Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_329/2008 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Upheld Against Appeal Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_329/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner challenging a provisional suspension of their driving license, initially imposed by the cantonal road traffic office due to health concerns affecting their fitness to drive. The decision was reinforced by the president of the relevant appeals commission, who noted that the petitioner acknowledged their health issues and had promised to provide a medical report to confirm their driving eligibility, which had not yet been submitted. The petitioner subsequently lodged a complaint regarding this decision, but the court found that the complaint lacked sufficient legal reasoning to proceed. As a result, the court decided not to entertain the complaint, citing a clear deficiency in justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Withdrawal Upheld Against Appeal Lack of Substantiation: The decision was reinforced by the president of the relevant appeals commission, who noted that the petitioner acknowledged their health issues and had promised to provide a medical report to confirm their driving eligibility, which had not yet been submitted. The petitioner subsequently lodged a complaint regarding this decision, but the court found that the complaint lacked sufficient legal reasoning to proceed. As a result, the court decided not to entertain the complaint, citing a clear deficiency in justification.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Bestätigung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises Führerausweisentzug Entzug der aufschiebenden Wirkung Fahreignung Strassenverkehrsrecht medizinische Gründe Verwirkung des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure due to a manifest deficiency in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not accepted.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_329/2008 /daa

Urteil vom 23. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises; Bestätigung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises; Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 24. April 2008 den Führerausweis für Motorfahrzeuge vorsorglich bis zur Abklärung der Fahrtauglichkeit; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Deren Präsident bestätigte mit Verfügung vom 19. Juni 2008 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wieder her. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme nicht in Abrede stelle und einen vertrauensärztlichen Bericht, der seine Fahreignung bestätigen sollte, in Aussicht gestellt habe; dieser sei bisher nicht eingegangen. Sollte indessen die Fahreignung durch den erwähnten Bericht bestätigt werden, würde die Vorinstanz den Beschwerdeführer selbstverständlich wieder zum Verkehr zulassen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 18. Juli 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Präsidenten der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern der Präsident der Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als er den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bestätigte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli