Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_313/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Annulment of Photovoltaic Permit Remand

Geschäftsnummer 1C_313/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident of Wil received permission from the local council to install a photovoltaic system on his house. The Zürich Heritage Protection Agency contested this decision, arguing the building's significance in local cultural heritage warranted further consideration. They appealed first to the Zurich Building Appeals Court, which dismissed the case, and then to the Zurich Administrative Court. The Administrative Court partially upheld the heritage agency's appeal, overturning the previous decisions and requesting more thorough assessments regarding the building's historical value and the potential impact on the town's heritage profile. Consequently, the resident appealed to the Federal Tribunal, seeking to reinstate the original construction permit.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Annulment of Photovoltaic Permit Remand: The Zürich Heritage Protection Agency contested this decision, arguing the building's significance in local cultural heritage warranted further consideration. They appealed first to the Zurich Building Appeals Court, which dismissed the case, and then to the Zurich Administrative Court. The Administrative Court partially upheld the heritage agency's appeal, overturning the previous decisions and requesting more thorough assessments regarding the building's historical value and the potential impact on the town's heritage profile. Consequently, the resident appealed to the Federal Tribunal, seeking to reinstate the original construction permit.

Schlagwörter

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Baubewilligung kommunale Baubewilligung Administrativgutachten Legitimation gegen Baubewilligung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Bewilligungsentzug Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Dieser ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was declared inadmissible and the case was not entered upon using the simplified procedure based on this article.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the case.
Art. 68 Abs. 2 BGG
The court ruled that no party compensation would be awarded, as the opposing party was not represented by counsel.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and the case was not entered upon using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The court ruled that no party compensation would be awarded, as the opposing party was not represented by counsel.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_313/2018

Urteil vom 13. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. Fridolin Störi,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Eichstrasse 29, 8045 Zürich,

Beschwerdegegner,

Gemeinderat Wil,

Gemeindehaus, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil,

vertreten durch Rechtsanwältin Maja Saputelli.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 9. Mai 2018 (VB.2017.00623).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 erteilte der Gemeinderat Wil A.________ die Bewilligung für den Bau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses in Wil.

Der Zürcher Heimatschutz rekurrierte dagegen am 16. März 2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel am 17. August 2017 ab.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob der Zürcher Heimatschutz am 21. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2018 teilweise gut, hob den Bauentscheid vom 7. Februar 2017 sowie den Rekursentscheid vom 17. August 2017 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Wil zurück. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Gemeinderat Wil habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, sodass sich die erforderliche Interessenabwägung nicht sachgerecht vornehmen lasse. Das streitbetroffene Gebäude sei im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt. Es erscheine zweckmässig, wenn für die notwendigen Abklärungen des Eigen- und Situationswerts des Inventarobjekts und der Bedeutung des Gebäudes für den Ortsbildschutz eine Fachperson beigezogen werde.

2. Gegen dieses Urteil führt A.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. August 2017 und damit die Baubewilligung der Gemeinde Wil vom 7. Februar 2017 seien zu bestätigen.

Das Verwaltungsgericht und der Zürcher Heimatschutz beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Wil erklärt, er akzeptiere das Urteil des Verwaltungsgerichts und möchte sich nicht am Verfahren beteiligen bzw. sich nicht zur Sache äussern. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest.

3.

3.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Dieser ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich (ausschliesslich) auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG . Er führt aus, als Folge des Rückweisungsentscheids müsste die Gemeinde Wil ein Fachgutachten einholen, womit ein unnötiger, die Gemeinde stark belastender Aufwand verbunden wäre.

3.3. Wer sich auf die Ausnahmeregelung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, hat detailliert aufzuzeigen, weshalb das noch durchzuführende Beweisverfahren zeit- und kostenaufwendig sein soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 mit Hinweisen). Damit sich eine direkte Anfechtung rechtfertigt, muss sich das zu vermeidende Beweisverfahren hinsichtlich der Dauer und der Kosten deutlich von gewöhnlichen Verfahren abheben. Dies ist bei der Anhörung der Parteien und einiger Zeugen noch nicht der Fall. Anders verhält es sich etwa, wenn das zu erwartende Beweisverfahren ein komplexes oder mehrere Gutachten umfasst, oder die Anhörung einer sehr hohen Anzahl von Zeugen erfordert (zum Ganzen Urteil 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1).

3.4. Im zu beurteilenden Fall hat die Gemeinde Wil gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz für die Abklärung des Eigen- und Situationswerts des streitbetroffenen Gebäudes des Beschwerdeführers und der Bedeutung des Gebäudes für das Ortsbild der Gemeinde Wil zweckmässigerweise eine Fachperson beizuziehen.

Der Beizug einer Fachperson respektive die Einholung eines Fachgutachtens erscheint im zu beurteilenden Fall indessen nicht überdurchschnittlich aufwendig oder komplex. Die erforderliche Zusatzabklärung übersteigt das Mass dessen nicht, was in einem Verwaltungsverfahren von einer gewissen Komplexität üblicherweise geleistet werden muss (vgl. auch Urteil 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.3). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass weitere Beweismassnahmen erforderlich sind. Zudem trifft der zusätzliche Aufwand nicht den Beschwerdeführer, sondern die Baubehörde, welche das vorinstanzliche Urteil ausdrücklich akzeptiert (vgl. insoweit Urteil 1C_46/2011 vom 30. Mai 2011 E. 1.5).

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bietet daher keine Grundlage für eine unmittelbare Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids.

3.5. Gleiches gilt unbestrittenermassen für Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , stellt doch die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. Urteil 1C_2/2018 vom 3. September 2018 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer könnte den Zwischenentscheid vom 9. Mai 2018 zusammen mit einem allfälligen für ihn ungünstigen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid beim Bundesgericht anfechten ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; vgl. Urteil 1C_331/2017 vom 8. November 2017 E. 2.2), weshalb ihm kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

4. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner wurde nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteil 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 9).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner