Claimant v. Cantonal High Court: Refusal of Access to Court Records
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn relation to a divorce proceeding, the appellant requested the Superior Court of the Canton of Zug to provide all family law decisions issued since January 1, 2015, in anonymized digital form. The Superior Court initially declined the request due to the extensive effort required. After the Federal Tribunal confirmed the appellant's right to access these decisions, the Superior Court agreed to fulfill the request but encountered delays in anonymizing and providing the documents. The appellant subsequently filed a complaint for delay in enforcement of the Federal Tribunal's judgment. The Superior Court later informed the appellant that the decisions were ready for review, effectively rendering the appellant's complaint moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 301a ZGB, Art. 70 Abs. 4 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 64 LTF; Claimant v. Cantonal High Court: Refusal of Access to Court Records: The Superior Court initially declined the request due to the extensive effort required. After the Federal Tribunal confirmed the appellant's right to access these decisions, the Superior Court agreed to fulfill the request but encountered delays in anonymizing and providing the documents. The appellant subsequently filed a complaint for delay in enforcement of the Federal Tribunal's judgment. The Superior Court later informed the appellant that the decisions were ready for review, effectively rendering the appellant's complaint moot.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as having become devoid of purpose because the requested action was offered.
The request for free legal aid and assistance becomes moot because no court fees are levied and no party compensation is awarded.
Cited in conjunction with Art. 72 BZP to determine the cost consequences based on the situation before the ground for mootness occurred.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG to determine the cost consequences based on the situation before the ground for mootness occurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_329/2022
Verfügung vom 3. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug,
Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 25. Mai 2022 (VA 2021 115).
Erwägungen:
1. Im Hinblick auf ein ihn betreffendes Scheidungsverfahren hat A.________ das Obergericht des Kantons Zug am 21. Februar 2020 darum ersucht, ihm sämtliche seit dem 1. Januar 2015 ergangenen Entscheide in verschiedenen Bereichen des Familienrechts in anonymisierter, digitaler Form zuzustellen. Der Präsident des Obergerichts kontaktierte in der Folge A.________ und wies diesen namentlich auf den grossen Aufwand hin, der mit dem Gesuch verbunden wäre. Daraufhin kam es in dieser Angelegenheit zu einem Briefwechsel, und am 25. Mai 2020 verlangte A.________ vom Obergericht den Erlass eines anfechtbaren Entscheids über sein Begehren. Mit Beschluss vom selben Tag wies das Obergericht das Gesuch von A.________ ab.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragte, die Vorinstanz zu verpflichten, ihm sämtliche seit dem 1. Januar 2015 ergangenen materiellen Urteile der Vorinstanz betreffend "Umzugsbegehren nach Art. 301a ZGB , Obhut Zuteilung an den Vater, Ehescheidungen mit Ersatzforderungen, Ehescheidungen mit Kinderbelangen, Abänderung von Scheidungsurteilen und Abänderung von Eheschutzurteilen" zuzustellen. Mit Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 bejahte das Bundesgericht den Anspruch von A.________ auf Einsicht in die nachgesuchten Urteile in anonymisierter Form. Gemäss Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zug setzte sich dieses nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils mit A.________ telefonisch in Verbindung. Gestützt auf dieses Telefongespräch sei ihm ein Urteil des Obergerichts, verbunden mit einem Hinweis auf ein Bundesgerichtsurteil, zugestellt worden. Damit habe es die Angelegenheit als erledigt betrachtet.
2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 ersuchte A.________ um Vollstreckung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_307/2020. Das Obergericht des Kantons Zug teilte ihm mit Schreiben vom 20. April 2022 u.a. mit, dass ihm die Einsicht in die rund 50 Urteile des Obergerichts gewährt werde, sobald diese in anonymisierter Form verfügbar seien. Am 27. April 2022 teilte der Obergerichtspräsident A.________ telefonisch mit, dass eine Person angestellt worden sei, welche die Entscheide demnächst anonymisieren werde. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 ersuchte A.________ das Obergericht erneut um Vollstreckung des bundesgerichtlichen Urteils bzw. um Weiterleitung an den Bundesrat gemäss Art. 70 Abs. 4 BGG . Daraufhin teilte ihm das Obergericht mit Schreiben vom 25. Mai 2022 mit, dass die vom Obergericht angestellte juristische Aushilfskraft daran sei, die angeforderten Entscheide zu anonymisieren. Dem Anliegen, das Vollstreckungsgesuch zu behandeln oder dieses an den Bundesrat weiterzuleiten, könne nicht nachgekommen werden.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Zug. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2022 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde. Es führte dabei u.a. aus, sämtliche anonymisierten Entscheide würden seit Mitte Juli 2022 auf der Kanzlei des Obergerichts bereit liegen. Am 19. Juli 2022 hätte mit dem Beschwerdeführer ein Termin (17. August 2022) für die Einsicht vereinbart werden können. Das Bundesgericht hat A.________ die Vernehmlassung des Obergerichts zur Stellungnahme zugestellt. Dieser liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
4. Mit der angebotenen Einsichtnahme in die anonymisierten Entscheide ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und dementsprechend im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei wir in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben.
Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und andererseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Bei den gegebenen Verhältnissen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_329/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli