Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_319/2008 KI-generiert

Neighboring Owners' Appeal Regarding Dismissal of Claims Beyond Building Permit Revocation

Geschäftsnummer 1C_319/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building permit for the construction of a retaining wall and parking spaces on a property, where one party seeks to establish rights to modify the land and access. The property owner submitted a request for the construction project, which was initially approved by local authorities, but faced opposition from neighboring landowners. Subsequent legal proceedings led to a ruling by the regional authority that revoked the building permit due to issues regarding legal access to the property. Both parties appealed this decision to a higher administrative court, which opted not to engage with one party's claims and dismissed the other party's appeal. Eventually, the parties brought the matter before the federal court, questioning the legality of the previous administrative rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Neighboring Owners' Appeal Regarding Dismissal of Claims Beyond Building Permit Revocation: The property owner submitted a request for the construction project, which was initially approved by local authorities, but faced opposition from neighboring landowners. Subsequent legal proceedings led to a ruling by the regional authority that revoked the building permit due to issues regarding legal access to the property. Both parties appealed this decision to a higher administrative court, which opted not to engage with one party's claims and dismissed the other party's appeal. Eventually, the parties brought the matter before the federal court, questioning the legality of the previous administrative rulings.

Schlagwörter

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Baugesuch Erstellung von Parkplätzen Immobilienbesitz Bewilligungsentzug Legitimation gegen Baubewilligung Stützmauer Eigentumsrecht Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Waiver of imposing court costs in the decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_319/2008 /fun

Urteil vom 17. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi,

Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Baugesuch; Erstellung von Parkplätzen; Wiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juni 2008

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Erwägungen:

1. Y.________ ist Eigentümer der Parzelle Roggwil Nr. 1887. Im Grundbuch ist zugunsten der Parzelle Nr. 1887 und zulasten der Parzelle Nr. 1886 ein Wegrecht eingetragen. Am 22. März 2006 reichte Y.________ bei der Einwohnergemeinde Roggwil ein Baugesuch ein für das Erstellen einer Stützmauer, die Aufschüttung des Geländes und das Einrichten von Parkplätzen "auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1887". Geplant war das Vorhaben auf einem von drei Teilstücken, die von der angrenzenden Parzelle Nr. 1666 abparzelliert und mit den Nachbarparzellen Nrn. 2504, 2503 und 1887 vereinigt werden sollten. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Eheleute X.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 1886, Einsprache. Die Einwohnergemeinde Roggwil erteilte Y.________ am 12. Juni 2006 die Baubewilligung zum Erstellen der Parkplätze unter der Bedingung, dass vor Baubeginn die Neuparzellierung des Grundstücks Nr. 1887 mit entsprechender Dienstbarkeit (Wegrecht zu Lasten Grundstück Nr. 1886) rechtsgültig im Grundbuch eingetragen sein müsse.

Gegen die Baubewilligung der Einwohnergemeinde Roggwil erhoben die Eheleute X.________ Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Diese sistierte das Verfahren bis zum Abschluss des Grundbuchverfahrens, letztmals bis zum 30. April 2007. Weil die Eheleute X.________ einer Ausdehnung des Wegrechts auf die neu erworbene Fläche nicht zustimmten, zog Y.________ den Antrag zur Vereinigung dieser 180 m2 mit der Parzelle Nr. 1887 beim Grundbuchamt zurück. Die Fläche wurde stattdessen unter Gbbl. Nr. 2778 als Anmerkungsparzelle zur Parzelle Nr. 1887 ins Grundbuch eingetragen. Auf der Parzelle Nr. 1887 wurde zugunsten der Anmerkungsparzelle Nr. 2778 ein Wegrecht errichtet.

Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hiess am 7. Dezember 2007 die Beschwerde wegen fehlender rechtlicher Erschliessung der Anmerkungsparzelle gut und hob die Baubewilligung der Einwohnergemeinde Roggwil vom 12. Juni 2006 auf. Sie ordnete in Bezug auf die Nutzung der Fläche als Autoabstellplatz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme an und wies die Gemeinde an, die Höhe der erstellten Stützmauer zu kontrollieren und die zur Behebung des allenfalls baurechtswidrigen Zustands nötigen Massnahmen zu treffen.

Gegen diesen Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion erhoben sowohl die Eheleute X.________ als auch Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die beiden Verfahren und trat mit Urteil vom 11. Juni 2008 auf die Beschwerde der Eheleute X.________ nicht ein; die Beschwerde von Y.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat. Hinsichtlich des Nichteintretensentscheids führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, die Eheleute X.________ seien durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, soweit sie die Aufhebung der Baubewilligung mangels Erschliessung verlangen würden. Die weiteren Begehren, die Grenzmarche zwischen der Anmerkungsparzelle Nr. 2778 und der Parzelle Nr. 1887 sei wieder herzustellen und das bestehende Wegrecht zulasten der Parzelle Nr. 1887 und zugunsten der Anmerkungsparzelle Nr. 2778 sei aufzuheben, würden ausserhalb des Streitgegenstandes liegen. Im Baubewilligungsverfahren könne nur überprüft werden, ob ein Bauvorhaben mit dem öffentlichen Recht übereinstimme.

2. Die Eheleute X.________ führen mit Eingabe vom 14. Juli 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führten, nicht auseinander. Sie vermögen folglich nicht darzulegen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Nichteintretensentscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

2. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli