Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_328/2013 KI-generiert

License Withdrawal Upheld Pending Fitness to Drive Assessment Due to Drug Possession and Prior DUI History

Geschäftsnummer 1C_328/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic authority's decision to provisionally revoke a driver's license due to serious concerns about the driver's fitness to drive. The authority acted following multiple incidents indicating drug and alcohol abuse, including previous convictions for driving under the influence of cannabis and alcohol, and subsequent monitoring measures. After the driver's license was reinstated with specific abstinence requirements, further investigations led to the discovery of illegal substances in the driver's possession, sparking doubts about their continued sobriety. The driver challenged the authority's actions, asserting that the provisional revocation was an unreasonable interference with personal freedom. However, the administrative court upheld the revocation based on the accumulated evidence of potential drug dependency and the need to ensure public safety on the roads.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 16d SVG; License Withdrawal Upheld Pending Fitness to Drive Assessment Due to Drug Possession and Prior DUI History: The authority acted following multiple incidents indicating drug and alcohol abuse, including previous convictions for driving under the influence of cannabis and alcohol, and subsequent monitoring measures. After the driver's license was reinstated with specific abstinence requirements, further investigations led to the discovery of illegal substances in the driver's possession, sparking doubts about their continued sobriety. The driver challenged the authority's actions, asserting that the provisional revocation was an unreasonable interference with personal freedom. However, the administrative court upheld the revocation based on the accumulated evidence of potential drug dependency and the need to ensure public safety on the roads.

Schlagwörter

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vorsorglicher Sicherungsentzug Führerausweisentzug Fahreignungsabklärung Cannabiskonsum wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Blutprobe Drogensucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the dismissal of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the appeal against the interlocutory decision on the provisional license withdrawal was admissible.

Art. 15d Abs. 1 SVG

Cited regarding the grounds for ordering a fitness to drive examination.

Art. 16 Abs. 1 SVG

Cited as the general basis for withdrawing a driving license if legal requirements are no longer met, which is an underlying principle for the provisional measure.

Art. 16d SVG

Cited as the specific legal basis governing license withdrawal due to lack of fitness to drive, including drug addiction.

Art. 91 Abs. 2 SVG

Cited in relation to the criminal offense of driving under the influence, where the THC value is a primary guideline.

Art. 91a SVG

Mentioned in describing the appellant's prior conviction for obstructing fitness determination measures.

Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1; VSKV-ASTRA)

Cited regarding the THC threshold value relevant to the criminal offense of driving while impaired.

Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV)

Cited in relation to the THC threshold value's role as a guideline for the offense of driving while impaired.

Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51)

Cited as the regulation allowing provisional license withdrawal when there are serious doubts about fitness to drive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (98)

603 2025 98 (2025-09-24) · fr
Provisional License Withdrawal Upheld Due to History of Cocaine Use
«…e dem Eigenkonsum des Betroffenen dienten und dem der Führeraus- weis zuvor wegen Drogensucht entzogen war (Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013), bei einer mitgeführten Menge von 47.4 g Amphetamin, die auf einen regelmässigen Konsum hindeu-…»
V 2024 65 (2025-01-09) · zg
Driving License Revocation Overturned Due to Mitigated Fitness Concerns
«…er einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 Urteil V 2024 65 7 E. 1.1; 1C_233/2007 vom 14…»
WBE.2024.150 (2024-12-11) · ag
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«…lten ver- gangener Monate zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_628/2022 vom 3. November 2023, Erw. 3.2 mit Hinweisen; 1C_328/2013 vom 18. Sep- tember 2013, Erw. 4.3.2). Die Abstinenz ist folglich für den Zeitraum von ca. Mitte September 2023 bis Mit…»
A/715/2024 (2024-11-11) · ge
Driver's License Withdrawal Based on Drug Use Admission
«…ch?query=124%20II%20559) consid. 3d p. 564; arrêt [1C\_328/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_328/2013) du 18 septembre 2013 consid. 3.1). 15. Ces mesures constituent un retrait de sécurité (cf. ATF [139 II 95](ht…»
A/1895/2024 (2024-09-10) · ge
Driver's License Withdrawal Upheld Due to High THC Level and Fitness Doubts
«…l fédéral 1C\_819 du 25 novembre 2013 consid. 2 ; [1C\_328/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_328/2013) du 18 septembre 2013 consid. 3.1 ; [1C\_282/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_282/2007)…»
V 2024 23 (2024-07-29) · zg
Forensic BAC Over Threshold Justifies Provisional License Withdrawal Post-Accident
«…er einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1). Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein sc…»
603 2024 66 (2024-07-09) · fr
Provisional License Revocation Upheld Due to Admitted Drug Use
«…e dem Eigenkonsum des Betroffenen dienten und dem der Führeraus- weis zuvor wegen Drogensucht entzogen war (Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013), bei einer mitgeführten Menge von 47.4 g Amphetamin, die auf einen regelmässigen Konsum hindeu-…»
III 2024 46 (2024-06-17) · sz
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«…6. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist (vgl. Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18.9.2013 E. 4.4). Damit erübrigt es sich auch, das Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wir…»
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«…ch?query=124%20II%20559) consid. 3d p. 564; arrêt [1C\_328/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_328/2013) du 18 septembre 2013 consid. 3.1). ![endif]>![if> 13. Ces mesures constituent un retrait de sécurité (cf. ATF…»
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«…erer Ver- kehrsteilnehmender einstweilen gebannt werden, bis die Fahreignung ab- geklärt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.3.3). Steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem…»
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WBE.2022.237 (2023-02-22) · ag
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«…entlich") die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 3.2 und 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.2, je mit Hinweisen). Liegt kein Sondertatbes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_328/2013

Urteil vom 18. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Administrativmassnahmen .

Gegenstand

vorsorglicher Sicherungsentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,

vom 26. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Am 22. April 2010 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz X.________ vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass X.________ am 18. Februar 2010 unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol einen Personenwagen gelenkt habe. Zudem habe er eingestanden, haschischsüchtig zu sein.

Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) kam im Gutachten vom 26. August 2010 zum Schluss, die Fahreignung von X.________ sei aufgrund seines Suchtverhaltens aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verneinen.

Das Verkehrsamt verfügte am 4. Oktober 2010 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit.

Am 11. August 2011 erteilte es X.________ den Führerausweis wieder; dies unter folgenden Auflagen: Lenken eines Fahrzeugs nur unter jeglichem Verzicht auf Alkohol; Einhaltung einer vollständigen Drogenabstinenz; Nachweis einer Cannabisabstinenz durch eine Urinprobenkontrolle pro Monat.

Nach Durchführung einer weiteren Untersuchung durch das IRM hob das Verkehrsamt die erwähnten Auflagen am 22. August 2012 auf.

B. Am 6. Dezember 2012 entzog das Verkehrsamt X.________ den Führerausweis vorsorglich. Gleichzeitig ordnete es die Abklärung seiner Fahreignung an. Zur Begründung führte es an, es bestehe der dringende Verdacht, dass X.________ wieder drogensüchtig sei. Anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung seien bei ihm 1.78 kg Haschisch, 4 g Marihuana, eine geringe Menge Haschischöl, 3 LSD-Trips, 2 g Amphetamin und 8 g getrocknete, eventuell psilocybinhaltige Pilze sichergestellt worden. Er habe angegeben, diese Betäubungsmittel zu konsumieren. Dabei sei die Auflage strikter Drogenabstinenz erst am 22. August 2012 aufgehoben worden.

C. Die von X.________ gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 26. Februar 2013 ab.

D. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

E. Am 29. April 2013 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

F. Das Verkehrsamt und das Bundesamt für Strassen schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht nimmt zu den Anträgen und Vorbringen von X.________ ablehnend Stellung.

X.________ hat in seiner Replik auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a BGG offen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zulässig. Das Urteil der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid im Verfahren betreffend den Sicherungsentzug dar. Es kann für den Beschwerdeführer wegen des vorläufigen Entzugs der Fahrberechtigung sowie des mit der verkehrspsychologischen Begutachtung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Urteile 1C_522/2011 vom 20. Juni 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 II 501 ; 1C_328/2011 vom 8. März 2012 E. 1). Die Beschwerde ist deshalb gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar. Gemäss Art. 98 BGG kann der Beschwerdeführer somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Urteil 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3; vgl. auch 1C_308/ 2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat.

3.

3.1. Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Art. 16d SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit unter anderem dann entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Abs. 1 lit. b).

Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von Suchtmitteln derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Verkehr teilnimmt ( BGE 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweis).

3.2. Art. 15d Abs. 1 SVG ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft und hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen Bedenken an der Fahreignung bestehen. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b).

Auch nach der Rechtsprechung zum bereits vor dem 1. Januar 2013 geltenden Recht hat die zuständige Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die erforderlichen Abklärungen zu treffen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte ( BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84; Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine verkehrsmedizinische Abklärung angezeigt, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (u.a. Urteil 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Hingegen setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).

Daran wird auch unter der Geltung des neu eingefügten Art. 15d Abs. 1 SVG festzuhalten sein, zumal es sich bei der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG nach dem klaren Gesetzeswortlaut um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt (vgl. die Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8500 Ziff. 2.1). Da sich insoweit nichts an der materiellen Rechtslage ändert, kann die übergangsrechtliche Frage offen bleiben, ob der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehende Art. 15d SVG im vorliegenden Fall bereits anwendbar ist oder nicht.

3.3. Gemäss Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz bestätigte Anordnung der Fahreignungsprüfung verbunden mit dem vorsorglichen Ausweisentzug stelle einen unzulässigen bzw. unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar. Es bestehe kein Grund, an seiner Fahrtauglichkeit zu zweifeln.

4.1. Nicht jeder regelmässige Konsum von Cannabis erlaubt an sich schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung ( BGE 128 II 335 E. 4b S. 337). Regelmässiger Haschischkonsum kann aber unter Umständen berechtigte Zweifel an der Fahreignung erwecken, die weiterer Abklärung bedürfen. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, dass der Betroffene nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen (vgl. Urteile 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1; 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.2). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten des Betroffenen, seiner Vorgeschichte - namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr - sowie seiner Persönlichkeit (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b S. 127).

4.2. Den Beschwerdeführer belastet mit der Vorinstanz insbesondere seine Vorgeschichte: Er konsumiert seit seinem 15. Lebensjahr regelmässig Cannabis. Im Jahr 2010 wurde ihm wegen einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Drogenabhängigkeit der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Anlass des damaligen Verfahrens war eine Autofahrt des Beschwerdeführers nach gemischtem Konsum von Cannabis und Alkohol in unbestimmter Höhe. Mit Strafbescheid vom 4. Mai 2010 wurde er deshalb wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG verurteilt. Damals konsumierte er Haschisch im Umfang von 15 bis 20 g pro Woche, was einer Menge von mindestens 20 Joints entspricht. Im Jahr 2011 wurde dem Beschwerdeführer unter Einhaltung strikter Drogenabstinenz die Fahrberechtigung wieder erteilt. Am 3. Oktober 2012 ̶ lediglich sechs Wochen, nachdem das Verkehrsamt die betreffenden Auflagen aufgehoben hatte ̶ stellte die Polizei bei ihm unter anderem 1.78 kg Haschisch sicher. Im Rahmen des Strafverfahrens, das am 8. Februar 2013 zu einem Strafbescheid wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führte, räumte er ein, seit August 2012 wieder regelmässig Haschisch zu rauchen. Der Blut- und Urintest vom 3. Oktober 2012 fiel positiv aus. Über die Menge seines derzeitigen Verbrauchs machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens ungereimte Aussagen. Zum einen führte er an, nur noch 0.5 bis 1 g Cannabis pro Woche zu rauchen. Zum anderen gab er zu Protokoll, die Menge von 1.78 kg Haschisch als "Lebensvorrat" zu benötigen (vgl. erstinstanzliches act. 11, S. 8). Ein derart grosser Vorrat von Cannabis, der einzig dem Eigengebrauch dienen soll, weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angabe, er rauche durchschnittlich weniger als ein Gramm Haschisch pro Woche.

Unter den dargelegten Umständen - namentlich wegen der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seines positiven Bluttests und den ungereimten Angaben zu seinem Cannabiskonsum - bestehen mit der Vorinstanz berechtigte Bedenken an seiner Fahreignung.

4.3. Der Beschwerdeführer wendet dennoch ein, es wären weitere Anhaltspunkte nötig gewesen, um zu Recht eine verkehrsmedizinische Abklärung anordnen zu können.

4.3.1. Soweit er geltend macht, die Verfügung des Verkehrsamtes könne sich auf keine "verladene" Fahrt stützen, ist ihm im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zu entgegen, dass die Anordnung einer Begutachtung der Fahreignung nicht zwingend eine Fahrt unter Drogeneinfluss voraussetzt (vgl. E. 3.2 oben).

Auch aus dem Urteil 1C_256/2011 vom 22. September 2011 vermag der Beschwerdeführer insoweit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der erwähnte Entscheid stützt sich auf eine andere Sachlage als das vorliegende Verfahren. Insbesondere konnte sich die betreffende Person im Gegensatz zum Beschwerdeführer auf einen ungetrübten automobilistischen Leumund berufen (a.a.O. E. 2.5). Der Betroffene liess aufgrund seines früheren Verhaltens im Strassenverkehr keine Zweifel darüber offen, in der Lage zu sein, zwischen Drogensucht und Strassenverkehr zu trennen. Demgegenüber weckt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte diesbezüglichernsthafte Bedenken (vgl. oben E. 4.2).

4.3.2. Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, er habe beim Bluttest lediglich einen THC-Wert von 1.0 μg/L erreicht und liege damit unter jenem von 1.5 μg/L, den Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1; VSKV-ASTRA) festlege. Das trifft zwar zu. Die Angabe von Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA dient jedoch in erster Linie als Richtwert für den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [SR 741.11; VRV]; u.a. Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1). Für die Frage eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs ist dieser Wert hingegen von beschränkter Bedeutung. Als Anzeichen fehlender Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG genügt es unter den gegebenen Umständen, dass der Test positiv ausfiel. Dieser belegt, dass der Beschwerdeführer wenige Wochen nach Aufhebung der Auflagen wieder Haschisch rauchte. Was die Aussagekraft des konkreten Messwerts anbelangt, bleibt zu berücksichtigen, dass der THC-Gehalt im Blut und Urin einzig den Cannabiskonsum der vergangenen Stunden bzw. Tage abbildet. Dieses Testergebnis stellt daher nur eine Momentaufnahme dar. Das generelle Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung entscheidend ist (vgl. E. 4.1 oben), lässt sich damit nicht hinreichend beurteilen. Die Haaranalyse, welche zuverlässige Aussagen zum Suchtverhalten der vergangenen Monate macht und entsprechend mehr Aufschluss gibt, steht derzeit aus und wird Gegenstand der verkehrsmedizinischen Untersuchung sein.

4.3.3. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz grundsätzlich entgegenhält, sie habe seine fehlende Fahreignung nicht beweisen können, zielt er am Verfahrensgegenstand vorbei. Hier geht es nicht um den definitiven, sondern den vorsorglichen Sicherungsentzug. Dieser bezweckt einzig, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einstweilen zu bannen, bis die Fahreignung abgeklärt ist. Insoweit reichen gewichtige Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko erscheinen lassen. Solche Bedenken bestehen hier (vgl. E. 4.2 oben). Der Beweis fehlender Fahreignung ist nicht vorausgesetzt. Dieser wird im Hauptverfahren zu führen sein. Wäre die Fahruntauglichkeit bereits erwiesen, hätten die Behörden direkt den Sicherungsentzug verfügen müssen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.).

Unbehelflich ist daher auch der Verweis auf BGE 127 II 122 . Ob der Beschwerdeführer nur mässig und kontrolliert Haschisch konsumiert und von daher fahrtauglich erscheint (a.a.O. E. 4b), ist nach dem Gesagten fraglich und bedarf weiterer Klärung. Im Hauptverfahren wird zu prüfen sein, wie häufig, in welcher Menge und unter welchen Umständen er Cannabis konsumiert, ob er diesen mit anderen Betäubungsmitteln und/oder Alkohol mischt und wie sich seine Persönlichkeit auf die Fahreignung auswirkt (vgl. BGE 128 II 335 E. 4b S. 337).

4.3.4. Für die Frage der Fahrtauglichkeit ist hingegen nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer drogenabhängig im streng medizinischen Sinne ist. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit jenem der Medizin. Ein regelmässig hoher Cannabiskonsum, welcher nicht sauber vom Strassenverkehr trennt und als solcher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, reicht aus, um aus verkehrsrechtlicher Sicht als süchtig zu gelten (vgl. E. 3.1 und 4.1 oben; zudem BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87; Urteil 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1). Wenn der Beschwerdeführer das Suchtpotenzial von Cannabis unter rein medizinischen Gesichtspunkten anzweifelt und vorbringt, Haschisch sei eine "weiche" Droge, ist das folglich ungeeignet, die Bedenken an seiner Fahrtauglichkeit auszuräumen.

4.3.5. Demnach durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu Recht darauf schliessen, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei weiter abzuklären.

4.4. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Strassenverkehr ist es geeignet, erforderlich und zumutbar, dem Betroffenen den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bestehen, die weiterer Abklärung bedürfen ( BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; Urteile 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 3.4; 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2).

Solche abklärungsbedürftigen Bedenken bestehen hier (vgl. E. 4.2 oben). Die kantonalen Behörden schränken den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit somit nicht unverhältnismässig ein, wenn sie ihm den Führerausweis bis zum Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung entzogen haben. Seine betreffende Rüge geht danach fehl.

5. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Geisser