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1C_325/2026 KI-generiert

Dismissal of direct complaint against federal vote communication due to lack of Supreme Court jurisdiction.

Geschäftsnummer 1C_325/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the direct complaint regarding federal popular vote communications for lack of subject-matter jurisdiction, leaving no prior substantive decisions in force and ruling in favor of the federal authority. The dispute arose from a citizen's direct challenge to the Federal Council's public communication ahead of a federal popular vote, alleging violations of voting freedom. The decisive legal basis comprises Art. 88 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act and Art. 80 odst. 1 of the Federal Act on Political Rights, which restrict direct federal-level appeals to specific rulings by the Federal Chancellery or cantonal governments.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 77 BPR, Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 80 Abs. 1 BPR, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of direct complaint against federal vote communication due to lack of Supreme Court jurisdiction: Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 BPR (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Art. 34 Abs. 2 BV Art. 77 BPR Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG Art. 80 Abs. 1 BPR Art. 108 Abs. 1 BGG Art. 66 Abs. 1 BGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_325/2026

Urteil vom 10. Juni 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

Peter Balzer,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) ".

Erwägungen:

1. Peter Balzer hat am 8. Juni 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) ". Er stellt verschiedene Feststellungsbegehren. Insbesondere verlangt er die Feststellung, dass die öffentliche Kommunikation von Bundesrat Beat Jans im Zusammenhang mit der fraglichen Volksabstimmung gegen Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) verstosse.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 BPR (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur