Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_316/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission of Reasoning

Geschäftsnummer 1C_316/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute regarding a construction permit issued by the Cantonal Directorate for Buildings, allowing the relocation of a small animal shelter in Richterswil. An individual contested the exception permit, initially appealing to the Cantonal Building Appeals Commission, which rejected the appeal. The individual then brought the matter before the Administrative Court, which also dismissed the complaint. Following this, the individual submitted a complaint to the Federal Court, seeking an extension for filing reasons due to being abroad at the time. However, the Federal Court noted the procedural timelines and found that the individual's complaint was not submitted within the legal deadline and did not meet necessary formal requirements, leading to the decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 24c RPG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Submission of Reasoning: An individual contested the exception permit, initially appealing to the Cantonal Building Appeals Commission, which rejected the appeal. The individual then brought the matter before the Administrative Court, which also dismissed the complaint. Following this, the individual submitted a complaint to the Federal Court, seeking an extension for filing reasons due to being abroad at the time. However, the Federal Court noted the procedural timelines and found that the individual's complaint was not submitted within the legal deadline and did not meet necessary formal requirements, leading to the decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Baubewilligung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Bauzeitverlängerung gesetzliche Verfahrensfrist Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided on the appeal in a simplified procedure due to the manifest lack of proper submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy any costs for the Federal Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_316/2009

Urteil vom 14. Juli 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Richterswil, vertreten durch die Hochbaukommission, Chüngengass 6, 8805 Richterswil,

Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2009

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

3. Abteilung, 3. Kammer.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 28. September 2007 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich A.________ und B.________ die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG für die Verschiebung eines Kleintierstalles auf dem Grundstück Kat.-Nr. 6689 an der Seestrasse in Richterswil. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 eröffnete die Hochbaukommission des Gemeinderates Richterswil den Baugesuchstellern die kantonale Verfügung im koordinierten Verfahren.

Gegen diese Ausnahmebewilligung erhob X.________ Rekurs an die Baurekurskommission des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. Juli 2008 ab.

Hiergegen wandte sich X.________ mit Beschwerde vom 31. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 9. April 2009 wies die 3. Kammer der 3. Abteilung dieses Gerichts die Beschwerde ab.

2. Gegen diesen Entscheid vom 9. April 2009 hat X.________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Mai 2009 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) angemeldet und das Gesuch gestellt, wegen eines Auslandaufenthaltes sei ihm die Frist zur Begründung der Beschwerde bis nach seiner Rückkehr in die Schweiz ca. Mitte August 2009 aufzuschieben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), wie dem Beschwerdeführer auf sein vom 13. Mai 2009 datiertes Erstreckungsgesuch hin mit Schreiben vom 19. Mai 2009 mitgeteilt worden ist (unter Hinweis auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen).

Laut Aktenlage ist der angefochtene Entscheid am 30. April 2009 mittels Gerichtsurkunde einer Bekannten des Beschwerdeführers, welche für ihn während seiner Abwesenheit die Postsendungen in Empfang zu nehmen hatte, rechtsgültig zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist somit - in Berücksichtigung des Pfingstwochenendes - am 2. Juni 2009 abgelaufen. Eine den gesetzlichen Formvorschriften nach Art. 42 BGG genügende Beschwerdebegründung ist nicht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Den privaten Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Richterswil sowie der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp