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1C_314/2019 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor (Abuse of Office)

Geschäftsnummer 1C_314/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a prosecutor, seeking the authorization to initiate criminal proceedings for alleged misconduct. The complainant had been arrested by the cantonal police on the order of the Federal Office of Justice and claimed that the prosecutor failed to prevent the arrest, which the complainant considered an abuse of office. However, the higher court of the Canton of Zurich declined to grant permission to prosecute the prosecutor, determining the prosecutor was not involved in the arrest process. The complainant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately demonstrate the fulfillment of the necessary legal prerequisites for such an appeal, including providing sufficient evidence of a violation of federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor (Abuse of Office): The complainant had been arrested by the cantonal police on the order of the Federal Office of Justice and claimed that the prosecutor failed to prevent the arrest, which the complainant considered an abuse of office. However, the higher court of the Canton of Zurich declined to grant permission to prosecute the prosecutor, determining the prosecutor was not involved in the arrest process. The complainant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately demonstrate the fulfillment of the necessary legal prerequisites for such an appeal, including providing sufficient evidence of a violation of federal law.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Missbrauch der Dienstgewalt Ermächtigung zur Strafverfolgung Beschwerdelegitimation Einreichung von Strafanzeigen falsche Anschuldigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were ordered in the final disposition of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_314/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Donat Welti,

c/o Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, 8610 Uster,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25,

Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2019

(TB190028-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 18. April 2019 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung des von A.________ angezeigten Staatsanwaltes Donat Welti nicht erteilt.

Gegen diesen Beschluss erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, und das ist - z.B. in Bezug auf seine Beschwerdebefugnis - auch nicht offensichtlich. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid aber auch in der Sache nicht auseinander. So wird darin etwa ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei im Auftrag des Bundesamtes für Justiz verhaftet wurde und er gegen die Verhaftung beim Bundesstrafgericht hätte Beschwerde führen können (angefochtener Entscheid S. 5 Ziff. 11). Staatsanwalt Welti war nach diesen Ausführungen an der Verhaftung des Beschwerdeführers nicht beteiligt und damit weder befugt noch in der Lage, sie zu verhindern. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein und beschränkt sich in der Beschwerde auf die Behauptung, Staatsanwalt Welti sei "zweifelsfrei" des Amtsmissbrauchs schuldig, weil er seine Verhaftung nicht verhindert habe. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi