…»
A-3967/2020 (2020-10-29)
Late Tax Assistance Appeal Inadmissible
«…ch formulierten, inhaltlich jedoch gleichwertigen Erwägungen» in den Urteilen 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2 und 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.5 hinweist), dass bei der Erbringung dieses Beweises der gute Glaube der Partei zu vermute…»
1C_31/2018 (2019-01-14)
Construction Permit Appeal Deadline Dispute (A-Post Plus Delivery Date)
«…rst am Montag, dem 8. Mai 2017, erhalten hat. Dies war für die Einhaltung der Beschwerdefrist entscheidend (vgl. Urteil 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2. Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur Zustellung…»
C1 18 224 (2018-11-09) · vs
Mother's Untimely Appeal and Legal Aid Denial
«…Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher nicht (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1, 142 III 599 E. 2.4.1; Bundesgerichtsurteile 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.3 bis 2.5, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2, 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.3 u…»
8C_734/2018 (2018-11-07)
Federal Supreme Court Rejects Appeal of Cantonal Procedural Decision Lacking Constitutional Substantiation
«…t A-Post Plus zulässt, dabei auch Urteile des Bundesgerichts angeführt hat, welche dies geschützt haben (so etwa Urteil 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.4), dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahr…»
P3 17 112 (2018-04-30) · vs
Cantonal Court Overturns Non-Prosecution Decision on Slander Due to Invalid Service and Need for Further Investigation
«…rt. 85 Abs. 2 StPO daher nicht (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Bundesgerichtsurteile 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.1, 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.3 bis 2.5, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2, 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.3 u…»
P3 16 220 (2017-03-14) · vs
Irregular Notification and Time Barred Appeal
«…être effective- ment entré dans sa sphère d’influence, sans autre formalité (cf. ATF 142 III 559 consid. 2.4.1 ; arrêts 1C_330/2016 du 27 septembre 2016 consid. 2.3 à 2.5 ; 4A_10/2016 du 8 septembre 2016 consid. 2.2 ; 5A_646/2015 du 4 juillet 2016 con…»
P3 16 109 (2017-02-07) · vs
Appellant v. State: Timeliness of Opposition to Penal Order Served at Old Address
«…é être effectivement entré dans sa sphère d’influence, sans autre formalité (cf. ATF 142 III 559 consid. 2.4.1 ; arrêts 1C_330/2016 du 27 septembre 2016 consid. 2.3 à 2.5 ; 4A_10/2016 du 8 septembre 2016 consid. 2.2 ; 5A_646/2015 du 4 juillet 2016 con…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_330/2016

Urteil vom 27. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand

längerfristige Hilfe gemäss OHG; Kostengutsprache für juristische Hilfe und sonstige Leistungen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) ein Gesuch von A.________ um längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit auf den 4. November 2015 datierter Beschwerde (Poststempel: 11. November 2015, Eingang: 13. November 2015) an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Am 10. Mai 2016 stellte das Verwaltungsgericht A.________ eine Kopie des Zustellnachweises betreffend den angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2015 zu und gab ihr die Möglichkeit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 machte A.________ geltend, der angefochtene Entscheid sei ihr erst am 23. Oktober 2015 zugegangen. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig erhoben worden. Mit Entscheid vom 8. Juni 2016 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ nicht ein.

B. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht und das Departement beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Beschwerde beim Verwaltungsgericht rechtzeitig erhoben.

2.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VRG des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 (VRG; RB 170.1) sind Entscheide den Beteiligten schriftlich zu eröffnen. Die 20-tägige Rechtsmittelfrist läuft von der schriftlichen Zustellung an (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 VRG), wobei der Tag der Entscheideröffnung bei der Fristberechnung nicht gezählt wird (§ 24 Abs. 1 VRG). Zur Fristwahrung muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden. Schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist dem Adressaten, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 24 Abs. 3 VRG).

2.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann ( BGE 140 III 244 E. 5.1 S. 247 f. ; 122 I 139 E. 1 S. 143; 115 Ia 12 E. 3b S. 17; 113 Ib 296 E. 2a S. 297 f.). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013; Rz. 577).

2.4. A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (grundlegend Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, publ. in: StR 65 [2010] 396 und RDAF 2010 II 458). Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug zwar nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

2.5. Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen hingegen nicht (Urteil 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3 sowie das bereits erwähnte Urteil 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

2.6. Vorliegend ist unbestritten, dass der angefochtene Entscheid vom 19. Oktober 2015 am gleichen Tag über die Schweizerische Post als "A-Post Plus"-Sendung versandt wurde. Dem "Track & Trace"-Auszug kann entnommen werden, dass die Sendung am Montag, dem 19. Oktober 2015, um 21.00 Uhr, in 8010 Zürich Mülligen aufgegeben und um 21.47 Uhr zur Weiterleitung sortiert wurde. Am Dienstag, dem 20. Oktober 2015, um 00.55 Uhr, wurde die Sendung für die Zustellung an das Briefzentrum Zürich sortiert; um 6.59 Uhr erfolgte die Ankunft bei der Abhol-/Zustelle in U.________. Um 10.01 Uhr wurde die Sendung der Beschwerdeführerin zugestellt. Damit ist der Weg der Sendung durch die elektronische Sendungsverfolgung lückenlos nachgewiesen. Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einwand, es könnte sein, dass die Sendung fälschlicherweise in den Briefkasten der Nachbarn eingelegt worden sei, ist hypothetischer Natur und vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeschrift auch keine plausiblen Gründe oder nachvollziehbare Umstände (z.B. Verwechslungen bei der Zustellung aufgrund gleicher oder ähnlicher lautender Familiennamen) zu entnehmen sind. Offenbar soll Rechtsanwalt Florian Wick, der die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vertrat, am 23. Oktober 2015 eine Orientierungskopie des Entscheid erhalten haben. Dieser Umstand ist für die Frage der fristauslösenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids ohne Bedeutung. Daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

2.7. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, besteht somit kein Zweifel, dass der angefochtene Entscheid am 20. Oktober 2015 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt wurde. Damit wurde die 20-tägige Rechtsmittelfrist ausgelöst, die am 9. November 2015 ablief. Wie dem Poststempel entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin ihre auf den 4. November 2015 datierte Beschwerde jedoch erst am 11. November 2015 der Post übergeben. Auf die verspätet erhobene Beschwerde musste die Vorinstanz nicht eintreten.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 30 Abs. 1 OHG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Das Gesuch um Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde schon zum Vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic