Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_329/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Rights in Parking Space Dispute

Geschäftsnummer 1C_329/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request made by a company to a municipal council for the release of two parking spaces that had been provisionally blocked. The municipal council denied the request, and the subsequent administrative appeals by the company were also rejected by the relevant departmental authority and later by the administrative court. The administrative court's decision highlighted that the parking area in question belonged to the municipality and had been closed off since 2006, meaning the company could not claim a right to its use. The company subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal against the administrative court's ruling, but the Tribunal found the appeal to be late and lacking in sufficient legal justification, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Rights in Parking Space Dispute: The municipal council denied the request, and the subsequent administrative appeals by the company were also rejected by the relevant departmental authority and later by the administrative court. The administrative court's decision highlighted that the parking area in question belonged to the municipality and had been closed off since 2006, meaning the company could not claim a right to its use. The company subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal against the administrative court's ruling, but the Tribunal found the appeal to be late and lacking in sufficient legal justification, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Baubewilligung Parkverstoss Parkplatz Verwendungsrecht gesetzliche Voraussetzungen Gemeindeland Besitz im Weltraum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on the simplified procedure provided for in this article due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_329/2017

Urteil vom 27. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat Baden,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

Erwägungen:

1. Die A.________ AG ersuchte mit Schreiben vom 14. Februar 2015 den Stadtrat Baden um "Freigabe der provisorisch abgesperrten beiden Nischen-Parkplätze" sowie um "Sicherstellung der zwei verlangten Parkplätze durch Grundbuch-Eintrag". Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 wies der Stadtrad Baden den Antrag ab. Dagegen erhob die A.________ AG Verwaltungsbeschwerde, welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. November 2016 abwies. Die A.________ AG erhob gegen den Entscheid des Departements am 15. Dezember 2016 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, die betreffende Parkfläche stehe im Eigentum der Gemeinde, sei 2006 abgesperrt worden und stehe seither der Beschwerdeführerin nicht mehr als Parkplatz zur Verfügung. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts. Auch könne die Einwohnergemeinde Baden nicht verpflichtet werden, die betreffende Fläche der Beschwerdeführerin zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin habe kein obligatorisches oder dingliches Recht auf den von ihr beanspruchten Teil der Parzelle Nr. xxx.

2. Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 11. Juni 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2017. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die A.________ AG mit Verfügung vom 14. Juni 2017 auf, diesen Mangel bis spätestens am 21. Juni 2017 zu beheben. Die A.________ AG kam dieser Aufforderung innert Frist nach und reichte am 21. Juni 2017 noch eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beschwerden gegen einen Entscheid sind gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Verwaltungsgerichts am 12. Mai 2017 erhalten. Die Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2017 ist daher als offensichtlich verspätet aus dem Recht zu weisen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Baden, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli