Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_316/2011 KI-generiert

Appeal Concerning Refusal of Suspensive Effect to Driver's License Withdrawal Over Ecstasy Detection

Geschäftsnummer 1C_316/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around the temporary revocation of a driver's license due to drug use concerns. Initially, the driver's license was revoked in March 2008, but it was reinstated in August 2009 under specific conditions following drug abstinence. However, a subsequent medical examination in November 2010 revealed occasional Ecstasy use, leading the authorities to again deny the driver's fitness to drive. In November 2010, the driver faced a precautionary withdrawal of the license, despite his appeals, which were dismissed by the regional government and a cantonal court. The driver later filed a complaint, which resulted in a reversal of the precautionary license revocation in August 2011, but the earlier appeals processes became moot as the main judicial decision was reached.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Concerning Refusal of Suspensive Effect to Driver's License Withdrawal Over Ecstasy Detection: Initially, the driver's license was revoked in March 2008, but it was reinstated in August 2009 under specific conditions following drug abstinence. However, a subsequent medical examination in November 2010 revealed occasional Ecstasy use, leading the authorities to again deny the driver's fitness to drive. In November 2010, the driver faced a precautionary withdrawal of the license, despite his appeals, which were dismissed by the regional government and a cantonal court. The driver later filed a complaint, which resulted in a reversal of the precautionary license revocation in August 2011, but the earlier appeals processes became moot as the main judicial decision was reached.

Schlagwörter

KI-generiert
vorsorglicher Führerausweisentzug Verweigerung der aufschiebenden Wirkung Entzug der aufschiebenden Wirkung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Führerausweisentzug Freistellung vom Verbot wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to justify the competence of the instructing judge (Einzelrichter) to dismiss the appeal as moot.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied because the appeal became moot.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to award party compensation to the appellant from the Canton of Basel-Landschaft.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_316/2011

Verfügung vom 22. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard,

gegen

Polizei Basel-Landschaft,

Abteilung Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

vorsorglicher Führerausweisentzug;

Verweigerung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juni 2011

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Sachverhalt:

A. Am 27. März 2008 entzog die Polizei des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (im Folgenden: Polizei), X.________ den Führerausweis. Dieser wurde ihm nach Einhaltung einer Drogenabstinenz am 31. August 2009 unter verschiedenen Auflagen wieder erteilt.

Am 16. April 2010 wurde eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung angeordnet und am 9. November 2010 durchgeführt. Die Abstinenzkontrolle ergab für den Zeitraum April - September 2010 einen schwachen, vereinzelten Ecstasy-Konsum. Gestützt darauf wurde die Fahreignung verneint.

Am 16. November 2010 entzog die Polizei X.________ den Führerausweis vorsorglich für die Dauer der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Wiederzulassung von einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht. Ausserdem entzog es dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag setzte die Polizei X.________ eine Frist von 10 Tagen an, sich zum vorgesehenen Sicherungsentzug zu äussern.

Am 1. März 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung ab. Er erwog, die Polizei habe zu Recht einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises angeordnet, und es sei in dieser Konstellation auch gerechtfertigt gewesen, ihm den Ausweis im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ohne vorgängige Anhörung zu entziehen.

Am 13. April 2011 wies die Präsidentin der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts den Antrag von X.________ auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Am 1. Juni 2011 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Einsprache von X.________ gegen diese Präsidialverfügung ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juli 2011 beantragt X.________, diesen Einspracheentscheid des Kantonsgerichts aufzuheben.

C. Am 26. August 2011 hiess die Präsidentin der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Beschwerde von X.________ gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug gut und wies die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten an den Regierungsrat zurück.

D. Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung und weist darauf hin, dass mit Urteil seiner Präsidentin vom 26. August 2011 der Entscheid in der Hauptsache ergangen sei. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Das ASTRA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hält an der Beschwerde vollumfänglich fest.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, welcher in einem Verfahren um den vorsorglichen Entzug des Führerausweises die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung schützte. Seither ist am 26. August 2011 der Entscheid des Kantonsgerichts in der Hauptsache ergangen, womit der angefochtene, von vornherein nur für die Dauer des kantonsgerichtlichen Verfahrens bestehende Einspracheentscheid ohne weiteres dahingefallen ist. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden und demgemäss abzuschreiben. Zuständig dafür ist der Instruktionsrichter als Einzelrichter ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und Blick auf das Ergebnis des Verfahrens vor dem Kantonsgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) und rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Basel-Landschaft zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu bezahlen.

4. Diese Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, dem Regierungsrat sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi