Property Owner's Appeal on Refused Environmental Authorization Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertProperty Owner's Appeal on Refused Environmental Authorization Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation A property owner sought judicial review of a local authority's partial authorization allowing the retrospective permitting of minor environmental landscaping works but refusing authorization for significant unapproved structures like garages, hedges, and a swimming pool, a decision where the authority also waived restoration for most of the unapproved structures. The cantonal administrative court upheld the lower court's decision, which had dismissed the appellant's complaint due to a lack of standing, reasoning that the appellant failed to demonstrate how challenging the authorization decision would yield a personal benefit or prevent a personal disadvantage. The Swiss Federal Supreme Court rejected the subsequent appeal in a summary procedure, finding that the appellant's submission failed to meet the mandatory substantiation requirements under Art. 42 para. 2 BGG, as it merely offered vague, incomprehensible, and appellate criticism without specifically addressing or refuting the previous court's detailed reasoning on the issue of legal standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Property Owner's Appeal on Refused Environmental Authorization Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation: The cantonal administrative court upheld the lower court's decision, which had dismissed the appellant's complaint due to a lack of standing, reasoning that the appellant failed to demonstrate how challenging the authorization decision would yield a personal benefit or prevent a personal disadvantage. The Swiss Federal Supreme Court rejected the subsequent appeal in a summary procedure, finding that the appellant's submission failed to meet the mandatory substantiation requirements under Art. 42 para. 2 BGG, as it merely offered vague, incomprehensible, and appellate criticism without specifically addressing or refuting the previous court's detailed reasoning on the issue of legal standing.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure rule as the grounds for appeal were insufficient.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_315/2024
Urteil vom 6. Juni 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Detlev Hebeisen,
Ausschuss Bau und Infrastruktur
des Stadtrates Bülach,
Allmendstrasse 6, 8180 Bülach,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
vom 11. April 2024 (VB.2023.00689).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 gab der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach einem Gesuch von B.________ um nachträgliche Bewilligung der Umgebungsgestaltung und Erstellung von Doppelgaragen auf den Grundstücken Nrn. 9070 und 9071 in Bülach teilweise statt und erteilte die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die bereits ausgeführte Umgebungsgestaltung, soweit diese eine Wildhecke und Wegplatten betraf. In Bezug auf die Garagenboxen, eine Thuja- und Lorbeerhecke, ein Gartenhaus, zwei Abstellplätze, einen Sitzplatz mit Cheminée und ein Schwimmbecken verweigerte er hingegen gestützt auf die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. April 2023 die nachträgliche Baubewilligung. Bis auf die Garagenboxen verzichtete er auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Gegen die Verfügung des Ausschusses Bau und Infrastruktur gelangte A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 2. November 2023 trat dieses mangels Legitimation von A.________ auf den Rekurs nicht ein.
2. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 11. April 2024 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
3. Mit Eingabe vom 20. Mai 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1.
Nach
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
4.2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid begründet, wieso Streitgegenstand einzig die Frage bilde, ob das Baurekursgericht die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint habe. Sie hat sodann einlässlich dargelegt, wieso die Beurteilung des Baurekursgerichts nicht zu beanstanden sei. Sie hat dabei namentlich festgehalten, der Beschwerdeführer beschränke sich in seiner Beschwerde darauf, infrage zu stellen, ob überhaupt eine Legitimation notwendig sei, wenn das Baugesuch Mängel aufweise. Er lege in keiner Weise dar, inwiefern er mit der Gutheissung seiner Rechtsmittel, sei es Rekurs oder Beschwerde, einen Nutzen für sich erlange oder einen Nachteil für sich abzuwenden vermöchte.
Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht mit dem Argument, mehr als zwei Drittel der Gesamtverfügung der Baudirektion handelten von Bauten, die im Baugesuch nicht vorkämen, erneut infrage, ob überhaupt eine Legitimation notwendig sei bzw. verneint dieses Erfordernis in Bezug auf jene Objekte, die nicht Gegenstand des Baugesuchs gebildet hätten. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Frage der Legitimation setzt er sich jedoch weder weiter noch sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen oder ihrem Entscheid, das Baurekursgericht habe seine Legitimation verneinen dürfen, Recht im Sinne
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt haben soll. Seine im Kern appellatorische, nur schwer verständliche Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt, soweit er in Zweifel zieht, dass der Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens im von der Vorinstanz dargelegten Sinn beschränkt war. Soweit er materielle Anträge stellt und materielle Ausführungen macht, geht er sodann über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz den Entscheid des Baurekursgerichts, auf den Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, zu Recht geschützt hat. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur