Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_323/2017 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed Regarding Mobile Phone Antenna Radiation Limits.

Geschäftsnummer 1C_323/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge against a building permit granted for the installation of a new mobile phone antenna facility on the roof of an existing building. The local authority had initially approved the construction after public consultation, leading to an appeal by a concerned resident who raised health concerns related to radiation exposure. The appeal was successively rejected by the local and cantonal authorities, prompting the resident to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The court examined claims regarding health risks, emission limits, and regulatory compliance with existing environmental laws and standards, ultimately ruling against the appellant's objections.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 12 USG, Art. 1 NISV, Art. 4 Abs. 1 NISV; Building Permit Appeal Dismissed Regarding Mobile Phone Antenna Radiation Limits: The local authority had initially approved the construction after public consultation, leading to an appeal by a concerned resident who raised health concerns related to radiation exposure. The appeal was successively rejected by the local and cantonal authorities, prompting the resident to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The court examined claims regarding health risks, emission limits, and regulatory compliance with existing environmental laws and standards, ultimately ruling against the appellant's objections.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bau einer Mobilfunkanlage Mobilfunkantennenbewilligung Baupolizei nicht ionisierende Strahlung Freihaltezone Umweltqualität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the losing appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The court ordered the appellant to pay an appropriate party indemnity to the successful respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (106)

110 2020 156 (2025-05-21) · be
Appeal against Mobile Telecommunication Antenna Permit Rejection Upheld
«…nvient d'attendre les résultats définitifs de l'examen de 14 Arrêts du TF 1C_100/2021 du 14 février 2023 consid. 9; 1C_323/2017 du 15 janvier 2018 consid. 3.3, 1C_642/2013 du 7 avril 2014 consid. 6.1 et 1C_340/2013 du 4 avril 2014 consid. 4, ains…»
V 2023 102 (2025-04-09) · zg
Adjacent Owner Appeal Dismissed Against 5G Antenna Upgrade Permit
«…ss das QS- System den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genüge (vgl. insbesondere BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Auch in seinem neusten Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9 habe es ke…»
110 2024 2 (2025-03-04) · be
Appeal Against Municipal Building Permit for Mobile Antenna Replacement
«…erungssys- teme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen» veröffentlicht.30 28 Vgl. BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen. 29 Vgl. BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3 und 4.2, 1C_343/…»
110 2022 13 (2024-12-20) · be
Challenge to Mobile Phone Antenna Permit Regarding Adaptive Antenna Regulations and Radiation Limits
«…. 7.5, 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4, 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2, 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.2, 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1, 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4 je mit Hinweisen.…»
A/85/2024 (2024-11-27) · ge
Appeal Against Mobile Communication Installation Permit Upheld
«…les connaissances fondées scientifiquement justifient de remettre en cause ces valeurs (arrêt du Tribunal fédéral 1C_323/2017 du 15 janvier 2018 consid. 2.5). À cet égard, le Tribunal fédéral a encore récemment confirmé…»
110 2024 39 (2024-09-18) · be
Appeal Against 5G Facility Permit Regarding Adaptive Antenna Correction Factor and Precautionary Principle
«…ormationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung) 29 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Januar 2023 E. 9; 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1 und 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4, je mit Hinwei…»
110 2023 178 (2024-09-17) · be
Appeal Against Mobile Communication Mast Permit and Authorization
«…ormationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung) 13 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Januar 2023 E. 9; 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1 und 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4, je mit Hinwei…»
A/523/2023 (2024-09-12) · ge
Administrative Court Upholds Mobile Communication Installation Permit Against Residents' Procedural and Radiation Claims
«…justifient de les remettre en cause (arrêts du Tribunal fédéral 1C_518/2018 du 14 avril 2020 consid. 5.1.1 ; 1C_323/2017 du 15 janvier 2018 consid. 2.5). À cet égard, le Tribunal fédéral a encore récemment confirmé qu’en l’état des…»
A/585/2024 (2024-09-12) · ge
Administrative Court Upholds Mobile Phone Installation Permit Against Residents' Appeal
«…search?query=1C_518/2018) précité consid. 5.1.1 ; [1C\_323/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_323/2017) du 15 janvier 2018 consid. 2.5). À cet égard, le Tribunal fédéral a encore récemment confirmé qu'en l'état des connais…»
V 2023 74 (2024-09-06) · zg
Challenge to Mobile Communication Facility Permit Dismissed on Zoning Compliance
«…- und gesetzeskonform beurteilt (BGer 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1.1; 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3; 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5). In BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.7 hat das Bun- desgericht insbesondere eine…»
110 2021 52 (2024-09-02) · be
Antenna Modification Permit Appeal Dismissed Based on Expert Assessment and Ordinance Compliance
«…; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.2 sowie 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1, 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4 (je mit Hinweisen)…»
110 2022 117 (2024-08-13) · be
Appeal Against Mobile Antenna Permit and Exception Permit for Construction Outside Building Zone
«…; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.2 sowie 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1, 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4 (je mit Hinweisen)…»
110 2023 157 (2024-08-07) · be
Administrative Appeal Regarding 5G Upgrade on Mobile Phone Mast
«…; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.2 sowie 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1, 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4 (je mit Hinweisen)…»
A/2856/2023 (2024-06-27) · ge
Municipality v. Construction Permit for Mobile Phone Antenna
«…les connaissances fondées scientifiquement justifient de remettre en cause ces valeurs (arrêt du Tribunal fédéral 1C_323/2017 du 15 janvier 2018 consid. 2.5). À cet égard, le Tribunal fédéral a encore récemment confirmé qu'en l'état…»
A/2022/2023 (2024-06-20) · ge
Appeal Dismissed: Construction Permit for Telecommunication Antenna Upheld
«…search?query=1C_518/2018) précité consid. 5.1.1 ; [1C\_323/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_323/2017) du 15 janvier 2018 consid. 2.5). À cet égard, le Tribunal fédéral a encore récemment confirmé qu'en l'état des connais…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_323/2017

Urteil vom 15. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sunrise Communications AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Huawei Technologies Switzerland AG,

diese vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Gemeinderat Widen,

Regierungsrat des Kantons Aargau.

Gegenstand

Baubewilligung; Bau einer Mobilfunkanlage,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 5. Mai 2017 (WBE.2016.555 [2016-001401]).

Sachverhalt:

A. Vom 15. Februar 2016 bis zum 15. März 2016 legte der Gemeinderat Widen ein Baugesuch der Sunrise Communications AG für die Errichtung einer neuen Mobilfunkantennenanlage auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes, Parzelle Nr. 146, Burkertsmatt 4, in Widen öffentlich auf. Gegen das Baugesuch ging unter anderem eine Einwendung von A.________ ein. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau stimmte dem Bauvorhaben unter Auflagen zu. Der Gemeinderat Widen erteilte daraufhin am 7. Juni 2016 die Baubewilligung unter Auflagen und wies gleichzeitig sämtliche Einwendungen ab.

Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 23. November 2016 ab. Die von A.________ gegen den regierungsrätlichen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 5. Mai 2017 ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 9. Juni 2017 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Nachbesserung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Regierungsrat und der Gemeinderat haben sich nicht vernehmen lassen. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) schreibt, das angefochtene Urteil sei konform mit dem Bundesumweltrecht.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2017 sinngemäss an den Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt ( Art. 82 ff. BGG ). Der Beschwerdeführer wohnt innerhalb des Perimeters, in dem die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts beträgt. Er ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff. mit Hinweisen). Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Die im Streit liegende Anlage umfasst gemäss den Akten Basisstationen von Sunrise, Salt und Swisscom mit Sendeleistungen von insgesamt 18'650 W ERP. Sie besteht aus insgesamt neun Mehrband-Antennen auf drei verschiedenen Höhen an einem rund 10 Meter hohen Mast auf dem Gebäudedach, die in den Frequenzbändern von 800, 900, 1800 und 2100 MHz senden, sowie Richtfunkantennen und weiteren erforderlichen technischen Infrastrukturen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Mobilfunkstrahlung gehe eine gesundheitsschädigende Wirkung aus. Die Fachinstanzen des Bundes hätten in diesem Bereich grundlegend versagt. Deshalb müssten die kantonalen Instanzen die betroffene Anlage in Anwendung der Kantonsverfassung verweigern. Es kann offen bleiben, ob die Verletzung kantonalen Rechts mit genügender Begründung gemäss den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen) gerügt wird, weil diese Rüge ohnehin nicht durchzudringen vermag.

2.3. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Der Bundesrat hat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) erlassen, die unter anderem die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen regelt. Gemäss Art. 1 NISV soll die Verordnung vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen. Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, müssen bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 4 Abs. 1 NISV sowie Ziff. 6 Anhang 1 NISV).

2.4. Die Grenzwerte wurden vom Bundesrat nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit gemäss Art. 11 Abs. 2 USG festgesetzt (vgl. Urteil 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1). Jede Mobilfunksendeanlage hat für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen aufhalten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV).

2.5. Nach der Rechtsprechung enthält das Verordnungsrecht im Bereich nichtionisierender Strahlung eine abschliessende Regelung, weshalb für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt ( BGE 138 II 173 E. 5.1 S. 177 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat unlängst im Urteil 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2 bestätigt, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung grundlegend zu überprüfen, und der Beschwerdeführer vermag dafür auch keine stichhaltigen Argumente vorzutragen. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung nicht zu beanstanden. Angesichts des abschliessenden Charakters dieser Bundesregelung geht der Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend Verletzung kantonalen Rechts fehl. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht konkret bestritten, dass bei der geplanten Mobilfunkanlage die massgeblichen Grenzwerte rechnerisch eingehalten werden.

3.

3.1. In der Baubewilligung wurde die Baugesuchstellerin bzw. private Beschwerdegegnerin auflageweise verpflichtet, bei der Anlage das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem (QS-System) zur Gewährleistung der bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen im Zeitpunkt der Inbetriebnahme umzusetzen. Der Beschwerdeführer bezweifelt das Vorhandensein und Funktionieren des QS-Systems. Namentlich weist er auf die Möglichkeit von Manipulationen bei den Sendeparametern hin und hält die behördliche Kontrolle für ungenügend. Er rügt, die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt in dieser Sicht mangelhaft abgeklärt.

3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Parteien in einem Gerichtsverfahren das Recht ein, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden ( BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127). Ein Gericht darf jedoch auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, seine Überzeugung könne durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen). Es wird nicht geltend gemacht, dass den ebenfalls angerufenen Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) über das rechtliche Gehör eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

3.3. Nach der Rechtsprechung stellt das vom BAFU empfohlene QS-System eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen dar und genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen (vgl. Urteile 1C_286/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5; 1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5; je mit Hinweisen). Die für den Vollzug zuständige kantonale Fachstelle beim BVU (Abteilung für Umweltschutz, AFU) hat in ihrem Bericht vom 15. August 2016 die Tauglichkeit des QS-Systems bestätigt, auch wenn sie den Aufwand für Stichprobenkontrollen als hoch erachtet. Das BAFU legt in der Stellungnahme an das Bundesgericht ergänzend dar, dass die kantonalen Behörden einen genügenden Zugang zur Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) hätten, in der die Betriebs- und Bewilligungsparameter der Mobilfunkantennen verzeichnet sind.

3.4. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel am QS-System aufkommen lassen. Entgegen der Beschwerdeschrift ergeben sich aus dem AFU-Bericht vom 15. August 2016 keine Hinweise auf grundlegende Mängel beim QS-System.

3.4.1. Mit dem Vorwurf der Möglichkeit von Manipulationen in Form missbräuchlicher Abänderungen der Antennenparameter hat sich das Bundesgericht bereits befasst (vgl. Urteil 1C_169/2013 vom 29. Juli 2013 E. 4 mit Hinweisen); auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Tauglichkeit der QS-Systeme ist im Auftrag des BAFU allgemein überprüft worden (vgl. den Bericht "Stichprobenkontrollen von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB, 2010/2011" vom 18. Januar 2012 und dazu Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 5.2). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein zum QS-System verzichten (vgl. Urteil 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 7.4).

3.4.2. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug eines "Prüf- und Messberichts" des Kantons Schwyz über Kontrollen im Jahr 2015 wurde von der Vorinstanz ebenfalls nicht stattgegeben. Wie das Umweltdepartement des Kantons Schwyz in einer Medienmitteilung vom 10. Februar 2016 bekanntgab, wurden bei acht von vierzehn überprüften Mobilfunkanlagen Abweichungen zur Baubewilligung festgestellt. Dabei handelte es sich um Abweichungen in der Höhe oder Ausrichtung von Antennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, derartige Abweichungen ständen nicht im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit des QS-Systems. Deshalb durfte die Vorinstanz den diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers in vorweggenommener Beweiswürdigung abweisen.

4.

4.1. Nach dem Beschwerdeführer vermag die in der Baubewilligung ebenfalls auflageweise vorbehaltene Abnahmemessung wegen der damit verbundenen Ungenauigkeit die Einhaltung der Grenzwerte nicht zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer kritisiert den Amtsbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 11. Juni 2014 über die Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen als wissenschaftlich unbefriedigend. Es sei nicht glaubhaft, dass es nicht möglich sein solle, nichtionisierende Strahlung genauer als mit einer Unsicherheit von 45 % zu erfassen. Auch in dieser Hinsicht sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden.

4.2. Das Bundesgericht hat gestützt auf diesen Amtsbericht des METAS mehrfach bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen; es liege damit kein technischer Wandel vor, der ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Messung der Strahlung von Mobilfunkanlagen begründen könnte (vgl. Urteil 1C_343/2015 vom 30. März 2016 E. 6.6 mit Hinweisen).

Die Kritik des Beschwerdeführers am METAS-Bericht vom 11. Juni 2014 gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vielmehr ist festzuhalten, dass METAS bei diesem Amtsbericht nicht verpflichtet war, ausdrücklich auf die in E. 4.2 des Urteils 1C_661/2012 vom 5. September 2013 wiedergegebenen Verbesserungsvorschläge der damaligen Beschwerdeführer einzugehen. Der METAS-Bericht erläutert in nachvollziehbarer Weise die verschiedenen Aspekte der Messunsicherheit und deren Summierung. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer kritisierten Modalitäten der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen von Belang für die Messgenauigkeit sein sollen.

Im Übrigen setzen sich die Erwägungen des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den Beschwerdepunkt der Abnahmemessung ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander; die hiergegen gerichteten Rügen sind ebenfalls unbegründet.

4.3. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Fortschritte in der Messtechnik überhaupt schon im Rahmen der Baubewilligung zu berücksichtigen wären (vgl. Urteil 1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6.4).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dieser hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist (Art. 12 des Parteientschädigungsreglements des Bundesgerichts vom 31. März 2006, SR 173.110.210.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Widen, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet