Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_319/2020 KI-generiert

Driver $\text{v.}$ Cantonal Order for Stage 4 Driving Fitness Examination After Accident

Geschäftsnummer 1C_319/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A driver in Wiedlisbach failed to yield at a stop sign and was involved in an accident on May 14, 2019. Subsequently, the Bernese Traffic and Navigation Office mandated a medical assessment of the driver's fitness to drive, which was conducted by a doctor who confirmed the driver's capacity to drive under certain conditions. Nonetheless, further assessment was requested, due to unresolved questions about the driver's health condition, leading to a follow-up evaluation by another specialist at a forensic psychiatry and traffic medicine institute. The driver contested these decisions, arguing for the retention of his driver's license per the initial medical report. However, the Thun Cantonal Appeals Commission upheld the traffic office's requirement for further examination. The case, regarding the legality and necessity of these additional driving aptitude evaluations, was then brought before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG, Art. 15d Abs. 1 SVG; Driver $\text{v.}$ Cantonal Order for Stage 4 Driving Fitness Examination After Accident: Subsequently, the Bernese Traffic and Navigation Office mandated a medical assessment of the driver's fitness to drive, which was conducted by a doctor who confirmed the driver's capacity to drive under certain conditions. Nonetheless, further assessment was requested, due to unresolved questions about the driver's health condition, leading to a follow-up evaluation by another specialist at a forensic psychiatry and traffic medicine institute. The driver contested these decisions, arguing for the retention of his driver's license per the initial medical report. However, the Thun Cantonal Appeals Commission upheld the traffic office's requirement for further examination. The case, regarding the legality and necessity of these additional driving aptitude evaluations, was then brought before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung Fahreignung Verkehrsunfall Ärztliche Untersuchung materielle Voraussetzungen medizinische Gründe Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of assessing the appellant's claim regarding the violation of the right to be heard.

Art. 5 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional principle concerning proportionality, noted as not being a constitutional right that can be directly invoked under Art. 98 BGG.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the procedural requirement for bringing and substantiating a claim of arbitrary violation of a constitutional right.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Cited in the dispositive to rule against awarding party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish that an interim decision regarding the ordering of a fitness to drive examination is subject to appeal.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited regarding the rule that factual findings can only be challenged if their correction is decisive for the outcome of the procedure.

Art. 98 BGG

Cited because the appeal was restricted to complaints about the violation of constitutional rights since the challenged decision was an interlocutory measure.

Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG

The substantive legal basis upon which the road traffic authority ordered the fitness to drive examination.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

B.2025.54 (2025-07-03) · sg
Administrative Commission Single-Judge Review of Fitness-to-Drive Order Invalidated; Refusal of Expert Evidence Remanded
«…nicht tangiert, und zwar weder durch BGE 150 II 537 noch durch die darin (E. 2.4) referenzierten Entscheide (etwa BGer 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 und BGer 1C_151/2021 vom 20. August 2021). Art. 98 BGG regelt allein die Kognition des Bun- desger…»
III 2024 214 (2025-03-28) · sz
Precautionary Withdrawal of Driving License Due to Head Trauma and Neuropsychological Deficits
«…trassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 95; siehe auch Urteil BGer 1C_319/2020 vom 18.2.2021 E. 3.3). Es kommt hinzu, dass auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten, aktuelle- ren ärztlichen Kurz…»
WBE.2024.233 (2024-12-09) · ag
Appeal Regarding Provisional Driver's and Boat License Revocation
«…Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus (Urteile des Bundes- gerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021, Erw. 3.1; 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 3.3; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017, Erw. 3.2). Demnach müssen die gemäss Art. 15d Abs. 1 lit.…»
IV.2024.91 (2024-09-24) · sg
Appeals on Fitness-to-Drive Examinations and Evidentiary Weight of Police Reports
«…auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3). Es ist unbestritten, dass THC die Fahrfähigkeit beeinflusst. Der gelegentliche Cannabis…»
1C_560/2024 (2024-09-23)
Withdrawal of Appeal Against Order for Medical Examination for Driving Fitness
«…à la publication; voir aussi arrêts 1C_80/2023 du 19 décembre 2023 consid. 2; 1C_95/2021 du 6 juillet 2021 consid. 1.2; 1C_319/2020 du 18 février 2021 consid. 1.2 cité par GRÉGORY BOVET, Commentaire romand de la LTF, 3 e éd. 2022, n. 14 ad art. 46 L…»
B.2024.63 (2024-06-13) · sg
Traffic Medicine Examination Upheld Despite Guideline Criteria Not Met
«…ach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; BGer 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3, 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1). © Kanton St.Gallen 2025…»
B.2024.19 (2024-04-05) · sg
Legality of Stage 4 Traffic Medicine Examination Confirmed Despite Procedural Flaws
«…zu, dass sich die Auffassung der Vorinstanz auf einzelne Urteile des Bundesgerichts zu stützen vermag (siehe etwa BGer 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), in denen die Fahreignungsuntersuchungen ebenfalls den vorsorglichen Massnah…»
B.2024.19 (2024-04-05) · sg
Driver Fitness Examination for Parkinson's Disease Upheld
«…zu, dass sich die Auffassung der Vorinstanz auf einzelne Urteile des Bundesgerichts zu stützen vermag (siehe etwa BGer 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), in denen die Fahreignungsuntersuchungen ebenfalls den vorsorglichen Massnah…»
1C_80/2023 (2023-12-19)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Mandatory Psychological Fitness-to-Drive Assessment for Foreign Driver Based on Serious Traffic Violation
«…sure provisionnelle (cf cf. ATF 147 II 44 consid. 1.2; cf. également arrêts 1C_95/2021 du 6 juillet 2021 consid. 1.2; 1C_319/2020 du 18 février 2021 consid. 1.2). Dans le cas d'un recours dirigé, comme en l'espèce, contre une décision portant sur un…»
B.2023.126 (2023-10-04) · sg
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«…2021/85 vorgenommene Praxisänderung auf einzelne Urteile des Bundesgerichts zu stützen vermag (siehe etwa BGer, Urteil 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), in welchen die Fahreignungsuntersuchungen ebenfalls den vorsorglichen Massn…»
B.2023.126 (2023-10-04) · sg
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«…2021/85 vorgenommene Praxisänderung auf einzelne Urteile des Bundesgerichts zu stützen vermag (siehe etwa BGer, Urteil 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), in welchen die Fahreignungsuntersuchungen ebenfalls den vorsorglichen Massn…»
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«…Entzug des Führerausweises sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorausgesetzt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VZV ; Urteile 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2). Massnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30…»
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Driver's License Revocation for Sleep Apnea and Vision Concerns
«…schen Fahreignungsuntersu- chung und damit eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Er stellt demnach eine Zwischenverfügung im Sinne von § 43 Abs. 2b…»
B.2022.96 (2022-09-26) · sg
Indefinite Revocation of Foreign Driving License Upheld for Severe Traffic Violations
«…n soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGer 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3, 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1). 4.2. Der Beschwerdeführer war am 19. Mai 2018…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_319/2020

Urteil vom 18. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag,

nebenamtlicher Bundesrichter Weber,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission

des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber

Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

vom 26. Februar 2020 (300.2019.173).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren am "...", missachtete am 14. Mai 2019 als Lenker eines Personenwagens in Wiedlisbach das Signal "kein Vortritt" und kollidierte in der Folge seitlich-frontal mit einem von links kommenden Personenwagen. Mit Verfügung vom 13. August 2019 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) eine Abklärung der Fahreignung durch Dr. med. B.________ an. Mit Bericht vom 18. September 2019 bejahte dieser die Fahreignung von A.________ unter Auflagen.

Am 7. Oktober 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt eine Abklärung der Fahreignung durch Dr. med. C.________ am Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP), Abteilung Verkehrsmedizin. Mit Entscheid vom 15. November 2019 wies das Strassenverkehrsamt eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache von A.________ ab. Die von diesem in der Folge gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 26. Februar 2020 ebenfalls ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juni 2020 verlangt A.________, das Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben und das Strassenverkehrsamt anzuweisen, von einer weitergehenden Fahreignungsabklärung abzusehen und ihm den Führerausweis resp. die Fahrerlaubnis mit den Auflagen gemäss dem von Dr. B.________ zu Handen des Strassenverkehrsamts erstatteten Arztbericht vom 18. September 2019 zu belassen. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Rekurskommission, das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Rechtsbegehren fest.

C. Am 8. Juli 2020 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den nach Art. 82 ff. BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der angesichts der mit der angeordneten ärztlichen Untersuchung einhergehenden Belastungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 338 mit Hinweisen; ebenso, jedoch mit teilweise anderer Begründung: Urteile 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 1; 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung handelt es sich, gleich wie beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises, um eine vorsorgliche Massnahme (Urteile 1C_405/2020 8. Dezember 2020 E. 2.5 i.f.; 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 1.1; 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann deshalb gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Die Anwendung anderer Rechtsnormen prüft das Bundesgericht deshalb nur auf Willkür ( Art. 9 BV ; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 23 zu Art. 98 BGG ). Eine solche Rüge ist in der Beschwerde vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Das Strassenverkehrsamt ordnete in seiner Verfügung vom 7. Oktober 2019 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.________ in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG (SR 741.01) eine Fahreignungsuntersuchung an. Nach dieser Bestimmung wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen, namentlich bei Meldung eines Arztes, dass sie wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. In seinem diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. November 2019 führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen an, das Gutachten von Dr. B.________ vom 18. September 2019, mit dem er die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Auflagen bejaht habe, sei wegen der noch erforderlichen Abklärungen nicht schlüssig. Deshalb sei die Fahreignung durch einen Arzt der nächsthöheren Anerkennungsstufe, der Stufe 4, zu beurteilen.

2.2. Dr. B.________ hielt in seinem Gutachten als Schlussfolgerung fest, die Fahreignung sei aus medizinischer Sicht unter den nachfolgenden Voraussetzungen gegeben:

"1. Abklärung und allenfalls Behandlung des

Schlaf-Apnoe-Syndroms durch einen Pneumologen, mit jährlicher Stellungnahme zur Fahreignung.

2. Abklärung und allenfalls Behandlung der

Polyneuropathie und zerebralen Durchblutung bei bekannter Arteriosklerose durch einen Neurologen, mit jährlicher Stellungnahme zur Fahreignung.

3. Regelmässige mindestens jährliche

kardiologische Kontrolle mit Stellungnahme zur Fahreignung.

4. Regelmässige

augenärztliche Kontrollen mit jährlicher Stellungnahme zur Fahreignung.

5. Regelmässige, 3-monatliche

Kontrollen durch den Hausarzt mit Kontrolle und Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren, Vit B12-Substitution und Kontrolle des Alkoholkonsums.

6. Tragen einer

Sehhilfe ."

2.3. Die Rekurskommission hielt dazu und zu den weiteren Ausführungen im Gutachten fest, es falle zunächst auf, dass Dr. B.________ beim Beschwerdeführer für mehrere Diagnosen, die die Fahreignung beeinflussen könnten, nur eine begrenzte Einsichtigkeit feststelle. So behandle der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten seine koronare Herzkrankheit, den Blutdruck und die erhöhten Blutfette trotz Empfehlung nicht. Welche Auswirkung dies auf die Fahreignung habe, sei dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Weiter weise der Gutachter darauf hin, dass das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom und die Polyneuropathie bisher nicht weiter abgeklärt worden seien. Entsprechend verlange er als "Voraussetzungen für den Erhalt der Fahreignung" des Beschwerdeführers die spezialärztliche Abklärung und allenfalls eine Behandlung.

Ein Schlafapnoe-Syndrom zeige sich häufig durch eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, was gerade im Strassenverkehr sehr gefährlich sein könne, da bei betroffenen Personen ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko (Einschlafunfälle) bestehe, weshalb sie grundsätzlich nicht fahrgeeignet seien. Da ein Schlafapnoe-Syndrom somit verkehrsrelevant sein könne, verlange Dr. B.________ zu Recht eine entsprechende Untersuchung und allenfalls eine Behandlung des Beschwerdeführers durch einen Pneumologen. Bei dieser von Dr. B.________ als erforderlich erachteten Untersuchung handle es sich jedoch nicht um eine Massnahme, deren Zweck darin bestehe, die Fahreignung des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten; vielmehr werde diese Untersuchung erst dazu dienen abzuklären, ob bzw. mit welcher Behandlung seine Fahreignung angesichts des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms überhaupt bejaht werden könne. Gleiches gelte für die von Dr. B.________ geforderte Abklärung und Behandlung der Polyneuropathie und zerebralen Durchblutung durch einen Neurologen.

Weiter stelle Dr. B.________ fest, der Beschwerdeführer konsumiere gewohnheitsmässig Alkohol, wobei er sogar den Begriff "Spiegeltrinker" verwende. Auf Grund der Diagnosen aus den Akten gehe er von einem Konsum von 7 dl Wein pro Tag aus. Dennoch habe er das Vorliegen einer Alkoholerkrankung nicht weiter überprüft und weder eine Blutuntersuchung noch eine Haaranalyse veranlasst, was nicht nachvollziehbar erscheine. Bei einem gewohnheitsmässigen Alkoholkonsum im erwähnten Umfang stelle sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Gewohnheit durch den eigenen Willen noch zu überwinden oder zu kontrollieren vermöge. Es stellt sich auch die Frage, ob dieser Alkoholkonsum und der von Dr. B.________ geäusserte Verdacht auf eine sensible Polyneuropathie einen Zusammenhang aufwiesen.

Die erforderlichen Abklärungen seien durch spezialisierte Fachärzte vorzunehmen, nämlich von einem Pneumologen und einem Neurologen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde es deshalb nicht ausreichen, einfach bei Dr. B.________ nachzufragen. Zudem gehe es nicht nur um einzelne Diagnosen, sondern das Zusammenspiel mehrerer Befunde und deren Einfluss auf die Fahreignung. Nicht zuletzt sei auch die Frage der strassenverkehrsrechtlich relevanten Sucht oder Suchtgefährdung abzuklären. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt in Anlehnung an Art. 28a Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) für die Begutachtung einen Arzt der Stufe 4 gemäss Art. 5a bis VZV vorgesehen habe.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Rekurskommission eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Er habe immer bestritten, täglich 7 dl Wein zu trinken. In den Akten finde diese Feststellung keine Grundlage. Auch sonst gebe es keine Anzeichen für eine Alkoholsucht. Der nach dem Unfall durchgeführte Atemlufttest sei klar negativ gewesen. Er besitze zudem seit 1962 den Führerausweis für Fahrzeuge der Kategorie B und sei im Strassenverkehr nie auffällig geworden. Entsprechend habe das Strassenverkehrsamt einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen. Seit dem Unfall fahre er trotz den angeblich gravierenden medizinischen Beeinträchtigungen und der angeblichen Alkoholsucht Auto und habe den Tatbeweis erbracht, dass er in der Lage sei, sich verantwortungsbewusst und regelkonform zu verhalten. Dass nun ein Arzt der Stufe 4 eine Fahreignungsprüfung vornehmen solle, der für die Klärung Fachärzte beiziehen müsse, sei nicht nachvollziehbar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Darüber hinaus habe die Rekurskommission seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Beweisanträge abgelehnt habe.

3.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 142 V 513 E. 4.2 S. 516; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür ( BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287 mit Hinweisen).

3.3. Art. 15d Abs. 1 SVG zählt die Fälle, in denen eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist, in nicht abschliessender Weise auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit (zum Ganzen: Urteil 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Es ist somit nicht widersprüchlich, wenn das Strassenverkehrsamt im vorliegenden Fall zwar die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung, jedoch nicht für einen vorsorglichen Führerausweisentzug als gegeben ansah. Im Übrigen bildet hier nur die Frage der Fahreignungsabklärung Verfahrensgegenstand, weshalb nicht erörtert zu werden braucht, ob auch die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gegeben wären.

Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde ( BGE 129 II 82 E. 2.2 84; Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1). Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

Entsprechend hat das Bundesgericht mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG im genannten Urteil festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei. Im konkreten Fall konnte zwar dem betreffenden Schreiben nicht entnommen werden, weshalb der Hausarzt des Beschwerdeführers der Ansicht war, der damals zur Diskussion stehende Alkoholkonsum und die psychische Störung liessen nunmehr Zweifel an der Fahreignung aufkommen (nachdem der Hausarzt bis dahin die Fahreignung bejaht hatte). Das Bundesgericht erwog, dies sei jedoch auch nicht zwingend erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass der Hausarzt die Meldung nicht vorgenommen hätte, wenn er nicht befürchten würde, die Fahreignung sei tatsächlich nicht mehr gegeben. Hausärzte, die über ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten verfügten, nähmen Meldungen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG in der Regel zurückhaltend vor, namentlich wenn eine Person nicht einsichtig sei oder sein könne (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3 mit Hinweis).

3.4. Im vorliegenden Fall liegt nicht eine "Meldung" eines Arztes im eigentlichen Sinne vor. Die Umstände sind jedoch insofern vergleichbar, als die Vorinstanz davon ausgeht, dass der mit der Fahreignungsabklärung betraute Arzt, Dr. B.________, ein Gutachten verfasst habe, aus dem sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergebe. Dass sie dies mit Bezug auf die Schlafapnoe, die Polyneuropathie und die zerebrale Durchblutung zu Unrecht bejaht hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Gutachter bezeichnet die betreffenden Diagnosen für die Fahreignung explizit als relevant und hält eine Abklärung (und allenfalls Behandlung) als Voraussetzung für die Fahreignung bzw. für deren Erhalt für notwendig. Weshalb er die weiteren von ihm erforderlichen Abklärungen nicht gleich selbst vornahm oder anordnete, lässt sich gestützt auf die Ausführungen im Gutachten nicht beantworten, erscheint aber auch nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist einzig, dass die Rekurskommission insoweit hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, bejahen durfte. Eine Verletzung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist deshalb nicht erkennbar, umso weniger im Rahmen einer Prüfung auf Willkür (s. E. 1.2 hiervor).

3.5. Ist der Entscheid, eine weitergehende Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers anzuordnen, aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden, so erscheint nicht mehr als ausschlaggebend, ob auch der Alkoholkonsum dazu Anlass gegeben hätte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG , wonach die Sachverhaltsfeststellung nur beanstandet werden kann, wenn ihre Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann). Der Gutachter hält diesbezüglich unter dem Titel "Diagnosen aus den Akten fest": "Alkoholgewohnheitstrinker (ca. 7 dl Wein/Tag) ". Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Einsprache vom 7. November 2019 geltend, Dr. B.________ auf eine entsprechende Frage hin angegeben zu haben, er trinke mit seiner Partnerin einigermassen regelmässig beim Abendessen Wein, zu zweit aber höchstens eine Flasche. Die weiteren Abklärungen zur Fahreignung werden über diese Diskrepanz genaueren Aufschluss geben müssen. Die bereits erwähnten und die weiteren im Gutachten aufgeführten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sowie die vom Gutachter diesbezüglich festgestellte begrenzte Einsichtigkeit des Beschwerdeführers werden dabei gesamtheitlich unter Berücksichtigung des Alkoholkonsums zu beurteilen sein, selbst wenn dieser allein noch keinen Anlass für eine Fahreignungsuntersuchung geben sollte. Die Rekurskommission hat im Übrigen dazu erwogen, es stelle sich die Frage, ob der Alkoholkonsum und der von Dr. B.________ geäusserte Verdacht auf eine sensible Polyneuropathie einen Zusammenhang aufwiesen. Dem ist hinzuzufügen, dass auch bei dem von Dr. B.________ festgestellten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ein möglicher Zusammenhang zum Alkoholkonsum besteht (s. klinisches Wörterbuch Pschyrembel, online unter www.pschyrembel.de, Stichwort "Schlafapnoesyndrom" [besucht am 26. Januar 2021], wonach Alkohol einen aggravierenden Faktor darstellt).

3.6. Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an der Sachverhaltsfeststellung ist somit abzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Die Rekurskommission durfte, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers oder seines Hausarztes am Beweisergebnis nichts ändern würden ( BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 ; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; je mit Hinweisen). Dies trifft umso mehr zu, als das Verfahren betreffend die Anordnung einer Fahreignungsabklärung vorsorglicher Natur ist und damit keine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten erfordert. Der Entscheid ergeht vielmehr grundsätzlich gestützt auf die vorhandenen Akten und ohne weitere Beweiserhebungen (Urteil 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 3 mit Hinweisen).

3.7. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, wie erwähnt, es sei nicht nachvollziehbar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass nun ein Arzt der Stufe 4 eine Fahreignungsprüfung vornehmen solle. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist indessen ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz ( Art. 5 Abs. 2 BV ), kein verfassungsmässiges Recht ( BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156; Urteil 4A_146/2010 vom 2. Juni 2010 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Im Rahmen der hier anwendbaren Beschränkung der Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 98 BGG kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht auf die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips berufen (MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 98 BGG ; GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 116 BGG ). Dass das Strassenverkehrsamt das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen (s. E. 3.3 hiervor) in willkürlicher Weise gehandhabt hätte, macht der Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren selbst die Seriosität des Vorgehens von Dr. B.________ angezweifelt hatte, nicht geltend. Auf seine Rüge ist deshalb nicht einzutreten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold