Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_328/2019 KI-generiert

Complainant v. Liquidator over Criminal Investigation Refusal

Geschäftsnummer 1C_328/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, previously serving as a trustee for a pension foundation, who faced various legal actions due to misconduct including fraudulent misuse of a data processing system and falsifying documents, resulting in a conviction and a three-year prison sentence. Following these events, the individual repeatedly filed criminal complaints against a liquidator, alleging unlawful influence in the legal process against him. Despite these allegations, the cantonal prosecution authority consistently refused permission to initiate a criminal investigation, a decision upheld by the Swiss Federal Tribunal on multiple occasions, due to lack of credible evidence and contradictory claims by the complainant. The individual contested these refusals, seeking to overturn the decisions, but the complaints were dismissed, with the tribunal reaffirming the non-credibility and redundancy of the charges raised.

Legislator-Regeste

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Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Complainant v. Liquidator over Criminal Investigation Refusal: Following these events, the individual repeatedly filed criminal complaints against a liquidator, alleging unlawful influence in the legal process against him. Despite these allegations, the cantonal prosecution authority consistently refused permission to initiate a criminal investigation, a decision upheld by the Swiss Federal Tribunal on multiple occasions, due to lack of credible evidence and contradictory claims by the complainant. The individual contested these refusals, seeking to overturn the decisions, but the complaints were dismissed, with the tribunal reaffirming the non-credibility and redundancy of the charges raised.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Strafanzeige falsches Zeugnis Anklage Klageschrift Untersuchung wegen Veruntreuung Liquidationsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

WBE.2023.210 (2024-05-13) · ag
Applicant Fails to Legalize Converted Rooms Due to Fire Safety and Zoning Violations
«…etrachten ist. In den Brandschutzvorschriften selber ist dieser Begriff nicht definiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2019 vom 12. April 2019, Erw. 3.1 und 4.1). 2.2. 2.2.1. Vorliegend handelt es sich um eine Liegenschaft mit drei Geschossen…»
1C_250/2022 (2022-06-24)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Debt Enforcement Employee Investigation
«…zw. ist auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten (Urteile 1C_356/2017, 1C_606/2018, 1C_328/2019, 1C_382/2019, 1C_606/2021). Vorliegend hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid plausibel dargelegt, dass und wes…»
1C_606/2021 (2022-05-05)
Former Foundation Board Member's Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Proceedings Against Official Dismissed for Insufficient Reasoning
«…f die Beschwerden dagegen wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten (Urteile 1 C_356/2017, 1C_606/2018, 1C_328/2019, 1C_382/2019, 1C_386/2021). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (nochmals) plausibel dargelegt, dass und wes…»
1C_386/2021 (2021-11-16)
Refusal to Authorize Investigation Against Former Liquidator Based on Repetitive, Unsubstantiated Claims
«…ahren gegen ihn eingewirkt zu haben. Auf die Beschwerde von A.________ dagegen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1C_328/2019 vom 22. Juli 2019). B. B.a. Am 28. Februar 2020 reichte A.________ erneut eine Strafanzeige gegen B.________ ein wegen…»
BG.2021.13 (2021-05-11)
Zurich Prosecutor's Office v. Complainant (Criminal Investigation Venue)
«…Auf die ge- gen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_328/2019 vom 22. Juli 2019 nicht ein (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 7/10). 4.1.3 Auch gegen C. hatte der Bes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_328/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2019 [AK.2019.60-AK (ST.2019.7188), AK.2019.61-AP].

Sachverhalt:

A. A.________ war Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung C.________ (seit dem 4. September 2014: D.________ Vorsorgestiftung in Liquidation). Seine Amtsführung bot Anlass zu aufsichts- und strafrechtlichen Verfahren: Er wurde am 21. März 2012 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen, am 27. Juni 2012 von seinem Amt als Stiftungsrat suspendiert, am 19. September 2012 definitiv in seinem Amt eingestellt und am 10. Juli 2014 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, etc. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Am 16. April 2016 erstattete A.________ u.a. Strafanzeige gegen den als Liquidator eingesetzten B.________. Am 10. August 2016 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Durchführung dieses Strafverfahrens nicht. Auf die Beschwerde von A.________ dagegen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1C_356/2017 vom 8. November 2017).

Am 25. und am 29. Juni 2018 reichte A.________ erneut Strafanzeigen gegen B.________ ein und warf diesem vor, rechtswidrig auf das Strafverfahren gegen ihn eingewirkt zu haben. Am 4. Oktober 2018 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_606/2018 vom 6. Dezember 2018 nicht ein.

Am 20. Februar 2019 reichte A.________ erneut eine Strafanzeige gegen B.________ ein, worin er diesem im Wesentlichen wiederum vorwarf, rechtswidrig auf das Strafverfahren gegen ihn eingewirkt zu haben.

Am 19. März 2019 wies das Bundesgericht das von A.________ gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 eingereichte Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1F_1/2019).

Am 1. Mai 2019 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.

B. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und sie anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.________ eröffnen zu lassen. Mit einer dringenden vorsorglichen Massnahme sei zudem die "im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Verwertung der Vermögenswerte (inkl. der Antares), des mit Strafanzeige angezeigten Urteils (DG 140012) " zu stoppen und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Niederhasli entsprechende Anweisungen zu erteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Anklagekammer hat in ihrem letzten in dieser Sache ergangenen Entscheid vom 4. Oktober 2018 im Wesentlichen erwogen, das Strafurteil vom 10. Juli 2014 sei rechtskräftig. Es sei im abgekürzten Verfahren ergangen, was bedeute, dass A.________ den Anklagesachverhalt eingestanden und die Zivilansprüche anerkannt habe. Wenn er nunmehr behaupte, auf seine Verurteilung sei von B.________ in strafbarer Weise eingewirkt worden, verhalte er sich widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund und der insgesamt erneut mutwillig anmutenden Strafanzeigen sei kein Anfangsverdacht erkennbar, der weitere Abklärungen im Rahmen eines Strafverfahrens erfordere. Das Bundesgericht hat diese Begründung im Urteil vom 6. Dezember 2018 als "klarerweise haltbar" beurteilt und ist auf die Beschwerde von A.________ wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten.

Im angefochtenen Entscheid vom 1. Mai 2019 erwog die Anklagekammer, A.________ habe den Vorwurf, B.________ habe im Strafverfahren gegen ihn falsche Angaben gemacht, bereits in der Strafanzeige vom 29. Juni 2018 vorgebracht. Sie habe ihn geprüft und am 4. Oktober 2018 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht erteilt. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen würden, seien weder dargetan noch ersichtlich.

2. Die Anklagekammer vertritt im angefochtenen Entscheid die (zutreffende) Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhält, wenn er B.________ vorwirft, ihn im Strafverfahren durch falsche Angaben belastet zu haben, nachdem er seine Verurteilung und damit auch den u.a. auf diesen Angaben beruhenden Anklagesachverhalt anerkannt hat. Dieses Geständnis wurde vom Gericht auf seine Übereinstimmung mit der Aktenlage überprüft (vgl. Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO ). Unter diesen Voraussetzungen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihn durch falsche Angaben zu Unrecht belastet, von vornherein wenig glaubhaft. Selbst wenn aber einzelne Angaben des Beschwerdegegners objektiv unrichtig gewesen sein sollten, so würde dies weder beweisen oder auch nur nahelegen, dass er sich dadurch strafbar machte, noch dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgte. Insofern sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Verurteilung nur anerkannt, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, und er habe der Anklagekammer "5 neue Beweise" dafür vorgelegt, dass der Beschwerdegegner falsche Angaben gemacht habe, nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi