Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_327/2008 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Penalty Appeal

Geschäftsnummer 1C_327/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found driving a vehicle despite having their driver's license revoked in 1985. Following this incident, an administrative measure was imposed, enforcing a three-month ban on obtaining a new driver's license. The individual contested this decision, claiming they had been reinstated after completing a psychological assessment, but was ultimately unsuccessful at the Cantonal administrative levels, with their arguments deemed not credible. The individual then appealed to the Federal Tribunal, but their appeal was dismissed due to insufficient substantiation of their claims against the prior rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Withdrawal Penalty Appeal: Following this incident, an administrative measure was imposed, enforcing a three-month ban on obtaining a new driver's license. The individual contested this decision, claiming they had been reinstated after completing a psychological assessment, but was ultimately unsuccessful at the Cantonal administrative levels, with their arguments deemed not credible. The individual then appealed to the Federal Tribunal, but their appeal was dismissed due to insufficient substantiation of their claims against the prior rulings.

Schlagwörter

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Anordnung Sperrfrist (Führerausweis) Führerausweisentzug Strassenverkehrssanktion Wartezeit Motorfahrzeugbenutzung Fahreignungsuntersuchung Grenzkontrollen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_327/2008 /fun

Urteil vom 18. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Anordnung Sperrfrist (Führerausweis),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. Nachdem bei einer Grenzkontrolle festgestellt worden war, dass X.________ trotz eines am 4. Juni 1985 verfügten Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug führte, ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. September 2006 gegenüber X.________ als weitere Massnahme zur Verfügung vom 4. Juni 1985 eine Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 an. Zudem stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises sich nach der Verfügung vom 4. Juni 1985 richten würden und die angeordnete Sperrfrist zuvor abgelaufen sein müsse. Dagegen wandte sich X.________ mit Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und machte geltend, dass er 1985 nach Absolvierung des verkehrspsychologischen Tests den Führerausweis zurückerhalten habe. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2008 ab, soweit er auf den Rekurs eintrat bzw. dieser nicht gegenstandslos geworden war. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juni 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er seinerzeit ein Duplikat abgegeben und nach Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 1985 das früher verloren gegangene Original (wieder) zurückerhalten habe, sei nicht glaubwürdig. Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung nicht aus den Akten des Strassenverkehrsamtes hervorgehe.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 17. Juli 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Er vermag folglich nicht darzulegen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli