Driving License Revocation and Traffic-Medical Examination Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual had their driver's license provisionally revoked by the cantonal traffic office due to unspecified reasons and was mandated to undergo a traffic medical examination, which required a financial advance. The individual appealed this decision to the administrative court, but the court did not consider the appeal and denied a request for legal aid, imposing procedural costs. The individual subsequently filed a complaint regarding the court's decision, seeking its annulment. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated as it failed to clearly articulate how the decision violated any legal standards, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driving License Revocation and Traffic-Medical Examination Appeal Dismissed: The individual appealed this decision to the administrative court, but the court did not consider the appeal and denied a request for legal aid, imposing procedural costs. The individual subsequently filed a complaint regarding the court's decision, seeking its annulment. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated as it failed to clearly articulate how the decision violated any legal standards, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in simplified procedure due to an obvious reasoning defect.
Used to dismiss the request for legal aid due to lack of prospects of success.
Used to impose the Federal Supreme Court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_324/2008 /daa
Urteil vom 23. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.
Erwägungen:
1. Das Verkehrsamt Schwyz verfügte am 9. April 2008 den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises X.________s auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig ordnete es an, dieser habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, wozu er zur Zahlung eines Vorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert wurde.
Auf eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 2. Juli 2008 nicht eingetreten, wobei er das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm die auf Fr. 200.-- bestimmten Verfahrenskosten auferlegt hat.
Mit Eingaben vom 8. und 16. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 2. Juli 2008.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3. Wegen Aussichtslosigkeit ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp