Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_32/2021 KI-generiert

Father v. KESB President (Abuse of Office Complaint)

Geschäftsnummer 1C_32/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a father filed a criminal complaint alleging misconduct by the president of the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Werdenberg, claiming that the president was misusing his office by restricting his contact with his daughter for racially motivated reasons. The daughter had been psychiatrically evaluated and decisions about her treatment and accommodation had been made by KESB, which also prohibited the father from contacting her. The father accused the president of "playing" with his daughter's health. The complaint was forwarded to the Indictment Chamber of the Canton of St. Gallen to consider whether to authorize a formal criminal investigation, but the chamber decided not to grant this authorization. The father sought to overturn this decision, but his appeal was dismissed due to a lack of substantive engagement with the chamber’s reasoning and because his allegations did not indicate any criminal behavior by the KESB president that would justify opening an investigation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Father v. KESB President (Abuse of Office Complaint): The daughter had been psychiatrically evaluated and decisions about her treatment and accommodation had been made by KESB, which also prohibited the father from contacting her. The father accused the president of "playing" with his daughter's health. The complaint was forwarded to the Indictment Chamber of the Canton of St. Gallen to consider whether to authorize a formal criminal investigation, but the chamber decided not to grant this authorization. The father sought to overturn this decision, but his appeal was dismissed due to a lack of substantive engagement with the chamber’s reasoning and because his allegations did not indicate any criminal behavior by the KESB president that would justify opening an investigation.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigungsverfahren Amtsmissbrauch Prozessleitung Kindsmisshandlung Strafanzeige Erwachsenenschutzverfahren Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Although the court decided not to levy costs ('Es werden keine Kosten erhoben'), this provision governs the determination of costs, which is part of the final orders.

Art. 93 BGG

The appeal was not decided on the merits ('nicht eingetreten'), implying a procedural decision, though the text cites it in reasoning for admissibility context, not the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_32/2021

Urteil vom 2. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Altstätten,

Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2020

(AK.2020.423-AK).

Erwägungen:

1. Die KESB Werdenberg hat die volljährige C.________ psychiatrisch begutachten lassen und danach über ihre Behandlung und Unterbringung entschieden. Dem Vater, A.________, hat sie dabei den Kontakt mit seiner Tochter verboten. Dieser erstattete am 5. Oktober 2020 beim Untersuchungsamt Altstätten Strafanzeige gegen den Präsidenten der KESB Werdenberg, B.________, wegen Amtsmissbrauchs etc. Er wirft ihm vor, aus rassistischen Gründen mit der Gesundheit seiner Tochter zu "spielen".

Das Untersuchungsamt überwies die Angelegenheit der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 erteilte diese die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Anklagekammer hat erwogen, es sei weder ersichtlich noch hinreichend konkret dargetan, inwiefern der Angezeigte die Behandlung der Tochter des Anzeigers blockiere und deren Gesundheit gefährde. Es gehe vielmehr aus den Akten hervor, dass die KESB Werdenberg Abklärungen über sie getätigt - etwa durch die Einholung von verschiedenen psychiatrischen Kurzgutachten - und danach als Gremium über ihre Behandlung und Unterbringung sowie das Kontaktverbot zu ihrem Vater entschieden habe. Auch wenn dieser damit nicht einverstanden sei bzw. eine andere Behandlung als sinnvoller erachte, lasse sich daraus ein strafbares Verhalten des Präsidenten der KESB nicht ansatzweise ableiten. Wer Entscheidungen der KESB überprüfen lassen wolle, könne im Übrigen die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen, das Einreichen einer gänzlich unbelegten Strafanzeige sei kein taugliches Mittel dafür.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und bringt, soweit verständlich, im Wesentlichen bloss vor, dass seine Tochter schlecht behandelt werde und der Beschwerdegegner ein "Mörder" sei. Aus solchen Ausführungen ergibt sich kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist damit weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Ermächtigung zu dessen Strafverfolgung nicht erteilte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi