Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_330/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Building Permit Appeal Due to Insufficient Challenge to Lower Court's Dual Grounds for Dismissal

Geschäftsnummer 1C_330/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a building permit decision made by local authorities regarding a construction project in Adelboden. An individual submitted an objection to this decision, which was later transferred to the regional administrative court. The court's president provided legal guidance on the requirements for appeal and requested that the individual confirm whether they wished to pursue their objection, along with a monetary deposit for court costs. The individual did not initially respond but did submit the cost deposit, indicating their intention to proceed. However, the court ultimately rejected the appeal on two grounds: the individual's lack of standing to contest the decision and failure to meet the legal requirements for filing the objection. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 lit. a VRPG, Art. 40 Abs. 5 BauG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Building Permit Appeal Due to Insufficient Challenge to Lower Court's Dual Grounds for Dismissal: An individual submitted an objection to this decision, which was later transferred to the regional administrative court. The court's president provided legal guidance on the requirements for appeal and requested that the individual confirm whether they wished to pursue their objection, along with a monetary deposit for court costs. The individual did not initially respond but did submit the cost deposit, indicating their intention to proceed. However, the court ultimately rejected the appeal on two grounds: the individual's lack of standing to contest the decision and failure to meet the legal requirements for filing the objection. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Zulässige Gründe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensüberprüfung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 1 lit. a VRPG
Zur Begründung führte er einerseits aus, dass zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur befugt sei, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen habe oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten habe (Art. 79 Abs. 1 lit. a VRPG/BE i.V.m.
Art. 40 Abs. 5 BauG
Art. 40 Abs. 5 BauG/BE), der Beschwerdeführer diese - ihm bereits gemäss Verfügung vom 4.
Art. 81 Abs. 1 i.V.m
Anderseits genüge die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen - ihm ebenfalls schon zuvor genannten - Formerfordernissen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 VRPG
Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE) in keiner Weise, was ebenfalls Nichteintreten zur Folge habe (Urteilsbegründung 2).
Art. 42 Abs. 2 BGG
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s.
Art. 106 Abs. 2 BGG
auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal is decided under the simplified procedure due to a manifest defect in the statement of grounds.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court costs are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal is decided under the simplified procedure due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_330/2014

Urteil vom 18. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________,

Beschwerdegegnerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,

Einwohnergemeinde Adelboden , Baubewilligungsbehörde,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Juni 2014.

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 30. Mai 2014 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) "Einsprache bezüglich vorgesehenem Bauprojekt an der Dorfstrasse 44, Adelboden". Am 2. Juni 2014 überwies die BVE die Eingabe - als gegen den von ihr am 2. Mai 2014 gefällten Entscheid gerichtete Beschwerde - zuständigkeitshalber an das kantonale Verwaltungsgericht.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 liess der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts A.________ eine Rechtsbelehrung betreffend Beschwerdebefugnis sowie Formerfordernisse einer Beschwerde zukommen. Sodann ersuchte er ihn um Mitteilung bis zum 18. Juni 2014, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall des Festhaltens der Beschwerde forderte er ihn auf, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Innert Frist liess der Beschwerdeführer sich nicht vernehmen. Doch leistete er den Vorschuss von Fr. 1'000.--, was als Festhalten an der Beschwerde erachtet wurde.

Mit Urteil vom 25. Juni 2014 ist der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Begründung führte er einerseits aus, dass zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur befugt sei, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen habe oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten habe (Art. 79 Abs. 1 lit. a VRPG/BE i.V.m. Art. 40 Abs. 5 BauG/BE), der Beschwerdeführer diese - ihm bereits gemäss Verfügung vom 4. Juni 2014 erörterten - Voraussetzungen aber offensichtlich nicht zu erfüllen vermöge, so dass schon aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urteilsbegründung 1). Anderseits genüge die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen - ihm ebenfalls schon zuvor genannten - Formerfordernissen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE) in keiner Weise, was ebenfalls Nichteintreten zur Folge habe (Urteilsbegründung 2).

2. Gegen das ihm am 26. Juni 2014 zugestellte Urteil vom 25. Juni 2014 führt A.________ mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Beschwerde ans Bundesgericht. Diese hat er mit Eingaben vom 4. August (Postaufgabe: 19. August) 2014 sowie vom 21. August (Postaufgabe: 22. August) 2014 ergänzt. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

3.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Doppelbegründung, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jeder Begründungspunkt Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f., ebenso Urteil 1C_69/2009 vom 3. Juli 2009 E. 4.2).

3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet das verwaltungsgerichtliche Urteil in erster Linie hinsichtlich der Begründung 1, laut der seine Beschwerdebefugnis zur Anfechtung des in Frage stehenden BVE-Entscheids verneint worden ist. Nur am Rande beanstandet er die Begründung 2, gemäss welcher der verwaltungsgerichtliche Einzelrichter die gegen den BVE-Entscheid erhobene Beschwerde als den gesetzlichen - dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 4. Juni 2014 zur Kenntnis gebrachten - Formerfordernisse nicht genügend erachtet hat. Insoweit übt der Beschwerdeführer im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, d.h. er beanstandet es nur allgemein, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt. Dabei setzt er sich jedoch nicht konkret mit den dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die verwaltungsgerichtliche Begründung 2 bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Verhält es sich so, dass die vorliegende Beschwerde jedenfalls insoweit, betreffend Begründung 2 des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Erfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen vermag, ist auf die vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grunde nicht einzutreten (s. vorstehende E. 3.2). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Den Beschwerdegegnerinnen ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Adelboden, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp