Non-authorization of criminal prosecution against child protection authority staff; appeal dismissed for insufficient reasoning under Art. 42 BGG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declined to entertain the appeal and did not issue the requested authorization, thereby leaving the lower court's decision in force. The appellant challenged a cantonal indictment chamber's refusal to authorize criminal proceedings against child and adult protection authority staff, who were accused of abuse of office and usurpation of authority in connection with a mother's loss of custody and placement of her disabled son in a boarding school. The Court held that the appeal failed to meet the procedural requirement of Art. 42 para. 2 BGG, as the appellant's arguments were largely appellatory and did not sufficiently engage with the legal reasoning of the challenged decision; it also noted that the underlying custody orders had already been upheld by two appellate instances and become final, and that the present proceedings could not serve as a further avenue for substantive review of those decisions. The Court dismissed the appeal for lack of sufficient grounds and waived court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Non-authorization of criminal prosecution against child protection authority staff; appeal dismissed for insufficient reasoning under Art. 42 BGG: The appellant challenged a cantonal indictment chamber's refusal to authorize criminal proceedings against child and adult protection authority staff, who were accused of abuse of office and usurpation of authority in connection with a mother's loss of custody and placement of her disabled son in a boarding school. The Court held that the appeal failed to meet the procedural requirement of Art. 42 para. 2 BGG, as the appellant's arguments were largely appellatory and did not sufficiently engage with the legal reasoning of the challenged decision; it also noted that the underlying custody orders had already been upheld by two appellate instances and become final, and that the present proceedings could not serve as a further avenue for substantive review of those decisions. The Court dismissed the appeal for lack of sufficient grounds and waived court costs.
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KI-generiertBasis for declaring the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.
Used for the simplified procedure to dismiss the appeal because the defect was obvious.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_314/2017
Urteil vom 13. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Kinder- und Erwachsenenschutz-Vereinigung KESV,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
Mitarbeitende der KESB U.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. April 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 9. Juli 2014 entzog die Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde (KESB) U.________ C.A.________ die faktische Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren - in verschiedener Hinsicht körperlich und kognitiv beeinträchtigten - Sohn C.B.________, geb. 2007, nachdem eine Gefährdungsmeldung seiner damaligen (heilpädagogischen) Schule befürchten liess, dass seine Mutter ihm die nötige Unterstützung nicht mehr in erforderlichem Umfang gewähren könne.
Im Rechtsmittelverfahren wurde dieser Beschluss sowohl von der Verwaltungsrekurskommission am 31. August 2015 als auch vom Kantonsgericht St. Gallen am 26. September 2016 geschützt. Die betreffenden Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Seit August 2014 befindet sich C.B.________ im Internat der Sonderschule D.________ in V.________.
2. Ab Januar 2017 holte die Mutter ihren Sohn im Widerspruch zur geltenden Ordnung jeweils in der Schule ab, um ihn dann über Mittag und über Nacht bei sich zu behalten. Davon liess sie sich auch durch eine von der KESB U.________ am 10. Januar 2017 erstattete Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nicht abhalten. Am 9. Februar 2017 wurde sie von der Kantonspolizei St. Gallen ausserhalb des Schulgeländes abgefangen, als sie ihren Sohn erneut abholen wollte. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wurde indessen damals auf eine gewaltsame Intervention verzichtet, als sich die Mutter dennoch Zugang zum Schulgelände und zu ihrem Sohn verschaffte.
Am 6. Februar 2017 führte die KESB U.________ mit der Mutter eine Besprechung durch, in der es nebst dem Verhalten der Mutter auch um das weitere Vorgehen bezüglich der Platzierung von C.B.________ ging. An der Besprechung nahmen auch der Internatsleiter, die Beiständin, der damalige Rechtsbeistand der Mutter sowie zwei von ihr bezeichnete Vertrauenspersonen teil, nämlich B.________ (von der Kinder- und Erwachsenenschutz-Vereinigung KESV) sowie E.________. Laut einer Aktennotiz der KESB soll die Besprechung allerdings ausser Kontrolle geraten sein, so dass sie habe abgebrochen werden müssen.
Gleichentags erschien B.________ als KESV-Vertreterin bei der Kantonspolizei Zürich, um dort Strafanzeige gegen nicht namentlich genannte Mitarbeitende der KESB U.________ zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ersuchte in der Folge das Untersuchungsamt Altstätten um Verfahrensübernahme. Dieses stimmte der Übernahme gemäss Verfügung vom 28. Februar 2017 zu und ersuchte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am selben Tag um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Am 3. März 2017 übermittelte das Untersuchungsamt eine weitere, nunmehr auch von C.A.________ in der selben Sache erstattete Strafanzeige, welche beim Untersuchungsamt Uznach erstattet worden war.
Mit Entscheid vom 5. April 2017 hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht erteilt.
3. Hiergegen führt B.________ als KESV-Vertreterin mit Eingabe vom 5. Juni (Postaufgabe: 6. Juni) 2017 Beschwerde ans Bundesgericht der Sache nach mit dem Hauptbegehren, der Beschluss sei aufzuheben; die Ermächtigung zur Eröffnung der verlangten Strafuntersuchung sei zu erteilen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Ver-letzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die KESV-Vertreterin beanstandet den Beschluss der Anklagekammer bzw. das zugrunde liegende Verfahren und namentlich die KESB, deren Mitgliedern sie Amtsanmassung und Amtsmissbrauch vorwirft. Dabei beschränkt sie sich aber im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss, indem sie ihre Sicht der Dinge vorträgt. Sie setzt sich indes mit Blick auf die genannten gesetzlichen Formerfordernisse nicht hinreichend mit den dem ausführlichen Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Im Übrigen sind die KESB-Anordnungen, wie erwähnt (vorstehende E. 1), im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren durch zwei Rechtsmittelinstanzen geprüft und bestätigt worden und daraufhin in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren, in dem einzig der angefochtene Nichtermächtigungsentscheid in Frage steht, ist nicht ein weiteres Rechtsmittelverfahren zur abermaligen materiellen Überprüfung der bereits rechtskräftigen KESB-Anordnungen.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp