Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_326/2024 KI-generiert

Challenge to Municipal Vote Results Regarding Public Pool Construction

Geschäftsnummer 1C_326/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On November 19, 2023, a public vote was held in the city of Dübendorf regarding funding for the construction of a new swimming pool and its ongoing maintenance. The proposal was approved by the city's electorate. However, an individual challenged the voting outcome, claiming that the publication of the voting proposal and accompanying information was delayed, and the process lacked proper legal notifications. The local district council dismissed his appeal as it was submitted late, and this decision was later upheld by the administrative court of the canton of Zurich. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, asserting failure to comply with legal procedures for the dissemination of voting documents.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Municipal Vote Results Regarding Public Pool Construction: The proposal was approved by the city's electorate. However, an individual challenged the voting outcome, claiming that the publication of the voting proposal and accompanying information was delayed, and the process lacked proper legal notifications. The local district council dismissed his appeal as it was submitted late, and this decision was later upheld by the administrative court of the canton of Zurich. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, asserting failure to comply with legal procedures for the dissemination of voting documents.

Schlagwörter

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Urnenabstimmung vom 19. November 2023 betreffend Hallenbad Oberdorf Abstimmungsergebnis Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Lokalwahl kommunale Baubewilligung Abstimmungsvorlage Wahl bei politischen Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to charge costs to the appellant despite the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_326/2024

Urteil vom 27. Juni 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

Theo Zobrist,

Oberdorfstrasse 11, 8600 Dübendorf,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Dübendorf,

Stadthaus, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf.

Gegenstand

Urnenabstimmung vom 19. November 2023

betreffend Hallenbad Oberdorf,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 16. Mai 2024 (VB.2024.00104).

Erwägungen:

1. Am 19. November 2023 fand in der Stadt Dübendorf eine Urnenabstimmung über einen Verpflichtungskredit für den Neubau des Hallenbades Oberdorf sowie einen jährlich wiederkehrenden Kredit für den laufenden Betrieb und Unterhalt unter anderem dieses Hallenbades statt. Das Stimmvolk der Stadt Dübendorf nahm die Vorlage mit 3345 Ja-Stimmen gegen 2431 Nein-Stimmen an. Am 28. November 2023 gelangte Theo Zobrist mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Uster und beantragte, das Resultat der Urnenabstimmung aufzuheben. Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.

2. Gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats erhob Theo Zobrist Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 wie das Gericht die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten nahm es auf die Gerichtskasse.

3. Mit Eingabe vom 26. Mai 2024 erhebt Theo Zobrist beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er ersucht das Bundesgericht, die wahlleitende Behörde der Stadt Dübendorf, den Bezirksrat Uster und das Verwaltungsgericht anzuhalten, Abstimmungen zu garantieren, bei denen die Gesetze eingehalten und den Stimmberechtigten ihre Rechte nicht entzogen würden.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer mache (sinngemäss) eine zu spät erfolgte Veröffentlichung der Anordnung der Abstimmung sowie der Abstimmungsvorlage geltend. Im Weiteren beanstande er eine unterbliebene Veröffentlichung und eine verspätete Zustellung des Beleuchtenden Berichts sowie dessen inhaltliche Fehlerhaftigkeit. Damit richte er sich gegen Vorbereitungshandlungen für die kommunale Urnenabstimmung vom 19. November 2023. In der Folge hat die Vorinstanz dargelegt, wieso sich sowohl die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung und der Abstimmungsvorlage als auch diejenigen hinsichtlich der Zustellung des Beleuchtenden Berichts und dessen inhaltlicher Mängel als verspätet erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustellung der Abstimmungsunterlagen sei keine Veröffentlichung mit Rechtsmittelbelehrung gewesen, ändere daran nichts. Als Realakt habe die Abstimmungszeitung keiner Rechtsmittelbelehrung bedurft. Da der Beschwerdeführer den Stimmrechtsrekurs verspätet erhoben habe, sei der Bezirksrat zu Recht nicht auf diesen eingetreten.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht hauptsächlich vor, er habe den Stimmrechtsrekurs entgegen der Interpretation der Vorinstanz deshalb erhoben, weil im Widerspruch zu § 63 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2003 über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR/ZH; LS 161) weder die Abstimmungsvorlage noch der Beleuchtende Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag veröffentlicht worden und somit auch keine Rechtsmittelbelehrung bzw. keine Fristansetzung zur Prüfung der Abstimmungsvorlage und des Beleuchtenden Berichts erfolgt sei. Im Weiteren äussert er unter anderem Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen zum Beginn der fünftägigen Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall.

Inwiefern der von ihm angerufene § 63 Abs. 1 GPR/ZH verletzt worden sein soll, obschon sich gemäss Abs. 2 von § 63 GPR/ZH bei kommunalen Abstimmungen die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken kann und am 15. September 2023 im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Dübendorf die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Publikation der Anordnung der Urnenabstimmung zum Hallenbad Oberdorf erfolgte, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, er habe den Stimmrechtsrekurs verspätet erhoben, im Falle des von ihm geltend gemachten Verstosses gegen § 63 Abs. 1 GPR/ZH im Ergebnis unzutreffend sein bzw. Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Auch sonst setzt er sich nicht näher und vor allem nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Dübendorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur