Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_313/2007 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Extradition Detention Appeal Lacking Particular Significance

Geschäftsnummer 1C_313/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish and German national who was sentenced to five years in prison for kidnapping by a Romanian court in 1998. Following a request from Interpol in 2007, Swiss authorities arrested the individual for extradition purposes based on a warrant issued by the Romanian court. After being taken into provisional extradition custody, he contested the legality of the extradition order, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed his appeal, deeming it evidently unmeritorious. Subsequently, the matter was brought before the Swiss Federal Tribunal, which had to evaluate the appeal regarding the extradition custody order.

Legislator-Regeste

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Art. 84 i.V.m, Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Extradition Detention Appeal Lacking Particular Significance: Following a request from Interpol in 2007, Swiss authorities arrested the individual for extradition purposes based on a warrant issued by the Romanian court. After being taken into provisional extradition custody, he contested the legality of the extradition order, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed his appeal, deeming it evidently unmeritorious. Subsequently, the matter was brought before the Swiss Federal Tribunal, which had to evaluate the appeal regarding the extradition custody order.

Schlagwörter

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Auslieferung Haftstrafe türkische Staatsangehörige Freiheitsentzug Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Vollzug der Wegweisung im Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The single judge decided on the non-admission of the appeal under the simplified procedure because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the levying of court costs due to the appellant's financial circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_313/2007 /fun

Urteil vom 4. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Auslieferungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,

II. Beschwerdekammer, vom 19. September 2007.

Sachverhalt:

A. Am 18. März 1998 verurteilte das Gericht in Arad (Rumänien) den türkischen und deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen Freiheitsberaubung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gestützt auf den Haftbefehl des Gerichts in Arad vom 14. April 1998 ersuchte Interpol Bukarest die Schweiz am 31. Juli 2007 um Verhaftung von X.________ zwecks Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

Am 18. August 2007 wurde X.________ von der Kantonspolizei Aargau festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit der vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden erklärt hatte, erliess das Bundesamt am 21. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl.

B. X.________ reichte beim Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Auslieferungshaftbefehl und die Auslieferungshaft seien aufzuheben.

Am 19. September 2007 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab; ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es beurteilte die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und aussichtslos.

C. X.________ hat beim Bundesstrafgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 19. September 2007 sei aufzuheben.

Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist gegen Entscheide des Bundesstrafgerichtes unter den im Folgenden (E. 1.2) näher darzulegenden Voraussetzungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht möglich (Art. 84 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG ).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) bei der Vorinstanz eingereicht. Nach Art. 48 Abs. 3 BGG schadet ihm das nicht. Die Beschwerdefrist ist eingehalten.

1.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft (...), sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde namentlich zulässig, wenn die Vor- oder Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a).

Die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG muss auch gegeben sein, wenn es - wie hier - um einen Zwischenentscheid geht (Urteil 1C_144/2007 vom 8. Juni 2007 E. 1.2).

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Nach Art. 108 BGG entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

1.3 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, von Amtes wegen nach Gründen zu forschen, die für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles sprechen könnten. Mangels hinreichender Begründung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Da dies offensichtlich ist, ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: