Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_312/2011 KI-generiert

Appeal Concerning Tennis Hall Construction Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 1C_312/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton concerning the construction of an underground tennis hall. The complainant submitted an appeal to the Federal Court after the lower court's ruling, but the appeal was deemed late because it was filed after the statutory deadline of 30 days from the notification of the contested judgment. Consequently, the Federal Court concluded that it could not proceed with the appeal due to this procedural error.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 BGG, Art. 48 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Tennis Hall Construction Dismissed as Untimely: The complainant submitted an appeal to the Federal Court after the lower court's ruling, but the appeal was deemed late because it was filed after the statutory deadline of 30 days from the notification of the contested judgment. Consequently, the Federal Court concluded that it could not proceed with the appeal due to this procedural error.

Schlagwörter

KI-generiert
Bau einer unterirdischen Tennishalle verspätete Einreichung Beschwerdelegitimation gesetzliche Frist Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Legitimation gegen Baubewilligung Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect (late filing).

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed for the proceedings.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_312/2011

Urteil vom 19. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Tennisclub Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager,

Politische Gemeinde St. Gallen, Baubewilligungskommission, Neugasse 3,

9004 St. Gallen,

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Bau einer unterirdischen Tennishalle,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2011

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2011 führt X.________ gegen das am 31. Mai 2011 betreffend Bau einer unterirdischen Tennishalle ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Laut Aktenlage ist das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am 9. Juni 2011 zu laufen begonnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 8. Juli 2011 (Freitag) ist sie abgelaufen ( Art. 45 BGG ). Die erst am Samstag, 9. Juli 2011 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (s. Art. 48 BGG ). Demgemäss ist schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

3. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp