Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_316/2025 KI-generiert

License Revocation Reinstatement Denial Adherence to Traffic-Medical Assessment Standards

Geschäftsnummer 1C_316/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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License Revocation Reinstatement Denial Adherence to Traffic-Medical Assessment Standards A license holder challenged the denial of the reinstatement of their indefinite driving license revocation, originally conditioned on a favorable traffic-medical assessment. The Cantonal Administrative Court upheld the decision, relying on an expert opinion from the traffic-medicine center which concluded that the existence of an untreated, relevant psychological illness could not be ruled out, thus precluding the affirmation of driving aptitude, despite a general affirmation of fitness to drive in a submitted medical report which explicitly noted the inability to exclude a psychological illness that might impair driving ability. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits because the appellant failed to meet the required legal standards for substantiating a claim under Art. 42 para. 2 BGG, not addressing the reasoning of the lower court nor clearly demonstrating how the decision violated Federal law, rendering the appeal insufficiently justified.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; License Revocation Reinstatement Denial Adherence to Traffic-Medical Assessment Standards: The Cantonal Administrative Court upheld the decision, relying on an expert opinion from the traffic-medicine center which concluded that the existence of an untreated, relevant psychological illness could not be ruled out, thus precluding the affirmation of driving aptitude, despite a general affirmation of fitness to drive in a submitted medical report which explicitly noted the inability to exclude a psychological illness that might impair driving ability. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits because the appellant failed to meet the required legal standards for substantiating a claim under Art. 42 para. 2 BGG, not addressing the reasoning of the lower court nor clearly demonstrating how the decision violated Federal law, rendering the appeal insufficiently justified.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignungsabklärung verwaltungsrechtlicher Widerruf medizinisches Gutachten wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy costs despite the appellant being liable for them due to the outcome.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_316/2025

Urteil vom 18. Juni 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. April 2025 (VB.2024.00300).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 11. April 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis ab dem 11. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit. Dessen Wiedererteilung machte es vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Nachdem A.________ einen ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2024 eingereicht hatte, lehnte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 14. März 2024 die Wiedererteilung des Führerausweises ab. Dagegen gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die den Rekurs am 21. Mai 2024 abwies.

2. Gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. April 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten.

3. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt namentlich die sofortige Wiedererteilung des Führerausweises.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1.

Nach

Art. 42 Abs. 1 BGG

haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den

Art. 95 ff. BGG

. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (

BGE 140 V 136

E. 1.1

;

138 I 171

E. 1.4).

4.2.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich ausgeführt, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztbericht vom 8. Januar 2024 sei durch das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin bzvm verkehrsmedizinisch beurteilt worden. Laut dem diesbezüglichen verkehrsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Februar 2024 könne das Vorliegen einer unbehandelten relevanten psychischen Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt nicht widerlegt werden und die Fahreignung der Beschwerdeführerin deshalb nicht bejaht werden. Dieser Schluss sei nicht beanstanden, auch wenn im Arztbericht vom 8. Januar 2024 die Fahrtauglichkeit und die Eignung der sicheren Fortbewegung bestätigt würden, habe der Arzt doch entgegen der Beschwerdeführerin bloss vordergründung keine psychische Erkrankung gesehen, die die Fahreignung relevant einschränke, und ausdrücklich festgehalten, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine möglicherweise vorliegende psychische Erkrankung auszuschliessen. Es seien keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten des bzvm abzuweichen. Damit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Fahreignung nachzuweisen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei und der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen seien.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Soweit ihre Ausführungen überhaupt diesen Entscheid betreffen, legt sie nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

verletzen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

auf sie nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde, soweit sie nicht den angefochtenen Entscheid betrifft, offensichtlich über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgeht.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur