Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_315/2008 KI-generiert

Driver License Revocation Appeal Timeliness Dispute

Geschäftsnummer 1C_315/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual had their driver's license revoked for 12 months by the road traffic office, which issued the decision on April 23, 2008. The individual explicitly refused to accept the registered delivery of the revocation notice on April 24, 2008. Following a repeat delivery of the notice on April 29, the individual filed a complaint with the administrative court on May 20, 2008, which was declared inadmissible due to late submission. The court concluded that the complaint period commenced with the first delivery attempt, making the subsequent complaint untimely. The individual subsequently filed a complaint against this decision at the Federal Tribunal, but failed to adequately address the reasons for the court's dismissal of their earlier complaint, leading the Tribunal to not consider their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Revocation Appeal Timeliness Dispute: The individual explicitly refused to accept the registered delivery of the revocation notice on April 24, 2008. Following a repeat delivery of the notice on April 29, the individual filed a complaint with the administrative court on May 20, 2008, which was declared inadmissible due to late submission. The court concluded that the complaint period commenced with the first delivery attempt, making the subsequent complaint untimely. The individual subsequently filed a complaint against this decision at the Federal Tribunal, but failed to adequately address the reasons for the court's dismissal of their earlier complaint, leading the Tribunal to not consider their appeal.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Dauer der Landesverweisung Vollstreckungsverwirkung einfache Verkehrsregelverletzung Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided by simplified procedure due to an obvious pleading deficiency.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_315/2008 /fun

Urteil vom 16. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 162, 6000 Luzern 4.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Juni 2008 des Präsidenten der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt Luzern, Abteilung Massnahmen, entzog X.________ mit Verfügung vom 23. April 2008 den Führerausweis für 12 Monate. Am 24. April 2008 verweigerte X.________ die Annahme der als Einschreiben versandten Entzugsverfügung. Die Zustellung wurde am 29. April 2008 mit A-Post wiederholt. Dagegen erhob X.________ am 20. Mai 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Präsident der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern trat mit Urteil vom 20. Juni 2008 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer habe die Annahme einer eingeschrieben versandten Originalverfügung ausdrücklich verweigert. Er müsse sich deshalb deren Zustellung mit der Erstsendung entgegenhalten lassen. Die zwanzigtägige Beschwerdefrist habe mit der Erstzustellung der Entzugsverfügung am 24. April 2008 zu laufen begonnen und endete am 14. Mai 2008. Die am 20. Mai 2008 der Post übergebene Beschwerde erweise sich daher als verspätet.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 9. Juli 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, welche zum Nichteintreten auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde führten. Er vermag folglich nicht darzulegen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Nichteintretensentscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und dem Präsidenten der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli