Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_33/2023 KI-generiert

Driver's License Withdrawal and Procedural Appeals

Geschäftsnummer 1C_33/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was required by the road traffic office of the canton of Lucerne to undergo a traffic medical examination. After abandoning the initial examination ordered in November 2018, which led to a provisional license withdrawal in February 2019, A.________ attempted a second examination in August 2022 but again did not complete it. Consequently, the road traffic office decided to maintain the license withdrawal. A.________ challenged this decision but the Lucerne Cantonal Court did not consider his appeal, indicating that the original decisions from 2018 and 2019 were final and that his appeal against the continuation of the withdrawal lacked substantial grounds. A.________ further appealed to the Swiss Federal Tribunal, but his complaint did not meet the required legal reasoning standards to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Withdrawal and Procedural Appeals: After abandoning the initial examination ordered in November 2018, which led to a provisional license withdrawal in February 2019, A.________ attempted a second examination in August 2022 but again did not complete it. Consequently, the road traffic office decided to maintain the license withdrawal. A.________ challenged this decision but the Lucerne Cantonal Court did not consider his appeal, indicating that the original decisions from 2018 and 2019 were final and that his appeal against the continuation of the withdrawal lacked substantial grounds. A.________ further appealed to the Swiss Federal Tribunal, but his complaint did not meet the required legal reasoning standards to be considered.

Schlagwörter

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Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts Führerausweisentzug Verfassungsgerichtsbarkeit Anhörung oder Verhör prozessleitende Verfügungen Kontrollfahrt Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it did not meet the required grounds for appeal (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of costs for this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_33/2023

Urteil vom 8. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen,

Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern.

Gegenstand

Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Dezember 2022 (7H 22 197).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 20. November 2018, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Am 21. Januar 2019 brach A.________ die Untersuchung ab. Aufgrund des aus dieser Untersuchung ergehenden Berichts entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis mit Verfügung vom 4. Februar 2019 vorsorglich. A.________ liess sich am 8. August 2022 erneut begutachten, wobei er auch diese Untersuchung abbrach. Das Strassenverkehrsamt teilte ihm in der Folge am 24. August 2022 mit, dass der Führerausweis weiterhin entzogen bleibe. Gleichzeitig verwies es für die Voraussetzungen der Wiedererteilung auf die Verfügung vom 4. Februar 2019.

2. A.________ erhob am 25. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses trat mit Urteil vom 30. Dezember 2022 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Beschwerdeschrift vom 25. August 2022 im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber dem Strassenverkehrsamt. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Verfügungen vom 20. November 2018 und 4. Februar 2019 rechtskräftig seien, weshalb auf die Beschwerde gegen diese Entscheide nicht einzutreten sei. Dem Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 24. August 2022 fehle es in materieller Hinsicht an der Entscheidqualität. Auf die Beschwerde gegen das Schreiben vom 24. August 2022 sei deshalb nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Wiedererteilung des Führerausweises verlange, sei die Angelegenheit dem Strassenverkehrsamt zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens zu überweisen. Hinsichtlich der beantragten Ungültigkeitserklärung von Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung sei das Kantonsgericht hiezu nicht zuständig. Im Übrigen wäre auch die Frist zur verwaltungsgerichtlichen Erlassprüfung versäumt.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Postaufgabe 14. Januar 2023) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll ( Art. 98 BGG ).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit der blossen Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag er nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli