Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_33/2018 KI-generiert

Driver License Revocation Based on Unproven Foreign Speeding Offense

Geschäftsnummer 1C_33/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who was caught speeding in Austria, exceeding the speed limit by 51 km/h. As a result, he faced a monetary fine and a temporary revocation of his driving privileges in Austria. Subsequently, the relevant Swiss authority initiated administrative proceedings against him, leading to a proposed driver's license suspension for at least three months. The driver contested this, claiming that his son was the actual driver during the offense. However, his appeal to the administrative court was rejected, prompting him to seek further legal recourse. The Swiss Federal Tribunal examined whether the administrative authority had properly considered his claims and evidence regarding the identity of the driver, ultimately ruling that further investigation into the circumstances was necessary.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Driver License Revocation Based on Unproven Foreign Speeding Offense: As a result, he faced a monetary fine and a temporary revocation of his driving privileges in Austria. Subsequently, the relevant Swiss authority initiated administrative proceedings against him, leading to a proposed driver's license suspension for at least three months. The driver contested this, claiming that his son was the actual driver during the offense. However, his appeal to the administrative court was rejected, prompting him to seek further legal recourse. The Swiss Federal Tribunal examined whether the administrative authority had properly considered his claims and evidence regarding the identity of the driver, ultimately ruling that further investigation into the circumstances was necessary.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Geschwindigkeitsüberschreitung Fahrverbot als Massnahme verwaltungsrechtlicher Widerruf strafbare Handlung unrichtige Sachverhaltsfeststellung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section (E. 1.2 and E. 1.3) regarding the qualified complaint duty, but not explicitly in the final orders.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section (E. 1.2 and E. 1.3) regarding the requirements for stating grounds of appeal, but not explicitly in the final orders.

Art. 66 BGG

Cited in the final order stating that no court costs are to be charged due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order to award the appellant appropriate party compensation.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the reasoning section (E. 1.1) to confirm the admissibility of the appeal in public law matters, but not explicitly in the final orders.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section (E. 1.1) to confirm the appellant's standing, but not explicitly in the final orders.

Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning (E. 1.2) as the basis for lodging a complaint regarding the violation of federal law, which underpins the decision to overturn the lower court's decision without explicitly being cited in the operative part (dispositive).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

100 2020 447 (2021-12-21) · be
Boat Operator v. Bern Cantonal Administrative Court (Speeding on Lake Brienz)
«…hlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_33/2018 vom 6.7.2018 E. 3.2, je betreffend einen Füh- rerausweisentzug). Dies gilt im Licht des Grundsatzes von Treu und Glaube…»
F-2674/2022 (2026-03-13)
Italian Citizen's Naturalization: Holistic Integration Assessment Required
«…tutte le questioni di diritto (cfr. le DTF 124 II 103 consid. 1c/aa e 123 II 97 consid. 3c/aa; cfr. le sentenze del TF 1C_33/2018 del 6 luglio 2018 consid. 3.2, 1C_147/2011 dell’11 gennaio 2012 consid. 2.4 e 1C_29/2007 del 27 agosto 2007 consid. 3 […»
IV.2023.133 (2024-03-28) · sg
License Suspension Upheld for Insufficient Following Distance
«…5/9 des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. zum Ganzen BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 und 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; VRKE IV-2009/152 vom 27. Mai…»
IV.2023.1 (2023-08-17) · sg
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«…uf einen in Rechtskraft erwachsenen österreichischen Massnahmeentscheid abzustellen (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_271/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4). c) Im Rekursverfahren ist unbestrit…»
IV.2023.1 (2023-08-17) · sg
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«…uf einen in Rechtskraft erwachsenen österreichischen Massnahmeentscheid abzustellen (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_271/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4). c) Im Rekursverfahren ist unbestrit…»
U 2022 91 (2023-03-29) · gr
Driver's License Withdrawal Upheld After Criminal Conviction for Red Light Violation
«…E.3.3.1 und E.3.3.2, 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E.4.2.1, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E.4.2, 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.1 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a, 1C_557/2016 vom 24. März 2…»
100 2021 248 (2022-10-03) · be
Weapons Act Violations and Confiscation Upheld
«…verfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibe- richt beruht (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_33/2018 vom 6.7.2018 E. 3.2, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2022, Nr. 100.2021.248U, Seite 6 je…»
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WBE.2021.476 (2022-07-14) · ag
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«…allenfalls die nöti- gen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa mit Hinweis; Ur- teil des Bundesgerichts 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018, Erw. 3.2). Befürchtet die betroffene Person ein Administrativverfahren, hat sie sich nötigenfalls im…»
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1C_589/2021 (2022-05-05)
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«…und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen ( BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3; 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ge…»
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27932 (2022-03-17) · nw
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«…nd Beweisanträge im Strafver- fahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile des Bundesgerichts 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen…»
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«…dies bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen ( BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 und 4.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Einsprache g…»
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«…pflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 und 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Entscheid der VRK [VRKE] IV-2…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_33/2018

Urteil vom 6. Juli 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons St. Gallen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission

des Kantons St. Gallen,

Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Führerausweisentzug (Warnungsentzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 6. Dezember 2017 (B 2016/248).

Sachverhalt:

A. Am 30. Juni 2015 überschritt der Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern SG xxx auf der Lustenauer Strasse in Lustenau (Österreich) um 12.28 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verurteilte A.________, als Fahrzeughalter, am 26. August 2015 zu einer Geldstrafe von 334.-- Euro und aberkannte ihm am 5. Oktober 2015 für die Dauer von zwei Wochen das Recht, von seinem schweizerischen Führerausweis in Österreich Gebrauch zu machen. Die Strafverfügung und der Aberkennungsbescheid wurden nicht angefochten.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eröffnete wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber A.________ am 16. November 2015 ein Administrativverfahren und stellte ihm einen mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug in Aussicht. Mit Schreiben vom 23. November 2015 machte A.________ geltend, nicht er, sondern sein Sohn habe den Personenwagen am 30. Juni 2015 gelenkt.

Das von A.________ gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Strafverfügung und des Aberkennungsbescheids wies die Bezirkshauptmannschaft am 13. Januar 2016 zurück.

Am 28. Januar 2016 reichte A.________ beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den Entscheid der Bezirkshauptmannschaft sowie weitere Unterlagen ein, die belegen sollten, dass nicht er am 30. Juni 2015 der Lenker gewesen sei. Dieses entzog A.________ mit Verfügung vom 21. April 2016 den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.

Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 24. November 2016 ab, soweit er sich gegen den Entzug des Führerausweises richtete.

Gegen diesen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhob A.________ am 21. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei von jeder Administrativmassnahme zu seinem Nachteil abzusehen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es begründete seinen Entscheid damit, dass kein Anlass bestehe, von den tatsächlichen Feststellungen in der Strafverfügung abzuweichen.

B. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Verwaltungsrekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Strassen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Verfassungsrecht) gerügt werden ( Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG ). Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht tritt auf solche Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.3. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz ermittelt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist ( Art. 9 BV ) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen).

2.

2.1. Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist ( Art. 16c bis Abs. 1 SVG ). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten ( Art. 16c bis Abs. 1 SVG ).

2.2. Wer in Österreich ein Motorfahrzeug lenkt, ist selbstredend dem österreichischen Strassenverkehrsrecht unterworfen. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der Schweiz entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen. Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz durchzuführende Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen österreichischen Massnahmenentscheid abzustellen (Urteil 1C_271/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4 mit Hinweis).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und willkürlich ergänzt. Sie habe sowohl seine Aussagen, wonach er nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei, als auch das Schuldeingeständnis seines Sohnes sowie die Alibizeugen ausser Acht gelassen. Er habe aufgrund der geringen Strafe in Österreich nicht mit einem Administrativverfahren in der Schweiz rechnen müssen. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung nicht auf die Sachverhaltsdarstellung in der Strafverfügung stützen dürfen, da Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass diese falsch sei. Die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch angewandt.

3.2. Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen ( BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen ( BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.3. Gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Verwaltungsbehörden seien vorliegend an die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung gebunden. Der Beschwerdeführer, der in der Grenzregion wohne und arbeite, habe angesichts des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung damit rechnen müssen, dass die Widerhandlung im Ausland auch in der Schweiz eine Administrativmassnahme zur Folge haben werde. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn er jetzt im Administrativverfahren Einwände gegen den im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren festgestellten Sachverhalt vorbringe.

4.

4.1. Fraglich ist vorliegend, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände geeignet sind, die Bindungswirkung der Strafverfügung für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht mit Treu und Glauben vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben ( BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; 121 II 214 E. 3a S. 217 f.; Urteil 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.5; je mit Hinweisen).

4.2. Unbestritten ist, dass vorliegend kein ordentliches Strafverfahren durchgeführt wurde, aufgrund dessen die Verwaltungsbehörde nicht leichthin von den Feststellungen der Strafbehörden im Sachverhalt abweichen dürfte. Wie den Akten entnommen werden kann, wurden weder Einvernahmen durchgeführt noch liegt ein Polizeibericht vor, welcher auf direkten Wahrnehmungen von Polizeibeamten an Ort und Stelle basiert. Die Strafverfügung stützt sich lediglich auf ein Radarbild, auf welchem zwar der Personenwagen inklusive Kontrollschilder erkennbar ist, nicht aber der Lenker. Im Übrigen fand keine Lenkerabklärung statt, die Bezirkshauptmannschaft beschränkte sich darauf, sich beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen nach dem Halter des Personenwagens zu erkundigen und stellte die Strafverfügung diesem zu.

5.

5.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz beziehungsweise das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt dazu verpflichtet gewesen wäre, nach den Behauptungen des Beschwerdeführers weitere Abklärungen betreffend den Lenker zu treffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend klare Anhaltspunkte vorliegen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörden unrichtig war. Unter diesen Umständen kann und muss die Verwaltungsbehörde vom Strafentscheid abweichen und ihre eigene Beweiserhebung durchführen (vgl. E. 3.2 hiervor).

5.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe mit dem eingereichten schriftlichen Schuldeingeständnis seines Sohnes, der nachweislich auch die Busse bezahlt habe und der unterschriftlichen Erklärung zweier Zeugen genügend Anhaltspunkte geliefert, wonach der Sachverhalt in der Strafverfügung falsch sei und er über ein hieb- und stichfestes Alibi verfüge.

5.3. Sowohl im aktenkundigen Schreiben vom 23. November 2015 an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt wie auch im Schreiben vom 21. Dezember 2015 an die Bezirkshauptmannschaft bestätigt der Sohn des Beschwerdeführers ausdrücklich, er sei der Lenker des Personenwagens mit Kennzeichen SG xxx bei der Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich vom 30. Juni 2015 gewesen. Weiter befindet sich ein Kontoauszug in den Akten, gemäss welchem am 2. September 2015 bei der Hypo-Bank in Vorarlberg ein Betrag von 350.-- Euro zulasten des Jugendkontos, lautend auf den Sohn des Beschwerdeführers bei der Raiffeisenbank Oberes Rheintal abgehoben wurde. Daneben existiert ein Beleg für die Auftragsbestätigung betreffend die Zahlung der in der Strafverfügung angeordneten Geldstrafe in der Höhe von 334.-- Euro, welche ebenfalls vom 2. September 2015 datiert. Diese Schritte erfolgten also beide lange vor der Androhung des Führerausweisentzugs gegenüber dem Beschwerdeführer. Im Übrigen liegen Schreiben zweier Zeugen, B.________ und C.________, in den Akten, gemäss welchen der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 ab ca. 12.15 Uhr, mithin zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich, gemeinsam mit ihnen auf dem Weg zum Treffpunkt in Widnau für den Geschäftsausflug des Verbandes D.________ unterwegs gewesen sei. Den Akten kann darüber hinaus ein Schreiben des Sekretärs des Verbandes entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer am erwähnten Ausflug teilgenommen habe. Somit liegen klare Anhaltspunkte vor, welche die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung als möglicherweise unrichtig erscheinen und Zweifel an den von den österreichischen Behörden lediglich anhand des Radarbildes festgestellten Tatumstände aufkommen lassen. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, eigene Erhebungen vorzunehmen, um diese Anhaltspunkte näher zu untersuchen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten Sachlage erscheint es durchaus möglich, dass nicht er, sondern sein Sohn am 30. Juni 2015 den Personenwagen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hat. Die Vorinstanz wird diesbezüglich die massgeblichen Abklärungen zu treffen haben, um die Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung zu beseitigen.

5.4. Der Ansicht der Vorinstanz, sie habe nicht von den Feststellungen der Strafbehörden abweichen dürfen, kann daher nicht gefolgt werden. Aus diesem Grund kann die Frage offen bleiben, inwiefern der Beschwerdeführer gewusst hat oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren im Ausland auch in der Schweiz ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen ist.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 BGG ). Hingegen hat der Kanton St. Gallen dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier